Nachtarbeit

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über Zuschläge bei Nachtarbeit

23.12.2015 | Am 9. Dezember hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung den gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge bei Nachtarbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr auf grundsätzlich 25 Prozent konkretisiert. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass es keine tariflichen Regelungen gibt.

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass in den Tarifverträgen eine Vielzahl von Leistungen von den Gewerkschaften durchgesetzt werden konnten, die gesetzlich nicht geregelt sind, wie beispielsweise Mehrabeits-, Spätschicht-, Sonntags-, Nachtarbeitszuschläge (bereits ab 22 Uhr), zusätzliches Urlaubsgeld.

In diesem Rahmen ist es möglich, dass Nachtarbeitszuschläge auch unter 25 Prozent liegen, da die Beschäftigten in der Summe der tariflichen Leistungen weitaus besser dastehen als die Beschäftigten, für die keine Tarifverträge gelten.

In den Bereichen, in denen noch keine Tarifverträge gelten, zum Beispiel bei Call-Centern, haben sich die Voraussetzungen verbessert, Nachtarbeitszuschläge durchzusetzen. Mitglieder, die in diesen Bereichen nachts arbeiten, können sich gern an die Berliner IG Metall wenden, um zu beraten, wie Nachtarbeitszuschläge durchgesetzt werden können.

Von: ka

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