Der Rechtstipp:

Auch eine mündliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat gilt

25.10.2019 | Viele sensible Angelegenheiten im Betrieb unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Etwa die Arbeitszeiten, technische Überwachungseinrichtungen oder bestimmte Verhaltensvorschriften für die Beschäftigten. Ist eine Angelegenheit mitbestimmungspflichtig, kann der Betriebsrat auf dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung bestehen. Diese muss schriftlich sein, ihre Regelungen muss der Arbeitgeber zwingend einhalten. Aber auch eine mündliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat ist für den Arbeitgeber verbindlich.

Verstößt der Arbeitgeber gegen eine solche Regelungsabrede, kann der Betriebsrat die Einhaltung gerichtlich durchsetzen. Unter Umständen sogar im Eilverfahren per Einstweiliger Verfügung. Eine solche hat das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg etwa am 20.06.2019 gegen einen Einzelhändler erlassen (Aktenzeichen: 10 TaBVGa 1001/19). Dieser hatte mit dem Betriebsrat mündlich vereinbart, wo Taschenkontrollen bei Arbeitnehmern durchgeführt werden dürfen, sich dann aber nicht mehr daran gehalten. Taschenkontrollen betreffen die Ordnung des Betriebes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und sind deshalb mitbestimmungspflichtig.

Ist in einem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt worden, darf der Arbeitgeber auch in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten zunächst weiter machen wie bisher. Der neue Betriebsrat hat keinen Unterlassungsanspruch. Er kann nur auf den Abschluss von Regelungsabreden oder Betriebsvereinbarungen drängen und diese – wenn nötig – über die Einigungsstelle erzwingen. Solange greift die Mitbestimmung nicht. Einzige Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber seine bisherige Praxis einseitig ändern will. Hat der Arbeitgeber etwa immer bestimmte Arbeitszeiten vorgegeben oder Kontrollen durchgeführt, darf er dies nur mit Zustimmung des Betriebsrates ändern. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Praxis gar nicht mit dem Betriebsrat vereinbart war.

Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Er ist Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte (link)

Von: Damiano Valgolio

Unsere Social Media Kanäle