Rechtstipp

Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeit

01.05.2018 | Neben den neuen Tarifverträgen gibt es auch einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeit. Der Arbeitgeber darf die Stundenreduzierung nur unter bestimmten Voraussetzungen ablehnen. Und er muss bestimmte Formalien einhalten – vergisst er diese, ist die Teilzeit genehmigt.

Für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie sehen die neuen Tarifverträge der IG Metall die „verkürzte Vollzeit“ vor. Das bedeutet, dass die wöchentliche Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum auf bis zu 28 Stunden abgesenkt werden kann.

Arbeitnehmer, die nicht in den Genuss dieser tariflichen Regelung kommen, haben zumindest den allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Stundenreduzierung. Er ist geregelt in § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben und das Unternehmen muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Im Gegensatz zum Tarifvertrag ist es bei einer Stundenreduzierung aufgrund des gesetzlichen Anspruches allerdings viel schwieriger, wieder in Vollzeit zurück zu kehren.

Will ein Beschäftigter gemäß § 8 TzBfG die Arbeitszeit reduzieren, muss er dies drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber geltend machen. Dabei muss angegeben werden, um wie viele Stunden die Arbeitszeit verkürzt werden soll und wie die Stunden verteilt werden sollen. Der Arbeitgeber darf nur ablehnen, wenn die Stundenreduzierung zu hohen Mehrkosten führen würde oder betrieblich nicht umsetzbar ist. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Organisation und die Abläufe im Betrieb nur Vollzeit zulassen. Allerdings muss der Arbeitgeber dann schriftlich spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn ablehnen. Tut er das nicht oder verspätet, gilt die Stundenreduzierung als genehmigt. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass eine wirksame schriftliche Ablehnung nur vorliegt, wenn das Schreiben von einem Berechtigten eigenhändig unterschrieben worden ist oder eine qualifizierte E-Mail-Signatur verwendet worden ist. Eine Ablehnung nur mit maschinell erstelltem Schreiben ohne Unterschrift ist daher unwirksam. Es kann deshalb aus Arbeitnehmersicht ratsam sein, den Arbeitgeber nicht zu sehr zu einer Antwort auf den Teilzeitantrag zu drängen.


Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte. Er vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten

 

Von: dv

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