26.12.2024 | Wer als Arbeitnehmer/-in einen Arbeitsunfall erleidet, fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaften. Diese bieten besondere Leistungen, etwa die Erstattung von entgangenem Entgelt oder Reha-Maßnahmen.
Verletzt sich ein/e Beschäftigte/r bei seiner/ ihrer Tätigkeit im Homeoffice in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort, springt ebenfalls die Berufsgenossenschaft ein. Im Jahr 2021 – während des Höhepunktes der Corona-Pandemie – wurde der Versicherungsschutz sogar ausgeweitet. Seitdem besteht im Homeoffice gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ausdrücklich derselbe Schutz wie bei Unfällen im Betrieb. Nun sind auch Tätigkeiten versichert, die nicht unmittelbar zur Arbeitsleistung gehören. Etwa Gänge zur Toilette oder in die Küche, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen. Versichert ist auch der Weg zum Homeoffice-Arbeitsplatz am Morgen und sogar der Weg von zuhause zur Kita und zurück, wenn man dort vor der Arbeit im Homeoffice ein Kind abliefert.
Auch bei sonstigen Haushaltsunfällen besteht Versicherungsschutz, wenn diese in einem inneren Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice stehen. Das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21.03.2024, B 2 U 14/21 R) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, der sich in seinem Heizungskeller beim Einstellen der Heizung verletzt, Versicherungsschutz hat, wenn er die Wohnung (auch) deshalb beheizen wollte, um von dort aus zu arbeiten. Dabei ist es egal, ob die Heizung auch privat benötigt wurde oder dieses Privatinteresse sogar überwogen hat. Ebenso ist egal, dass der Arbeitnehmer die Gefahr in seinem eigenen Haushalt selbst geschaffen hat und dass der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Gefährdung und mögliche Schutzmaßnahmen hat.
Dasselbe dürfte auch bei anderen Unfällen im Haushalt gelten, die wenigstens mittelbar im Zusammenhang mit der Arbeit im Homeoffice stehen. Etwa bei Unfällen im Zusammenhang mit Möbeln, die auch für die Arbeit genutzt werden oder bei der Renovierung von Räumlichkeiten, die auch für Homeoffice-Arbeit dienen. Wer (auch) von zuhause aus arbeitet, sollte deshalb im Zweifel einen Unfall im Haushalt der Berufsgenossenschaft melden.
Damiano Valgolio (Kanzlei DKA), Fachanwalt für Arbeitsrecht