RECHTSTIPP

Ruhezeiten für Betriebsräte - Unsicherheiten ausgeräumt

28.02.2017 | Was die Ruhezeiten von Betriebsräten betrifft, gab es juristisch betrachtet lange Zeit diverse Unsicherheiten. Einige davon hat das Bundesarbeitsgericht nun ausgeräumt. Die praktischen Auswirkungen dieser Entscheidung erläutert Lukas Middel, Rechtsanwalt in der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte.

Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst Unsicherheiten aus der betrieblichen Praxis zum Umgang mit „Ruhezeiten“ für Betriebsratsmitglieder mit einem Urteil vom 18. Januar 2017 (7 AZR 224/15)ausgeräumt.

Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilnehmen muss, ist demnach berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist. Da die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgericht noch nicht vorliegen, bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung nicht nur auf Betriebsratssitzungen, sondern auch auf alle sonstigen, im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Betriebsratstätigkeiten übertragen werden kann, wofür einiges spricht.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in dieser Entscheidung nicht nur mit der Ruhezeit für Betriebsratsmitglieder, sondern auch mit der Vergütung dieser Zeit auseinandergesetzt. Mitglieder des Betriebsrats seien (§ 37 Abs. 2 BetrVG) auch dann von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn eine außerhalb der Arbeitszeit liegende erforderliche Betriebsratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.

Im zu entscheidenden Fall war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung am streitgegenständlichen Tage jedenfalls ab 3:00 Uhr wegen der um 13:00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzung unzumutbar, weil ihm bei Fortsetzung seiner Arbeit zwischen den Arbeitsschichten keine durchgehende Erholungszeit von elf Stunden zur Verfügung gestanden hätte. Da der Kläger aber für die Nachtschicht bis 6:00 Uhr eingeteilt war, hat das Bundesarbeitsgericht ihm eine Zeitgutschrift für die Zeit von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr zugesprochen.

Die Entscheidung ist in jeder Hinsicht zu begrüßen und liefert Betriebsratsmitgliedern endlich die erforderliche Rechtssicherheit im Umgang mit wohlverdienten Erholungsphasen.

Von: lm

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