Urteil für Leiharbeitnehmer - Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis

Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

08.01.2015 | Das Landesarbeitsgericht hat am 8. Januar mitgeteilt, dass Leiharbeitnehmer nicht mit Arbeitszeit- und damit Entgeltabzug belastet werden dürfen, weil sie nicht beim Entleiher eingesetzt werden konnten. „Die Rechte der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer werden durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts gestärkt.

Bislang haben Leiharbeitsunternehmen immer wieder eine Praxis betrieben, bei denen Leiharbeitnehmern Stunden auf dem Arbeitszeitkonto belastet wurden wie Fehlstunden, obwohl diese nicht verantwortlich waren für den fehlenden Bedarf beim Entleiher“, sagte Klaus Abel, Erster Bevollmächtigter IG Metall Berlin. „Diesem tarifwidrigen Vorgehen hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit seiner Entscheidung heute erfreulicherweise Einhalt geboten,“ so Abel weiter.

In seiner Pressemitteilung vom heutigen Tag schreibt das Landesarbeitsgericht: „Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.“

Zu dem Fall, der der Entscheidung zu Grunde liegt, heißt es in der Pressemitteilung: „Der Arbeitgeber betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit; ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.“

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14

 

Von: aw

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