Rechtstipp

Betriebsratswahlen: Zehn Stolperfallen, die Wahlvorstände kennen müssen

06.01.2026 | Die Betriebsratswahlen stehen vor der Tür. Zurecht haben viele Betriebsräte und Wahlvorstände immer wieder die Sorge, dass die BR-Wahl wegen möglicher Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar sein könnte (§ 19 BetrVG). Nils Kummert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, erläutert zehn typische Stolperfallen.

Nils Kummert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dka Rechtsanwälte Fachanwälte - Foto: Christian von Polentz/IG Metall

Die Betriebsratswahlen im Frühjahr 2026 stehen vor der Tür, die Wahlvorstände sind in vielen Betrieben bestellt, die ersten Schulungen für Wahlvorstände sind bereits gelaufen. Zurecht haben viele Betriebsräte und Wahlvorstände immer wieder die Sorge, dass die BR-Wahl wegen möglicher Verstöße gegen Wahlvorschriften anfechtbar sein könnte (§ 19 BetrVG). Diese Sorge ist nicht unberechtigt, da immer wieder Fehler passieren. Da in den letzten Jahren das Bundesarbeitsgericht zu wichtigen Fragen Entscheidungen gefällt hat, sollen in diesem Beitrag zehn typische Stolperfallen („Evergreens“ und neue Aspekte) erläutert werden.

„Am Mute hängt der Erfolg!“ (Theodor Fontane)

1. Keine elektronische Stimmabgabe (vulgo: Online-Wahl)

Bei der Betriebsratswahl können Stimmen ausschließlich an der Wahlurne (Urnenwahl) oder per Briefwahl abgegeben werden. Eine elektronische Stimmabgabe („Online-Wahl“) ist unzulässig. Es besteht die Aussicht, dass die derzeit amtierende schwarz-rote Koalition die elektronische Wahl als „dritten optionalen Weg“ einführen wird, hat dies aber bislang nicht getan und es ist auch nicht absehbar, wann die Neuregelung kommen wird. Es bleibt daher dabei, dass Stimmen nicht elektronisch abgegeben werden können. Eine (auch) elektronisch durchgeführte Wahl ist anfechtbar, ggf. sogar nichtig.

 

2. Ausreichende Information ausländischer Beschäftigter

Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer*innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Wahl über das gesamte Wahlverfahren in geeigneter Weise unterrichtet werden, § 2 Abs. 5 WO 2021. Beachtet der Wahlvorstand diese Vorgabe nicht, ist dies ein Anfechtungsgrund. Die Gerichte legen zum Teil strenge Maßstäbe an: Für die Beurteilung einer hinreichenden Sprachkompetenz kommt es demnach nicht darauf an, ob ausländische Beschäftigte Arbeitsanweisungen verstehen und sich mit anderen Beschäftigten verständigen können. Im Zweifel müsse der Wahlvorstand davon ausgehen, dass die deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um das komplizierte Wahlrecht zu verstehen. Im Zweifel sollten Wahlinfos und Aushänge in allen relevanten Sprachen bereitgestellt werden. Diese hier skizzierten Pflichten werden von vielen Wahlvorständen nicht ausreichend beachtet.

 

3. Sorgfältige Ermittlung der betrieblichen Einheit

Häufig werden Betriebsratswahlen erfolgreich angefochten, weil Fehler bei der Festlegung der betrieblichen Einheit gemacht werden, für die der Betriebsrat zu wählen ist. Es gibt diverse Fallkonstellationen, in denen die Bestimmung der richtigen Einheit herausfordernd ist. Das ist z. B. dann der Fall, wenn in Frage steht, ob ein Gemeinschaftsbetrieb von mehreren Unternehmen unterhalten wird, für den dann nur ein Betriebsrat zu wählen ist. Auch gibt es immer wieder Betriebsteile gem. § 4 BetrVG, für deren Belegschaften es fraglich ist, ob diese einen eigenen Betriebsrat wählen müssen oder ob an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen können oder sogar teilnehmen müssen. Die Qualität eines „Betriebsteils“ (abgrenzbare Einheit mit zumindest einem Vorgesetzten, wobei hier vieles im Streit ist) und die örtlich weite Entfernung vom Hauptbetrieb müssen vom Wahlvorstand intensiv geprüft werden. Hier ist dem Wahlvorstand dringend zu empfehlen, sich kompetent von Vertreter/innen der IG Metall und/oder einem sachverständigen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Wenn anwaltliche Beratung in sehr komplizierten Fällen erforderlich ist, trägt gem. § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber die Kosten. Die maßgebliche Einheit (inklusive etwaiger Betriebsteile oder Kleinstbetriebe), ist auf jeden Fall immer trennscharf im Wahlausschreiben präzise zu benennen.

 

4. Wähler*innenliste richtig erstellen und pflegen

Die Wähler*innenliste gibt Auskunft darüber wer, aktiv und/oder passiv wahlberechtigt ist. Sie ist bis zum Abschluss der Wahl – also ggf. noch am Wahltag selbst – in Bezug auf Ein- und Austritte und offenkundige Fehler zu ändern bzw. anzupassen. Die korrekte Erstellung der Wähler:innenliste ist herausfordernd, da der Wahlvorstand entscheiden muss, wer Arbeitnehmer:in ist (in Abgrenzung zu einer Tätigkeit auf Basis von freien Dienst- oder Werkverträgen), wer als leitende:r Angestellte:r kein Wahlrecht hat und welche Arbeitnehmer:innen dem Betrieb angehören („Betriebszugehörigkeit“). Zur Frage der Betriebszugehörigkeit ist insbesondere die jüngste Rechtsprechung des BAG zu beachten, wonach Führungskräfte auch dem Betrieb zuzuordnen sind, in denen die ihnen Weisungsunterworfenen tätig sind. Die Ausübung des fachlichen Weisungsrechts genügt, auf die Ausübung des disziplinarischen Weisungsrechts kommt es nicht an. Dies kann dann konsequenterweise dazu führen, dass Führungskräfte in mehreren Betrieben gleichzeitig wahlberechtigt und wählbar sind. Hierzu muss unbedingt rechtlicher Rat eingeholt werden von kompetenter Stelle.

 

5. Fristen richtig berechnen und Uhrzeit des Fristablaufs korrekt festlegen

Fehler bei der Fristberechnung sind häufig Grund für erfolgreiche Anfechtungen. Im normalen Wahlverfahren ist darauf zu achten, dass die 14-Tages-Fristen für die Einreichung von Vorschlagslisten und Einsprüchen gegen die Wähler*innenliste korrekt berechnet werden.  Im vereinfachten Wahlverfahren muss das Ende der dreitägigen Frist für Einsprüche gegen die Wähler*innenliste, die rückwärts zu berechnende Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, die ebenfalls rückwärts zu berechnende Frist für das Briefwahl-Verlangen und die vom Wahlvorstand festzulegende Frist für die nachträgliche Briefwahl im Wahlausschreiben angegeben werden. Sämtliche Fristen laufen im Ansatz um 24 Uhr ab. Der Wahlvorstand kann jedoch die Uhrzeit jedoch auf einen Zeitpunkt vorverlegen, zu dem die Arbeitszeit der Mehrheit der Wähler*innen an diesem Tag bereits beendet ist, § 41 Abs. 2 WO 2021. Das hat den Hintergrund, dass der Wahlvorstand seine Anwesenheitszeit im Betrieb begrenzen darf, hierbei aber seine Erreichbarkeit am letzten Tag der Frist nicht zu sehr einschränken darf. In Vollkonti-Schicht-Betrieben kommt eine Vorverlegung der Frist mit Blick auf das nicht in Betracht. In anderen Betrieben ist dem Wahlvorstand dringend zu empfehlen, nur zurückhaltend von der Möglichkeit der Vorverlegung der Uhrzeit Gebrauch zu machen: Im Streitfall muss beweisbar sein, dass die Prognoseentscheidung korrekt war hinsichtlich der Mehrheit der Beschäftigten, die bei Fristablauf nicht mehr tätig sein dürfen. In Betrieben mit Gleitzeit empfiehlt es sich, die Uhrzeit nicht vor dem Ende der Rahmenarbeitszeit enden zu lassen.  

 

6. Schnelle und vollständige Prüfung von Vorschlagslisten

Ein sehr häufiger Fehler besteht darin, dass der Wahlvorstand sich mit der Prüfung von eingereichten Vorschlagslisten (im vereinfachten Wahlverfahren: Wahlvorschlägen) zu viel Zeit lässt. Die Prüfung muss nach § 7 der WO 2021 unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Vorschlagsliste, erfolgen. Je näher das Fristende für die Einreichung von Vorschlagslisten/Wahlvorschlägen rückt, umso schneller ist die Prüfung durchzuführen – ggf. binnen einer oder weniger Stunden. Der Wahlvorstand muss auch das Ergebnis der Prüfung schnellstmöglich und ohne Umwege an die*den Vorschlagsvertreter*in übermitteln. Nur so haben die Einreichenden die Chance, einen nachgebesserten, gültigen Vorschlag beim Wahlvorstand einzureichen. Sämtliche unheilbaren und heilbaren Fehler sind konkret und samt ihrer Konsequenzen vom Wahlvorstand zu benennen. Bei der Prüfung der Mängel ist zu beachten, dass es neben den, in der Wahlordnung genannten, unheilbaren Mängel drei weitere gibt: Die Benennung nicht wählbarer Kandidat*innen, das Fehlen einer Verbindung zwischen Stützunterschriften und Kandidatenteil und die Anbringung von Stützunterschriften, bevor der Kandidierendeteil vollständig ist.

Der Wahlvorstand muss auch prüfen, ob die Art der Beschäftigung im Betrieb ordnungsgemäß angegeben ist. Ein Betriebsratsamt (Vorsitzende*r/stellvertretende*r Vorsitzende*r) gehört nicht zur „Art der Beschäftigung“ und darf nicht neben der Berufstätigkeit veröffentlicht werden. Sind Betriebsratsmitglieder hingegen langjährig freigestellt, ist es zulässig, als Art der Beschäftigung „Freigestelltes Betriebsratsmitglied“ anzugeben.

Wird eine echte Gewerkschaftsliste, die lediglich von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss, eingereicht, muss der Wahlvorstand, ob die Liste ordnungsgemäß von zwei dazu legitimierten Beauftragten unterzeichnet wurde.

 

7. Stimmzettel richtig gestalten

Stimmzettel sind so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Alle Stimmzettel müssen 100%ig gleich sein. Der Stimmzettel darf stets nur einseitig bedruckt sein. Im normalen Wahlverfahren werden, bei einer Listenwahl, pro Liste nur die ersten beiden Kandidierenden abgedruckt. Bei einer Personenwahl werden, im normalen Wahlverfahren, die Kandidierenden in der Reihenfolge abgedruckt, in der sie auf der einzigen, gültigen Vorschlagsliste stehen. Im vereinfachten Wahlverfahren sind die Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.   

 

8. Briefwahl nur unter gesetzlichen Vorgaben

Die Voraussetzungen der Briefwahl sind gesetzlich abschließend definiert. Es darf nicht eine „Briefwahl für alle“ beschlossen werden, auch wenn die Anzahl der Urnenwähler*innen sehr gering sein mag. Gesetzlich ist die Briefwahl in drei Fällen vorgesehen: Auf Verlangen der Wahlberechtigten, § 24 Abs. 1 WO 2021, bei Abwesenheit wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen, § 24 Abs. 2 Nr. 2 WO 2021 oder wenn der Wahlvorstand die Briefwahl für einen weit entfernten Betriebsteil beschließt, § 24 Abs. 3 WO 2021. Bezüglich der Feststellung der „weiten Entfernung“ steht dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt auf die Unzumutbarkeit der Urnenwahl im Wahllokal an, wobei eine Distanz von wenigen Kilometern schon ausreichen kann, wenn kein Transportdienst existiert.

Bei der „Briefwahl auf Verlangen“ nach § 24 Abs. 1 WO 2021 reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus, wenn Wähler*innen mitteilen, Briefwahl machen zu wollen. Es bedarf keiner weiteren Begründung. Der Wahlvorstand muss die Abwesenheit am Wahltag nur dann überprüfen, wenn sich Zweifel aufdrängen.

Briefwähler*innen steht es immer frei, ihre Stimme an der Urne abzugeben. Das gilt auch dann, wenn sie ihre Briefwahlunterlagen schon an den Wahlvorstand gesendet haben. Es empfiehlt sich, die Briefwähler*innen im Anschreiben auf die Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe an der Wahlurne hinzuweisen.

 

9. Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses richtig einordnen

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO 2021 hat der Wahlvorstand den Wahlberechtigten, die voraussichtlich im Zeitpunkt der Wahl nicht im Betrieb anwesend sein werden, von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zuzusenden. Zu dieser Gruppe gehören Beschäftigte, die sich im Zeitpunkt der Wahl – mit Kenntnis des Wahlvorstands - in Kurzarbeit befinden. Zu dieser „Eigenart-Gruppe“ gehören auch Beschäftigte, die ganz oder zumindest überwiegend mobil bzw. im Home-Office arbeiten. Wenn dem Wahlvorstand jedoch bekannt ist, dass Beschäftigte, die zu diesen Gruppen gehören, im Zeitpunkt der Wahl anwesend sein werden (warum auch immer), dann dürfen diesen Beschäftigten – wenn sie kein Verlangen nach § 24 Abs. 1 WO 2021 geäußert haben – keine Briefwahlunterlagen zugeschickt werden. Der Wahlvorstand muss und sollte auch nicht zu dieser möglichen Anwesenheit im Btrieb am Wahltag gesonderten Recherchen anstellen. Wenn er aber Erkenntnisse hierzu hat, darf er diese nicht unberücksichtigt lassen.

 

10. Richtige Faltung der Stimmzettel unbedingt beachten

Wenn Stimmzettel so gefaltet sind, dass das Schriftbild nach außen zeigt, sind sie ungültig. Dies gilt sowohl bei der Urnenwahl als auch bei der Briefwahl, wenn die Wählenden den Stimmzettel falsch gefaltet in den Wahlumschlag legen.

Das mag auf den ersten Blick verblüffend sein – aber das Wahlgeheimnis ist absolut geschützt während des eigentlichen Wahlvorgangs. Auf diese Weise soll ein Stimmenkauf vermieden werden. Da die falsche Faltung bei der Urnenwahl unwiderlegbar einen Bruch des Wahlgeheimnisses vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne indiziert und die Briefwahlstimmen aus grundsätzlichen Erwägungen (Gleichbehandlung) nicht anders als die Urnenwahlstimmen behandelt werden dürfen, sind auch die falsch gefalteten Stimmzettel bei der Briefwahl folgerichtig ungültig. Diese höchstrichterliche Einschätzung muss beachtet werden und bei den Wahlen vor vier Jahren wurde dies in der Fachliteratur bisweilen noch anders eingeschätzt.

Wichtig: Bei der Urnenwahl kann der Wahlvorstand verhindern, dass ein ungültiger Stimmzettel in die Urne eingeworfen wird, indem er der/dem Wählenden einen neuen Stimmzettel aushändigt und der falsch gefalteten Stimmzettel von der bzw. vom Wählenden vor den Augen des/der anwesenden Wahlvorstandsmitglieder vernichtet wird.

Bei der Briefwahl sollte der Wahlvorstand die Stimmzettel, die falsch gefaltet in den Wahlumschlag gelegt wurden, zu Beginn der öffentlichen Stimmauszählungs-Sitzung als ungültig aussortieren, denn der Wahlvorstand kann die falsche Faltung bei Entnahme des Stimmzettels aus dem Wahlumschlag feststellen. Spätestens jedoch dann, wenn bei im Zuge der Auszählung ein falsch gefalteter Stimmzettel den Auszählenden in die Hände fällt, ist dieser als ungültig auszusortieren.

In der Praxis wird es viele ungültige Stimmzettel geben, wenn der Wahlvorstand nicht deutlich auf die Notwendigkeit des richtigen Faltens alle Wählenden hinweist. Sowohl die Stimmzettel als auch das Briefwahl-Merkblatt sollten mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden. Es ist auch erlaubt, mittels gesonderter Plakate (sogar im Wahlraum und/oder der Wahlkabine) oder Tutorials, gesonderter Mails und auf Betriebsversammlungen auf diese richtige Faltung hinzuwirken.

 

Wahlvorstandsschulung besuchen

Wahlvorstände können das Risiko einer erfolgreichen Wahlanfechtung erheblich reduzieren, indem sie bekannte, häufig wiederkehrende Fehler – wir sie hier beschrieben werden – bei der Wahldurchführung vermeiden. Da es noch viele weitere Fehlerquellen gibt und sich zudem die Rechtsprechung zum Wahlrecht ständig weiterentwickelt, ist zudem zu empfehlen, dass alle Wahlvorstandsmitglieder eine Wahlvorstandsschulung besuchen. Die IG Metall Berlin bietet über ihre Bildungseinrichtung zeitlich überschaubare und sehr kompakte Wahlvorstandsschulungen auf Basis allerneuester hochwertiger Materialien sowohl für das normale wie auch für das vereinfachte Wahlverfahren (bis 100 Mitarbeiter zwingend: vereinfachtes Wahlverfahren; in der Größenordnung von 101 bis 200 Beschäftigte kann das vereinfachte Verfahren vom Wahlvorstand mit dem Arbeitgeber vereinbart werden) an.

Von: Rechtsanwalt Nils Kummert, Gründungspartner der Kanzlei dka Rechtsanwälte/Fachanwälte in Berlin (kummert@dka-kanzlei.de)

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