Rechtstipp "Der gute Rat" von Rechtsanwalt Damiano Valgolio

Flexiblere Elternzeit ab 1. Juli 2015 - Was sollte beim Antrag beachtet werden?

06.07.2015 | Für Kinder, die ab 1. Juli 2015 geboren werden, gelten flexiblere Regelungen bei der Elternzeit. Die Eltern können nun – auch gegen den Willen des Arbeitgebers – bis zu zwei Jahre der Freistellung auf die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes verschieben.

Der Arbeitgeber kann nur noch bei dringenden betrieblichen Erfordernissen widersprechen. Das gilt auch bei einem Wechsel in ein anderes Unternehmen. Allerdings muss die Verschiebung 13 Wochen im Voraus angekündigt werden.

Elternzeit kann gemäß § 16 BEEG insgesamt für bis zu drei Jahre in Anspruch genommen werden. Auch von Mutter und Vater gleichzeitig. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis nur. Das bedeutet, dass nach der Elternzeit die vorherigen Bedingungen wieder gelten, insbesondere die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit.

Während der ersten drei Jahre des Kindes muss Elternzeit lediglich mit einem Vorlauf von sieben Wochen schriftlich verlangt werden. Dabei ist allerdings auch schon genau anzugeben, wie lange die Elternzeit in den nächsten zwei Jahren dauern soll. Einer nachträglichen Verlängerung muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass über einen Verlängerungswunsch nach „billigem Ermessen“ entschieden werden muss. Das bedeutet, die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Trotzdem sind Eltern gut beraten, den Zeitraum nicht zu knapp zu bemessen. Auch wenn der Anspruch auf volles Elterngeld nach einem Jahr endet, kann es sinnvoll sein, die Elternzeit etwas länger zu planen. Für den Fall, dass die Bereuung des Kindes doch noch nicht organisiert ist. Für die Monate nach dem Elterngeldbezug kann zunächst Stundenreduzierung verlangt werden. Einem solchen Teilzeitverlangen während der Elternzeit kann der Chef nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen.

Auch bei dieser „Elternteilzeit“ gibt es neue Regelungen. Durch das so genannte Elterngeld Plus kann nun viel länger Elterngeld und Teilzeitarbeit kombiniert werden. Insgesamt bis zu 28 Monate können beide Elternteile zusammen neben dem Teilzeiteinkommen Elterngeld beziehen. Bisher waren es nur 14 Monate, egal, ob jemand voll zuhause blieb oder mit reduzierter Stundenzahl weiter arbeitete. Mit dem so gennannten Partnerschaftsbonus können Mütter und Väter im Anschluss noch jeweils vier weitere Monate ergänzend Elterngeld erhalten, wenn sie gleichzeitig mindestens 25 Stunden Teilzeit arbeiten.

Worauf muss beim Antrag auf Elternzeit noch geachtet werden? Das Gesetz schreibt ausdrücklich Schriftform vor. Daran sollte man sich unbedingt halten, selbst wenn im Betrieb ein lockerer Umgang herrscht und normalerweise mündliche Absprachen genügen. Außerdem sollte der Antrag auch nicht zu früh gestellt werden. § 18 BEEG regelt zwar, dass nach Antrag auf Elternzeit eine Kündigung nur noch in Ausnahmefällen möglich ist. Dieser besondere Kündigungsschutz greift jedoch erst acht Wochen, bevor die Elternzeit beginnt.

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Von: dv

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