Rechtstipp

Betriebsratsgründung - Intelligent die Risiken minimieren!

01.12.2018 | Wollen Beschäftigte in ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gründen, sehen sie sich sehr oft Repressalien, Druck und auch Kündigungen von Arbeitgeberseite ausgesetzt. Leider schützt sie das Gesetz nur sehr lückenhaft. Allerdings gibt es Möglichkeiten, wie Beschäftigte das Risiko, mitten im Wahlprozess aus dem Betrieb gedrängt zu werden, minimieren können. Wie das auch mit Hilfe der IG Metall getan werden kann, skizziert Nils Kummert von der Kanzlei dka – Rechtsanwälte Fachanwälte.

Nils Kummert (c) Foto: Christian von Polentz/transitfoto.de

Es gibt immer weniger Betriebsratsgremien. Probleme in den Betrieben, Strukturwandel, Leistungsdruck durch Verdichtung der Arbeit und unglaublich viele Überstunden nehmen zu. Die IG Metall setzt ihre Kraft und ihre Organisationsstärke ein, um Neu- bzw. Erstgründungen von Betriebsratsgremien zu ermöglichen. In vielen Betrieben ist sie damit erfolgreich und Kollegen und Kolleginnen ergreifen die Initiative, um einen Wahlvorstand zu wählen und eine Wahl durchzuführen.

Ein Problem ist allerdings die gegenwärtige Rechtslage. Es gibt empfindliche Lücken im Kündigungsschutz, die die Akteure kennen müssen, um sich darauf einzustellen.

 

Große Koalition: Verbesserung des Kündigungsschutzes für Wahlakteure im Vorfeld der Wahl des Wahlvorstands?

Gerüchten zufolge plant die Große Koalition die Ausdehnung des vereinfachten Wahlverfahrens auf Betriebe mit einer Regelbelegschaft von bis zu 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Zudem will sie den Kündigungsschutz verbessern. Die Wahlinitiatoren, die Mitstreiter suchen, sollen ab einem bestimmten Zeitpunkt geschützt werden. Eine angedachte Option könnte sein, dass sich diese Akteure bei der Bundesagentur für Arbeit in ein Register eintragen und dann für drei Monate vor ordentlichen Kündigungen geschützt sind. Auch sollen im Fall des Ausspruchs einer außerordentlichen Kündigung die Arbeitsverhältnisse erst dann aufgelöst werden, wenn ein Arbeitsgericht – regelmäßig in zwei Instanzen – über die Rechtmäßigkeit der Kündigung entschieden hat, vorher endet das Arbeitsverhältnis nicht und eine Weiterbeschäftigung und ein Aufenthalt im Betrieb während des gesamten Wahlverfahrens wären somit gesichert. Es wird sich zeigen, ob der Arbeitnehmerflügel von CDU/CSU sich gegen den Wirtschaftsflügel durchsetzen kann, sodass am Ende die Regierungskoalition unter Federführung der Sozialdemokraten das Wahlverfahren sicherer ausgestalten kann.

 

Das Wahlverfahren

Die Wahl vollzieht sich nach einem bestimmten Schema: Akteure und Akteurinnen finden sich, suchen Mitstreitende. Das kann sehr lange dauern und die Akteure haben Angst vor Verrat und Weitergabe der Informationen an den Arbeitgeber. Schließlich laden sie zur Betriebsversammlung ein, die im vereinfachten Verfahren „erste Wahlversammlung“ heißt. Läuft alles gut, wählt diese dann einen Wahlvorstand. Dieser leitet die Wahl ein durch Aushang des Wahlausschreibens und führt die Wahl durch. Jetzt können auch Vorschlagslisten – unterschrieben von der Gewerkschaft als „Gewerkschaftsliste“ oder unterschrieben von Unterstützern als „Belegschaftsliste“ beim Wahlvorstand eingereicht werden. Scheitert die Wahl des Wahlvorstands – zum Beispiel, weil die Kandidaten für den Wahlvorstand nicht die notwendige Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhalten haben, kann eine Gewerkschaft oder es können drei Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands beantragen. Wenn das Gericht diesen Wahlvorstand dann eingesetzt hat, führt dieser die Wahl durch. Es kommt durch das gerichtliche Bestellungsverfahren (durch zwei gerichtliche Instanzen) möglicherweise zu großen Verzögerungen.

 

Kein Kündigungsschutz in der Phase vor der Wahl eines Wahlvorstands

In der Phase der Anbahnung einer Wahl gibt es keinen echten Kündigungsschutz. Zwar ist eine Kündigung (§ 20 Abs. 1 BetrVG) mit der Absicht der Wahlbehinderung unzulässig, aber ein Vorsatz des Arbeitgebers kann regelmäßig nicht bewiesen werden.


Besonderer Kündigungsschutz für die Einladenden zur Wahlversammlung und die Antragsteller im gerichtlichen Bestellungsverfahren

Die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bzw. zur ersten Wahlversammlung (im vereinfachten Wahlverfahren) einladenden Beschäftigten genießen den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG) in Form des „einfachen Kündigungsschutzes“. Es ist nicht so, dass das Arbeitsgericht vorab die Zulässigkeit der Kündigung prüft (§ 103 BetrVG: „Vollschutz“). Diese Lücke wird der Gesetzgeber möglicherweise – nicht zuletzt auf Druck der IG Metall – in Kürze schließen.

 

Vollschutz: Besonderer Kündigungsschutz für die Wahlvorstandsmitglieder
In den Genuss eines besonderen Kündigungsschutzes als „Vollschutz“ (§ 15 Abs. 3 KSchG) kommen  erst Mitglieder des von der Belegschaft gewählten Wahlvorstandes. Es werden aber in der Regel nur drei Mitglieder in den Wahlvorstand gewählt, sodass viele weitere Akteure schutzlos sind.  

 

Vollschutz: Besonderer Kündigungsschutz für die Kandidaten für das Amt des Betriebsrats

Kandidaten für das Amt des Betriebsrats genießen genau wie die Mitglieder des Wahlvorstands einen umfassenden besonderen Kündigungsschutz („Vollschutz“). Dieser Kündigungsschutz beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 19.04.2012 – 2 AZR 299/11) schon relativ früh, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss einen Wahlvorstand gewählt oder bestellt worden sein;
  • Die Beschäftigten sind als Kandidierende auf einer Vorschlagsliste genannt, die mit ausreichend Stützunterschriften versehen ist oder die Unterschriften von zwei Beauftragten der Gewerkschaft trägt.
  • Die Vorschlagsliste enthält keine unheilbaren Fehler.

 

Was heißt das nun für die Akteure?
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein besonderer Schutz der Beschäftigten vor gezielt die Wahl behindernden Kündigungen gerade in der Anbahnungs- und Vorbereitungsphase vor der Wahl des Wahlvorstands nicht existiert. Das gilt in besonderem Maße für den Zeitraum vor Aushang der Einladung zur Betriebs- bzw. ersten Wahlversammlung. Hier fehlt es an einem gesetzlich verankerten besonderen Kündigungsschutz. Aber auch die Einladenden und Antragsteller im Bestellungsverfahren sind mit Blick auf den nur einfachen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG) nur schwach geschützt, da eine Arbeitgeberkündigung ohne Zustimmung des Arbeitsgerichts ausgesprochen werden kann. Die Folge eines „Hausverbots“ ist dann, dass die Beschäftigten nicht mehr im Betrieb tätig sind. Eine einstweilige Beschäftigungsverfügung scheitert daran, dass die „offensichtliche Rechtswidrigkeit“ nicht bewiesen werden kann. Hier hilft nur der Vollschutz, den die IG Metall fordert.

 

Einziger Ausweg: Wahlvorstand schnell wählen und Vorschlagsliste schnell einreichen
Bis zur Bildung des Wahlvorstands und gleichzeitiger Einreichung einer alle Akteure schützenden gewerkschaftlichen Vorschlagsliste müssen die Akteure konspirativ arbeiten und die Zeit darf nicht zu lang sein, bis der Wahlvorstand gewählt ist. Dies ist die sensible und gefährliche Phase einer Betriebsratswahl, die es in den Griff zu bekommen gilt. Es empfiehlt sich die Einreichung einer von der Gewerkschaft unterzeichneten Vorschlagsliste, da dann keine Stützunterschriften im Betrieb gesammelt werden müssen. Diese Sammlung – obwohl politisch sehr sinnvoll – könnte gefährlich sein für die Akteure.


Schutz und Begleitung durch die IG Metall
Andererseits zeigt die Praxis, dass ein konspiratives und vorsichtiges Vorgehen und die Ausschöpfung der starken Rechtspositionen der Gewerkschaft verbunden mit einer effektiven Öffentlichkeitsarbeit die Möglichkeit bieten, auch störungswillige Arbeitgeber in ihre Schranken zu weisen. (einstweilige Verfügung gegen willkürliche Kündigungen und Störungshandlungen auf Basis der §§ 23 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit 20 Abs. 1 und 2 BetrVG, Strafanzeige nach § 119 BetrVG)

Es gilt: Wenn ein Betriebsrat gewählt werden soll, dann braucht es eine Strategie, Mut, Klugheit und den richtigen Partner. Die IG Metall, ihre betreuenden Sekretäre, ihre Juristen und Fachleute für gute Öffentlichkeitsarbeit bieten diesen Schutz und haben die Beratungskompetenz.  

 

Von: nk

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