Der Rechtstipp:

Darf der Arbeitgeber Corona-Tests anordnen?

28.09.2020 | Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind in den vergangenen Wochen aus dem Urlaub zurückgekehrt. Teilweise aus Urlaubsorten, in denen eine besondere Gefahr bestand, sich mit dem Corona-Virus anzustecken. Darf der Arbeitgeber in solchen Fällen einen Corona-Test verlangen?

Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht

Die Frage lässt sich klar beantworten: Nein. Privatunternehmen dürfen ihre Beschäftigten nicht zwingen, einen Corona-Test zu machen. Das gilt unabhängig davon, wo diese ihren Urlaub verbracht haben. Der Arbeitgeber darf auch den Urlaub in bestimmten Regionen nicht verbieten, selbst wenn es sich dabei um so genannte Risikogebiete handelt.

Zwar dürfen die Gesundheitsbehörden wohl verpflichtende Tests für Rückkehrer aus bestimmten Regionen anordnen. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer bereits getestet worden ist, kann der Chef nicht verlangen, dass ihm das Ergebnis mitgeteilt wird. Bei solchen Testergebnissen handelt es sich um sensible private Gesundheitsdaten, die ein Arbeitnehmer nicht herausgeben muss.

Natürlich spricht viel dafür, sich testen zu lassen, wenn man aus einem Risikogebiet zurückkehrt – schon im Interesse der anderen Kollegen im Betrieb. Aber es bleibt eine freiwillige Sache, niemand kann dazu gezwungen werden. Dies gilt übrigens auch für mögliche Fiebertests am Werkstor. Auch hier handelt es sich um sensible Gesundheitsdaten, die der Arbeitgeber nicht zwangsweise erheben darf. Im Übrigen wären Corona-Tests für die Belegschaft und Fiebermessungen auch gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Das heißt, sie könnten ohnehin nur mit Zustimmung des Betriebsrates eingeführt werden.

Weigern sich Arbeitnehmer, einen Corona-Test zu machen oder das Ergebnis mitzuteilen, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber sie trotzdem in den Betrieb lassen muss. Zumindest, wenn es konkrete Gründe für ein besonderes Infektionsrisiko gibt, kann der Arbeitgeber den Beschäftigten wohl nach Hause schicken. Die Pflicht, die Gesundheit der übrigen Arbeitnehmer zu schützen, überwiegt in der Regel den Anspruch des Einzelnen auf tatsächliche Beschäftigung.

Allerdings muss in diesen Fällen der Arbeitgeber natürlich trotzdem die Vergütung weiter zahlen. Auch wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Quarantäne-Anordnung einer Gesundheitsbehörde der Arbeit fernbleiben muss, zahlt der Arbeitgeber zunächst weiter. Unter Umständen kann das Unternehmen sich dann später seinerseits vom Staat die Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz erstatten lassen.

Damiano Valgolio ist Partner bei dka Rechtsanwälte. Er berät und vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte.

 

Von: Damiano Valgolio

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