Arbeits- und Gesundheitsschutz in Corona-Zeiten

Corona-Prävention: Beschäftigte im Betrieb schützen

22.04.2020 | Für die IG Metall ist klar: In der Corona-Krise hat die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen höchste Priorität. Daher sind an allen Arbeitsplätzen wirksame Maßnahmen notwendig, die das Infektionsrisiko der Beschäftigten minimieren. Hierzu hat die IG Metall eine Handlungshilfe erarbeitet.

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Die Gefahrenlage ist eindeutig: Das Risiko, mit dem Coronavirus angesteckt zu werden, ist in Deutschland mittlerweile allgegenwärtig, die Gefahr, auch am Arbeitsplatz an der Lungenkrankheit Covid19 zu erkranken, sehr hoch. Elementar ist, das Infektionsrisiko zu minimieren – und die Gesundheit der Kolleginnen und Kollegen zu schützen.

Für Betriebe und Beschäftigte hat die Pandemie weitreichende Folgen: Nahezu überall stehen alle für den Arbeitsschutz zuständigen Akteurinnen und Akteure vor der Herausforderung, geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Eine zentrale Rolle dabei spielen technische, arbeitsorganisatorische und individuelle Schutzmaßnahmen, die den erforderlichen Sicherheitsabstand und grundlegende Hygieneanforderungen gewährleisten.

Leicht ist das mitunter nicht. Von der Knappheit an persönlicher Schutzausrüstung oder geeigneter Desinfektionsmitteln einmal abgesehen, fehlen auf zahlreiche Fragestellungen erprobte Antworten. Mittlerweile aber hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verbindliche Arbeitsschutzstandards vorgelegt. Diese sollen entsprechend der Bedingungen in den einzelnen Branchen konkretisiert und in den Netzwerken der Arbeitsschutzakteure kommuniziert werden. Die Handlungshilfe der IG Metall leistet auch dies.

Strategie entwickeln

Klar ist: Die Entwicklung und Umsetzung einer effektiven Strategie zur Corona-Prävention in den Betrieben muss so zügig wie möglich erfolgen. Hier stehen die Arbeitgeber in der Pflicht: Sie sind per Gesetz für den Schutz der Gesundheit im Betrieb verantwortlich. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betriebsrat in dieser Frage nichts zu tun hätte – im Gegenteil: Bei der Planung und Durchsetzung der notwendigen Maßnahmen ist der Betriebsrat einzubeziehen.

Die Instrumente, die dem Betriebsrat bei seiner Präventionspolitik zur Verfügung stehen, sind bestens bekannt: Sie heißen Mitbestimmung und Gefährdungsbeurteilung. Wichtig dabei: Im Falle von Corona muss der Schritt der Beurteilung einer Gefährdung nicht mehr vorgenommen werden. Die hohe Ansteckungsgefahr steht außer Frage. In den Betrieben kann deshalb sofort über Präventionsmaßnahmen verhandelt werden.

Leitlinien betrieblicher Prävention

Ziel der betrieblichen Präventionspolitik muss sein, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Infektionen zu verlangsamen und die Beschäftigten zu schützen. Außer Frage steht dabei, dass das Arbeiten in der Pandemie ein noch höheres Gesundheitsschutz-Niveau als unter normalen Umständen verlangt. Der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist nicht verhandelbar. Klar ist dazu: Auch der aktuell diskutierte Einsatz von „Tracking per Smartphone-App“ (pettApp) zur Eindämmung der Pandemie kann sicherlich nur eine zusätzliche Maßnahme sein.

Da das Corona-Virus insbesondere auf dem Wege der Tröpfchen- und Kontaktinfektion übertragen wird, konzentrieren sich Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr insbesondere auf die Gewährleistung eines hinreichenden Sicherheitsabstandes sowie auf Hygienemaßnahmen, die das Risiko eine Übertragung der Viren über Oberflächen minimiert.

Maßnahmen umsetzen

Entsprechende Mindestanforderungen müssen in den Betrieben durch Technische, arbeitsorganisatorische und individuelle Schutzmaßnahmen müssen in den Betrieben entsprechende Mindestanforderungen sicherstellen. Welche Vorkehrungen im Einzelnen zu treffen sind, kann pauschal nicht gesagt werden – das zeigt die Ermittlung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.

Klar ist aber: Nur eine Maßnahmenkombination kann einen wirksamen Infektionsschutz garantieren. Die besten Maßnahmen nützen jedoch wenig, wenn die Kolleginnen und Kollegen nicht hinreichend einbezogen worden sind. Ganz wichtig ist es, für Beschäftigte, die einer Risikogruppe angehören, weil sie etwa an Krebs- oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen leiden, besondere Vorkehrungen zu treffen.

Bei der Wahl der Maßnahmen gilt das TOP-Prinzip. Die Rangfolge sieht technische Maßnahmen vor organisatorischen, gefolgt von personenbezogenen. Folgende Maßnahmen dürften in den Betrieben von besonderer Bedeutung sein:

Ausgewählte technische Maßnahmen

  • Mindestabstand in Umkleide-, Wasch- und Pausenräumen sowie Kantinen sicherstellen
  • innerbetriebliche Verkehrswege entzerren
  • Arbeitsabläufe in der Produktion so umgestalten, dass der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann
  • Arbeitsabläufe im Büro ändern, alternierende Homeoffice-Regelungen vereinbaren
  • versetzte Arbeitszeiten und Pausen vereinbaren

Ausgewählte organisatorische Maßnahmen

  • Mindestabstand in Umkleide-, Wasch- und Pausenräumen sowie Kantinen sicherstellen
  • innerbetriebliche Verkehrswege entzerren
  • Arbeitsabläufe in der Produktion so umgestalten, dass der Mindestabstand zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann
  • Arbeitsabläufe im Büro ändern, alternierende Homeoffice-Regelungen vereinbaren
  • versetzte Arbeitszeiten und Pausen vereinbaren

Ausgewählte personenbezogene Maßnahmen

  • vor der Arbeit auf mögliche Symptome achten
  • beim Weg von und zur Arbeit Menschenansammlungen in öffentlichen Verkehrsmitteln möglichst meiden; Auto, Fahrrad nutzen oder den Werksbus, in dem Abstandsregeln eingehalten werden
  • gegebenenfalls Atemschutzmaske oder persönliche Schutzausrüstung tragen
  • auf individuelle Handhygiene achten

 

Weitere Informationen von IG Metall und Bundesarbeitsministerium

 

 

Von: igm-aw

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