Die ersten Schritte auf dem Weg zur erfolgreichen Wahl

Betriebsratswahl 2018 – spätestens jetzt Wahlvorstände bestellen!

01.12.2017 | Im Frühjahr 2018 ist es wieder so weit: in fast allen Betrieben stehen Betriebsratswahlen an. Was jetzt juristisch wichtig ist, kommentieren Rechtsanwältin Sandra Carlson von Manske & Partner aus Nürnberg und Nils Kummert von der Berliner Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte.

Im Frühjahr 2018 stehen in allen Betrieben Betriebsratswahlen an. Ausgenommen sind neben Kleinstbetrieben jene Betriebe, in denen nach dem 01.03.2017 ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Diese erst in diesem Jahr ab dem 01. März gewählten Betriebsräte bleiben bis 2022 im Amt. Die 2018 gewählten werden bis 2023 im Amt bleiben.

Wann wird der Wahlvorstand bestellt?

Die Betriebsratswahlen werden durch Wahlvorstände durchgeführt, die der amtierende Betriebsrat bestellt. Eine Wahl, die ohne Wahlvorstand gewählt wird, ist unwirksam. Mitglied des Wahlvorstands können alle wahlberechtigten Beschäftigten des Betriebs sein. Das können auch solche Beschäftigten sein, die später für den Betriebsrat kandidieren möchten. Der Betriebsrat sollte schon jetzt darüber nachdenken, wer dieses Amt übernimmt, und den Wahlvorstand jetzt bis spätestens Ende Dezember 2017 bestellen. So bleibt für den Wahlvorstand ausreichend Zeit, sich das notwendige Wissen anzueignen, die Wahlen sorgfältig vorzubereiten und erste Schritte einzuleiten. Bestellt werden muss der Wahlvorstand allerspätestens zehn Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats.

Kündigungsschutz

Kandidaten für Betriebsratswahlen sind vor einer Kündigung geschützt. Sobald ein Wahlvorstand und eine vollständige Wahlvorschlagsliste mit ausreichend Stützunterschriften existieren, genießen alle auf der Vorschlagsliste genannten Kandidatinnen und Kandidaten einen besonders starken Kündigungsschutz gemäß § 15 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes. Ihnen kann nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder des Arbeitsgerichts gekündigt werden. Je früher ein Wahlvorstand bestellt wird, desto eher sind mögliche Kandidaten abgesichert. Die Vorschlagsliste muss mit Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten versehen sein oder von 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten (mindestens jedoch 3 und maximal 50) durch Unterschrift gestützt sein. Für den Kündigungsschutz ist es nicht nötig, dass die Vorschlagliste bereits beim Wahlvorstand eingereicht oder auch nur das Wahlausschreiben ausgehängt ist. Das ist wichtig zu wissen, wenn schnellstmöglich Kandidierende geschützt werden müssen oder wollen. Es empfiehlt sich daher, schon jetzt konkrete Vorbereitungen für die Aufstellung der Vorschlagsliste zu treffen.

Wie viele Mitglieder hat der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand besteht im Normalfall aus mindestens drei Mitgliedern. In Betrieben mit in der Regel mehr als 51 Wahlberechtigten, in denen die Wahl im sogenannten „normalen Wahlverfahren“ durchgeführt wird, kann diese Anzahl erhöht werden. In kleineren Betrieben, in denen das „vereinfachte Wahlverfahren“ zur Anwendung kommt (5 bis 50 Wahlberechtigte, nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten), kann der Wahlvorstand nicht vergrößert werden.

Im normalen Wahlverfahren ist zu beachten, die Mitgliederzahl nur dann erhöht werden darf, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Das kann zum Beispiel aufgrund der Größe des Betriebs, aufgrund von Schichtsystemen, wegen der Struktur des Betriebs oder der räumlichen Entfernung von Betriebsteilen zu bejahen sein. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder muss immer ungerade sein. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass eine Vergrößerung des Wahlvorstands nur dann beschlossen wird, wenn sie sich gut begründen lässt. Denn beschließt der Betriebsrat eine Vergrößerung des Wahlvorstands, ohne dass diese objektiv erforderlich ist, kann die Wahl allein aus diesem Grund angefochten werden. Andererseits kann das Wahlverfahren sehr oft nicht sachgerecht mit nur drei Wahlvorstandsmitgliedern durchgeführt werden, selbst eine Anzahl von Wahlhelferinnen und Wahlhelfern hinzugezogen wird.

Müssen Ersatzmitglieder bestellt werden?

Es empfiehlt sich immer, so viele Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand zu bestellen, wie es Mitglieder gibt. Der Betriebsrat muss durch Beschluss festlegen, ob die Ersatzmitglieder sämtliche Wahlvorstandsmitglieder in einer bestimmten Reihenfolge vertreten sollen oder ob die Ersatzmitglieder jeweils einem bestimmten Vollmitglied zugeordnet werden. Es empfiehlt sich die erstgenannte Variante, da im Falle der Verhinderung von Vollmitglied und Ersatzmitglied weitere Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen, die einspringen können.

Wie erfolgt die Bestellung?

Gibt es nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten für den Wahlvorstand, wie Sitze zu vergeben sind, kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Anwesenden den Beschluss fassen, dass die Genannten zum Wahlvorstand bestellt werden. Für die Ersatzmitglieder wird ein entsprechender Beschluss gefasst, wobei die Reihenfolge festzulegen ist, in der sie die Wahlvorstandsmitglieder vertreten.
Ratsam ist, zumindest eine Person in den Wahlvorstand zu bestellen, die über Erfahrung mit Betriebsratsarbeit verfügt oder bereits in einem Wahlvorstand war. So ist mindestens ein Mitglied mit den formalen Abläufen (Beschlussfassung etc.) vertraut. Um dem Wahlvorstand größtmögliche Legitimation zu verleihen, sollte insbesondere in Betrieben mit mehreren Betriebsratsfraktionen darauf geachtet werden, dass Mitglieder verschiedener Fraktionen oder auch solche Mitglieder im Wahlvorstand vertreten sind, die nicht dem Betriebsrat angehören. Vorgeschrieben ist dies allerdings nicht. Es ist zu beachten, dass der Wunsch nach Repräsentation verschiedener Fraktionen bzw. Beschäftigtengruppen kein Grund dafür ist, den Wahlvorstand zu vergrößern. Es kann auch sinnvoll sein, Beschäftigte aus dem Personalbereich in den Wahlvorstand zu bestellen, die den „kurzen Draht“ zur Personalleitung haben und Informationsansprüche des Wahlvorstandes gut adressieren können und auch beim Rücklauf der Briefwahlunterlagen ein Auge auf die Unversehrtheit der Unterlagen haben können.

Werden mehr Kandidatinnen und Kandidaten für den Wahlvorstand vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, empfiehlt es sich, dass der Betriebsrat die Durchführung einer Personenwahl beschließt. Die Betriebsratsmitglieder können auf dieser Basis dann wählen, welche der Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam den Wahlvorstand bilden sollen. Sie haben so viele Stimmen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Der Betriebsrat muss vorher entscheiden, ob die Mitglieder und Ersatzmitglieder in getrennten Wahlgängen gewählt werden sollen oder ob ein einziger Wahlgang durchgeführt wird.

Wenn keine Ersatzmitglieder (mehr) vorhanden sind, muss der Betriebsrat ein oder ggf. mehrere Mitglieder „nachentsenden“. Der Bestellungsakt ist dann der gleiche wie bei der „Erstbestellung“ der Wahlvorstandsmitglieder.

Wenn die im Betrieb vertretene Gewerkschaft nicht im Wahlvorstand vertreten ist (weil kein Mitglied des Wahlvorstands Mitglied dieser Gewerkschaft ist), kann die Gewerkschaft ein zusätzliches nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Von dieser Möglichkeit wird zu selten Gebrauch gemacht, obwohl dies politisch sehr sinnvoll ist. Dieses zusätzliche Mitglied hat eine Unterstützung-, aber auch eine gewisse Kontrollfunktion.

Der Betriebsrat bestellt ein Mitglied des Wahlvorstands zu dessen Vorsitzende(n). „Vergisst“ der Betriebsrat dies, kann ausnahmsweise der Wahlvorstand aus dem Kreis der Mitglieder ein/e Vorsitzende/n bestellen.

Hat der Betriebsrat den Wahlvorstand bestellt, können dessen Mitglieder nicht abberufen werden. Nur das Arbeitsgericht kann den Wahlvorstand ersetzen (§ 18 Absatz 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz), wenn dieser seinen Pflichten nach nachkommt.

Wie verschafft sich der Wahlvorstand das nötige Know-how?

Es ist anerkannt, dass der Besuch einer Schulung zum Wahlverfahren für jedes Wahlvorstandsmitglied erforderlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn noch keine solche Schulung jemals besucht wurde. Der Wahlvorstand kann nicht darauf verwiesen werden, dass nur ein oder zwei Wahlvorstandsmitglieder eine Schulung besuchen und ihr Wissen an andere Mitglieder dann weitergeben. Geeignete Schulungen werden zum Beispiel von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern angeboten.

Die Geschäftsstelle der IG Metall in Berlin bietet eine Fülle sehr guter Schulungen in Zusammenarbeit mit dem Bildungsträger Arbeit & Leben e. V. und der Fachanwaltskanzlei dka sowohl für das vereinfachte wie auch für das normale Wahlverfahren an. Eine rechtzeitige Anmeldung ist erforderlich. Auf Wunsch können auch für (größere) Wahlvorstände Inhouse-Schulungen organsiert werden. Hierzu wendet sich der Betriebsrat bzw. Wahlvorstand günstiger Weise direkt an Frau Sylvia Hellwinkel oder Herrn Sebastian Rödl von Arbeit & Leben e. V. (im IG-Metall-Haus).

Der Wahlvorstand muss einen Beschluss über die Entsendung seiner Mitglieder zu einer Wahlvorstandsschulung fassen. Die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 20 Absatz 3 BetrVG).
Das Recht zum Besuch einer Schulung besteht nach richtiger Meinung auch dann, wenn das Wahlvorstandsmitglied bereits eine Schulung zum Thema Wahlrecht besucht hat. Denn da das Wahlrecht ständig durch die Rechtsprechung weiterentwickelt wird, ist es für die ordnungsgemäße Wahl wichtig, sich im Rahmen einer Schulung das aktuelle Wissen anzueignen. Auch muss eine

Auffrischung angesichts der Komplexität

Ob auch die Ersatzmitglieder einen Anspruch auf den Besuch einer Wahlvorstandsschulung haben, ist nicht geklärt. Da die Ersatzmitglieder im Wahlverfahren unter Umständen Entscheidungen von großer Tragweite mit treffen müssen (wesentlich: Inhalt des Wahlausschreibens, Einsprüche gegen die Wählerliste, Gültigkeit von Vorschlagslisten, Gültigkeit von abgegebenen Stimmen), ist der Besuch einer Wahlvorstandschulung jedenfalls für die ersten beiden Ersatzmitglieder als erforderlich zu erachten und unbedingt zu empfehlen. Verweigert die Arbeitgeberseite die Kostenübernahme, kann bei frühzeitiger Bestellung des Wahlvorstands noch rechtzeitig gerichtlich geklärt werden, ob die Schulungsteilnahme erforderlich ist. In den meisten Betrieben lässt sich die Teilnahme von Ersatzmitgliedern friedlich klären, denn die Arbeitgeber haben in der Regel Im Frühjahr 2018 stehen in allen Betrieben Betriebsratswahlen an. Ausgenommen sind neben Kleinstbetrieben jene Betriebe, in denen nach dem 01.03.2017 ein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Diese erst in diesem Jahr ab dem 01. März gewählten Betriebsräte bleiben bis 2022 im Amt. Die 2018 gewählten werden bis 2023 im Amt bleiben.

Kann der Wahlvorstand bei komplizierten Rechtsfragen juristischen Sachverstand hinzuziehen?

Im Wahlverfahren stellen sich dem Wahlvorstand diverse Rechtsfragen. So muss der Wahlvorstand prüfen, wer Arbeitnehmer und wer leitender Angestellter (§ 5 BetrVG) ist, welche Arbeitnehmer(innen) dem Betrieb angehören und wo die Grenzen dieses Betriebs (§ 1 BetrVG) verlaufen. Die korrekte Beantwortung dieser Rechtsfragen kann im Einzelfall sehr schwierig sein, so dass der Wahlvorstand anwaltlicher Unterstützung bedarf. Das Bundesarbeitsgericht erkennt an, dass der Wahlvorstand in entsprechender Anwendung des § 80 Absatz 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Sachverständige(n) hinzuziehen kann. Dies muss vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, obwohl die Hinzuziehung erforderlich ist, kann sie in einem Eilverfahren durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.
Verweigert es der Arbeitgeber, seine Pflichten gegenüber dem Wahlvorstand zu erfüllen (zum Beispiel zur Erteilung von Informationen zur Erstellung der Wählerliste oder zur Bereitstellung von Räumen und Sachmitteln für die Durchführung der Wahl), kann der Wahlvorstand auf Kosten des Arbeitgebers auch ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um seine Rechte durchzusetzen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers folgt auch in diesem Fall aus § 20 Absatz 3 BetrVG.

Fazit

Die Wahl eines Betriebsrats ist komplex. Aber nach dem Besuch einer Wahlvorstandsschulung, die bei größeren Wahlvorständen auch als Inhouse-Seminar für ein Gremium durchgeführt werden könnte, und bei Nutzung der Wahlhilfen, die alle DGB-Gewerkschaften und der DGB selbst bereitstellen und die von der Autorin und dem Autor dieses Beitrags geschrieben wurden, kann die Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung eines Anfechtungsverfahrens nach § 19 BetrVG deutlich gesenkt werden. Das Wahlrecht ist kein Wahlverhinderungsrecht, sondern soll die Einhaltung demokratischer Wahlprinzipien sichern. Diesem Ziel dienen die vielen auf den ersten Blick unüberschaubar erscheinenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung. Es bedarf der konzentrierten Beschäftigung mit diesen Regelungen und mit der Zeit lichtet sich das Regelungsdickicht. Die Wahlvorstandsmitglieder sollten und dürfen sich die entsprechende Zeit nehmen, um sich einzuarbeiten, einzulesen und rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einzuholen. Und die Einarbeitung in die komplexe Materie braucht seine Zeit. Die dadurch entstehenden Kosten für die erforderliche Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder gehören zu den Kosten der Wahl, die nach § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber zu tragen hat. 

Von: Sandra Carlson und Nils Kummert

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