Rechtstipp

Das Ende des Homeoffice-Anspruchs im Infektionsschutzgesetz – und wie es nun weitergeht

28.04.2022 | Mit dem Auslaufen vieler Corona-Schutzmaßnahmen am 20. März 2022 ist auch die Homeoffice-Pflicht aus § 28b Abs. 4 InfSchG nicht verlängert worden. Vorher mussten Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen. Einen Anspruch der Beschäftigten auf Arbeit aus dem Homeoffice gibt es nun nur noch in besonderen Konstellationen.

Rechtsanwalt Benedikt Rüdesheim, dka Fachanwälte

Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Beschäftigte nahe Angehörige zu Hause betreuen müssen oder sie körperlich nicht oder nur schwer in der Lage sind, regelmäßig im Betrieb zu arbeiten. Hier kann sich aus dem Rücksichtnahmegebot und der Fürsorgepflicht in Einzelfällen ein Anspruch eines/einer Arbeitnehmers/ -in auf Arbeiten aus dem Homeoffice ergeben.

In vielen Betrieben werden die Arbeitgeber schon aus Eigeninteresse weiterhin anbieten, dass Beschäftigte ganz oder teilweise von zu Hause arbeiten können. Das gilt beispielsweise in Großraumbüros, um weiteren Ansteckungen mit dem Corona-Virus vorzubeugen. Oft werden die Arbeitgeber auch gezwungen, ihren Beschäftigten Homeoffice zu ermöglichen, um auf dem Arbeitsmarkt attraktiv zu sein.

Gerade jetzt arbeiten zudem viele Betriebsräte daran, mit Betriebsvereinbarungen die Vorteile mobilen Arbeitens zu bewahren (und die Nachteile zumindest abzumildern). Leider hat der Gesetzgeber verpasst, das durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Jahr 2021 eingeführte Mitbestimmungsrecht bei „Ausgestaltung mobiler Arbeit“, auch auf die Frage zu beziehen, „ob“ mobile Arbeit überhaupt eingeführt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers können Betriebsräte erst dann mitbestimmen, wenn der Arbeitgeber entschieden hat, dass er den Beschäftigen mobile Arbeit ermöglichen will. Hat der Arbeitgeber diese Entscheidung getroffen, können die Details der Ausgestaltung mitbestimmt werden.

Im Einzelnen ist noch umstritten, ob zum Beispiel Betriebsräte auch mitbestimmen können, welche Bereiche und Beschäftigtengruppen mobil arbeiten dürfen. Auch ist noch ungeklärt, wie weit die Mitbestimmung bei der Verteilung des zeitlichen Umfangs mobiler Arbeit und Anwesenheitspflichten im Betrieb reicht. Hier werden Einigungsstellen und Arbeitsgerichte in den kommenden Monaten und Jahren noch Klarheit schaffen müssen.

Für die Zukunft plant die derzeitige Regierungskoalition, mobiles Arbeiten in einem Gesetz zu regeln. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat sich bereits öffentlich so geäußert, dass er einen Rechtsanspruch auf Homeoffice im Gesetzeswege schaffen will, wonach Beschäftigten das Arbeiten von zu Hause aus ermöglicht werden muss, sofern diese nicht zwingend im Unternehmen anwesend sein müssen. Wir werden sehen, ob hier ein Fortschritt erreicht werden kann. Der letzte Gesetzesentwurf eines „Mobile-Arbeit-Gesetzes“ fand vor zwei Jahren nach Widerstand aus den Reihen der CDU/CSU ein schnelles Ende.

RA Benedikt Rüdesheim, dka Fachanwälte

 

Von: RA Benedikt Rüdesheim

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