Neues Jahr, neue Gesetze

Das ändert sich 2025

06.01.2025 | Die Bundesregierung hat für das neue Jahr viele Gesetzesänderungen auf den Weg gebracht. Wir geben einen Überblick, was sich für die Menschen in Deutschland ab Januar ändert.

Foto: Arne Trautmann/Panthermedia.net

Anhebung des Grund- und Kinderfreibetrags, höherer Mindestlohn, mehr Geld für den Schulbedarf aus dem Bildungspaket sowie höhere Freibeträge bei den Krankenversicherungsbeiträgen auf Betriebsrenten: Unterm Strich bringt das Jahr 2025 für viele mehr Geld. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Grund- und Kinderfreibetrag

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2025 für Ledige auf 12 096 Euro. Verheirateten stehen 24 192 Euro zu. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2025 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Dieser beträgt ab 1. Januar 2025 einschließlich des Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung 9600 Euro für Verheiratete und 4800 Euro für Ledige.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Kindergeld

Das Kindergeld soll um 5 Euro auf 255 Euro pro Monat und Kind erhöht werden.

Sofortzuschlag

Für Familien, die von Armut betroffen sind oder ein geringes Einkommen haben, erhöht sich der Sofortzuschlag ab 2025 um 5 Euro auf 25 Euro im Monat.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen wird angehoben. Er ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und liegt 2025 bei 12 096 Euro.

Pauschbeträge, Werbungskosten

Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschale) liegt 2025 bei 1230 Euro. Beschäftigte können ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1230 Euro geltend machen.

Der Sparerpauschbetrag liegt 2025 weiterhin bei 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende und bei 2000 Euro für Ehe- und Lebenspartner.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 4260 Euro. Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag wird die Freigrenze ab 2025 auf 19 450 Euro (Splittingtarif 39 900 Euro) angehoben. Liegt die zu zahlende Einkommensteuer unter dieser Freigrenze, fällt kein Soli an (sogenannte Nullzone).

Sozialabgaben

Ab 1. Januar 2025 müssen alle Menschen mit einem höheren Einkommen mehr Sozialabgaben leisten müssen:

Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt die Bemessungsgrenze derzeit im Osten bei monatlich 7450 Euro, im Westen bei 7550 Euro. Ab Januar 2025 gilt für ganz Deutschland 8050 Euro im Monat. Im Westen werden also Beiträge auf 500 Euro mehr vom Verdienst fällig, in Ostdeutschland auf 600 Euro mehr vom Verdienst. 

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze auf 5512,50 Euro brutto im Monat. Das bedeutet für Beschäftigte, die 5512,50 Euro oder mehr verdienen, einen Beitragsanstieg von 6,5 Prozent.

Die Beitragssätze (18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung) bleiben 2025 unverändert.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für 2025 vorläufig auf 50 493 Euro im Jahr festgesetzt.

Auch die Versicherungspflichtgrenze, also die Grenze, bis zu der Beschäftigte gesetzlich versichert sein müssen, steigt 2025 auf 73 800 Euro im Jahran. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Beitrag Gesetzliche Krankenversicherung

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, soll zum Jahreswechsel um 0,6 Prozent auf nun 2,5 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.

Beitrag Pflegeversicherung steigt

In der Pflegeversicherung werden die Beiträge zum 1. Januar 2025 erneut angehoben, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz dann auf 4,2 Prozent. Familien mit Kindern zahlen weniger, die Staffelung reicht von 3,6 Prozent bei einem Kind bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern.

Betriebsrenten

Für alle Betriebsrenten gilt ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden: Dieser steigt 2025 auf 187,25 Euro und gilt bundeseinheitlich. Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zur Krankenversicherung berechnet. Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren mit Urteil vom 5. November 2024 bestätigt.

Freie Kost und Logie für Beschäftigte

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2025 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 333 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

  • Frühstück: 2,30 Euro pro Tag
  • Mittagessen und Abendessen: je 4,40 Euro pro Tag

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2025 bundeseinheitlich 282 Euro monatlich. Erhält ein Beschäftigter also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich auf 615 Euro (333 Euro + 282 Euro).

Mindestlöhne

Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto die Stunde. Wie sich der gesetzliche Mindestlohn auf die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl auswirkt, kann man übrigens auch ganz leicht mit dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales herausfinden.

Minijob: Verdienstgrenze steigt

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobbende. Bei diesen wirkt sich das Plus auch auf die Verdienstgrenze aus: Die Geringfügigkeitsgrenze steigt 2025 auf 556 Euro im Monat. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6672 Euro.

Damit Minijobber nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, können sie durch den Mindestlohn nicht unbegrenzt viele Stunden pro Monat arbeiten. 2025 liegt die maximale monatliche Arbeitszeit bei 43,37 Stunden (556 geteilt durch 12,82).

Ab Januar 2025 wird sich durch die Erhöhung der Minijobgrenze auf 556 Euro auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich ändern. Der Midijob beginnt da, wo der Minijob aufhört. Der Midijob begann bislang bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro, ab 2025 ist das bei 556,01 Euro der Fall. Die obere Midijobgrenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2000 Euro.

Minijob und BAföG

Eine weitere Neuerung betrifft das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Seit dem Schuljahr 2024/2025 (Schüler) bzw. dem Wintersemester 2024/2025 (Studierende) wird ein Minijob nicht mehr auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Schüler und Studierende haben somit ohne finanzielle Nachteile die Möglichkeit, neben der Schule oder dem Studium einen Minijob mit Verdienstgrenze auszuüben.

Mindestausbildungsvergütung

Auch angehende Auszubildende dürfen sich über mehr Geld freuen: Wer sich ab 2025 für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von mindestens 682 Euro im Monat.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18, 35 beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Die Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Beruf ausgebildet werden.

Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung.

Infos zur Mindestausbildungsvergütung findet Ihr in der Broschüre „Reform des Berufsbildungsgesetzes Handlungshilfe für Bildungsaktive in den Betrieben“ (PDF)

Erwerbsminderungsrente

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2025 mehr hinzuverdienen. 2024 lag die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37 117,50 Euro, ab 2025 sind es 39 322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für jede Rentnerin und jeden Rentner unterschiedlich hoch sein.

Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 18 558,75 Euro auf 19 661,25 im Jahr 2025.

Einen ausführlichen Beitrag zum Thema Erwerbsminderungsrente findet Ihr hier.

Neues bei Pflegeleistungen

Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gab es bereits 2024 einige Erhöhungen der Leistungen. Das wird im neuen Jahr fortgesetzt, denn das PUEG (Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz) wird schrittweise zu verschiedenen Zeitpunkten umgesetzt.

Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent. Das betrifft unter anderem die Pflegesachleistung (also die Beträge für den Pflegedienst), das Pflegegeld, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, den Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten und die Entlastungsleistungen.

Ab 1. Juli 2025 gilt zudem der gemeinsame Jahresbetrag für alle pflegebedürftigen Menschen, und zwar ab Pflegegrad 2. Das heißt: Die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können zusammengeführt und nach Bedarf genutzt werden. Dafür wird die Verhinderungspflege auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit entfällt.

Nullrunde beim Bürgergeld

Wer erwerbsfähig ist, seinen Lebensunterhalt aber nicht selbst bestreiten kann, erhält Bürgergeld. Zum 1. Januar 2025 bleibt die Höhe der Leistung unverändert und beträgt im Monat

  • für alleinstehende Erwachsene 563 Euro,
  • für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro, für Kinder bis zum 6. Geburtstag 357 Euro.

Wohngeld steigt

Auch das Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 erhöht und an die Preis- und Mietenentwicklung angepasst. Das Wohngeld steigt dann um 30 Euro pro Monat, das sind durchschnittlich 15 Prozent. Die letzte Erhöhung des Wohngeldes gab es am 1. Januar 2023. Der Wohngeld-Plus-Rechner 2025 des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bietet eine erste Orientierung, ob und in welcher Höhe evtuell einen Anspruch auf Wohngeld besteht.

Deutschlandticket wird teurer

Der Grundpreis des Deutschlandtickets steigt ab Januar 2025 von 49 Euro auf 58 Euro.

 

 

Von: igm (aw)

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