Rechtstipp

Das neue Beschäftigtendaten-(schutz)gesetz: Kommt es oder kommt es nicht?

29.04.2025 | Im November 2024 wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein erster Referentenentwurf für das lange erwartete Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt. Da kurz darauf die Ampel-Koalition zerbrach, konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden. Wird die neue Regierungskoalition einen neuen Versuch wagen, endlich spezifische Regelungen zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung im Arbeitsverhältnis zu schaffen?

Rechtsanwalt Benedikt Rüdesheim - dka Rechtsanwälte Fachanwälte

Mit Urteil vom 30.03.2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH, Rs. C-34/21 ) faktisch entschieden, dass die bisherige – ganz wesentliche – Rechtsgrundlage des Beschäftigtendatenschutzes, § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, keine Anwendung mehr finden kann. Spätestens seit dieser Entscheidung stehen Arbeitgeber und auch Betriebsräte vor einem erheblichen Prüfungsaufwand, wenn es um die korrekte Anwendung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geht: Jede Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis bedarf einer Betrachtung und Prüfung im Einzelfall. Es fehlt gänzlich an gesetzgeberischen Entscheidungen, welche Art der Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis zulässig sein kann, auch wenn solche für das Arbeitsrecht typisch und bereits bekannt sind, wie zum Beispiel Videoüberwachung im Betrieb, Aufnahmetests bei Bewerbenden oder die Datenverarbeitung in Konzernstrukturen.

Seit vielen Jahren schon starten Regierungskoalitionen in unterschiedlicher Zusammensetzung Versuche, bundesgesetzliche Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz zu etablieren, um für die Arbeitsvertragsparteien und die Betriebsparteien mehr Rechtssicherheit bei der Verarbeitung von Daten zu schaffen. Zuletzt wurde noch in der vorletzten Legislaturperiode ein unabhängiger und interdisziplinärer Beirat zum Beschäftigtendatenschutz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesetzt, der konkrete Vorschläge erarbeiten sollte und seine Ergebnisse Anfang 2022 veröffentlichte. Auch im Koalitionsvertrag der Ampelparteien war die Absicht, zur Schaffung einer bundesgesetzlichen Konkretisierung der Vorgaben der DSGVO zu finden.

Unglücklicherweise hatte sich das Vorhaben allerdings sehr lange hingezogen, sodass erst im Herbst 2024 ein erster Referentenentwurf aus dem Ministerium veröffentlicht werden konnte. Dieser enthielt viele vielversprechende Ideen für die Regelung spezifischer Datenverarbeitungsvorgänge, aber auch beispielsweise für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ernennung und Abberufung betrieblicher Datenschutzbeauftragter sowie die Möglichkeit, Beweisverwertungsverbote in Betriebsvereinbarungen zu regeln. Zum Nachlesen

Bekanntermaßen konnten viele Gesetzesvorhaben nach dem Bruch der Ampelkoalition nicht mehr umgesetzt werden. So fand auch der Entwurf für das Beschäftigtendatengesetz nicht mehr den Weg in das förmliche Gesetzgebungsverfahren. Im kürzlich veröffentlichten Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD wird das Vorhaben nun nicht mehr erwähnt. Es ist daher zu befürchten, dass der Entwurf zunächst einmal wieder in der Schublade verschwindet.

Stattdessen enthält der Koalitionsvertrag Passagen u.a. dazu, dass die Nutzung von Daten „offener“ und „positiver“ gesehen werden soll und z.B. die Datenschutzaufsicht reformiert wird. Es bleibt dabei abzuwarten, ob damit auch ein Abbau von etablierten Datenschutzstandards verbunden sein wird.

Für Beschäftigte bleibt es bei der unbefriedigenden Rechtsunsicherheit. In vielen Fällen bedarf die Durchsetzung von Datenschutzrechten erhöhter Rechtskenntnis und damit oft auch einen größeren finanziellen und zeitlichen Aufwand.

Betriebsräte haben allerdings die Möglichkeit, auf der Grundlage ihres Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betriebliche Regelungen zum Datenschutz bei der Nutzung von IT-Systemen zu schaffen. Ohne die Unterstützung durch gesetzgeberische Wertungen wird die konkrete datenschutzkonforme Ausgestaltung datenschutzrechtlicher Grundlage weiterhin nur von den Betriebsparteien vorgenommen werden. Die Betriebsparteien haben dabei einen großen Gestaltungsspielraum, der wiederum durch die jüngste EuGH-Rechtsprechung aus Dezember 2024 eine wichtige Vorgabe erhalten hat: Nunmehr ist (endlich) klargestellt, dass die Betriebsparteien bei der Verhandlung von Betriebsparteien die Vorgaben der DSGVO als Mindeststandard zwingend beachten müssen (EuGH vom 19.12.2024 – Rs. C-65/23,).

Rechtsanwalt/ Fachanwalt Benedikt Rüdesheim von dka Rechtsanwälte Fachanwälte

Von: Andrea Weingart

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