06.01.2019 | An den Weihnachtsfeiertagen und an Neujahr müssen Arbeitnehmer nicht arbeiten. Aber wie läuft es genau mit der Feiertagsvergütung? Was ist bei Krankheit oder unregelmäßigen Schichtplänen? Damiano Valgolio von DKA Rechtsanwälte gibt Auskunft.
Hinter uns liegt die Weihnachtszeit. Da gibt es nicht nur Geschenke und reichlich zu essen, sondern auch so genannte gesetzliche Feiertage. Das bedeutet, dass Beschäftigte am 25. und 26. Dezember nicht arbeiten müssen und trotzdem ihre Vergütung bekommen. Dasselbe gilt für den Neujahrstag am 1. Januar, den 1. Mai und andere gesetzliche Feiertage.
Die Arbeitsbefreiung am gesetzlichen Feiertag darf natürlich auch nicht vom Arbeitszeitkonto abgezogen werden. Der Arbeitgeber darf sich der Feiertagsvergütung auch nicht dadurch entziehen, dass er die Arbeitszeiten um den Feiertag „herumplant“. Wer aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeiten oder wegen des Schichtplanes am jeweiligen Wochentag gearbeitet hätte, wäre es kein Feiertag gewesen, muss bezahlt frei bekommen.
Nur wer ohnehin nicht gearbeitet hätte, hat nichts von dem Feiertag. Das gilt auch, wenn ein Feiertag ungünstiger Weise auf einen Sonntag fällt.
Manche gesetzliche Feiertage gibt es nur in bestimmten Bundesländern. Dann ist der konkrete Einsatzort entscheidend. Gilt dort der Feiertag, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung. Egal, ob der Tag auch an seinem Wohnort oder am Unternehmenssitz gesetzlicher Feiertag ist.
Fällt aufgrund des Feiertages eine ganze Schicht aus, ist diese komplett zu bezahlen, auch wenn ein Teil der Schicht außerhalb des Feiertages liegt. Wer am Feiertag krank ist, erhält die Feiertagsvergütung samt möglicher Zuschläge, wenn er sonst am Feiertag gearbeitet hätte.
Wer über die Weihnachtszeit Urlaub beantragt, braucht übrigens nicht extra die Feiertage im Urlaubsantrag auszuklammern: Denn wer wegen des Feiertages ohnehin frei gehabt hätte, dem darf für diesen Tag kein Urlaubstag abgezogen werden. Anders ist es nur für diejenigen, die ausnahmsweise hätten arbeiten müssen. Sie müssen auch für den Feiertag Urlaub nehmen. Wer ausnahmsweise auch am Feiertag arbeiten muss, hat leider auch nichts von der Feiertagsvergütung. Er bekommt aber in der Regel die im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelten Zuschläge.
Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte. Er vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte.