Der Rechtstipp

Krank im Urlaub – und nun?

31.08.2018 | Im Urlaub krank zu werden ist besonders ärgerlich – egal, ob man verreist ist und eine Grippe bekommt oder zuhause bleibt, im Garten über den Gartenschlauch fällt oder sich den Arm bricht. Die gute Nachricht ist: Die Urlaubstage können meist gerettet werden. Es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Mara Neele Künkel, Rechtsanwältin bei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte erklärt, was bei Arbeitsunfähigkeit im Urlaub zu beachten ist.

§ 9 Bundesurlaubsgesetz regelt, dass jene Tage, an denen Arbeitnehmer nachweislich arbeitsunfähig sind, nicht als Urlaubstage auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Macht der Arbeitnehmer bezüglich des Nachweises alles richtig, leben die Tage wieder auf und können neu beantragt werden. Auch wer vor Beginn des Urlaubs arbeitsunfähig wird und es über den gesamten vorgesehenen Urlaubszeitraum bleibt, kann den Urlaub neu beantragen. Denn der Urlaub soll der Gesundheit und Erholung des Arbeitnehmers dienen.

Achtung: Der Urlaub verlängert sich jedoch nicht automatisch, sondern muss neu beim Arbeitgeber beantragt werden. Andernfalls kann dies zu Abmahnungen oder sogar zur Kündigung führen.

1. Umgehende Krankmeldung beim Arbeitgeber
Wenn ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaub erhalten möchte, muss er genau wie bei einer Arbeitsunfähigkeit außerhalb eines Urlaubs den Arbeitgeber informieren, sobald er von der Krankheit weiß. Das geht am besten per Telefon oder E-Mail. Es darf insbesondere nicht bis zum ersten Arbeitstag oder nach dem Urlaub gewartet werden. Vorsorglich sollte eine Krankmeldung idealerweise auch dann erfolgen, wenn man sich nicht sicher ist, ob der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Meldung sollte an die Personalabteilung und den disziplinarischen Vorgesetzten erfolgen und nicht an die Kollegen.

2. Am ersten Tag zum Arzt
Im Urlaub muss der Nachweis durch ärztliches Attest bereits ab dem ersten Tag erfolgen. Denn der Anspruch auf erneute Gewährung des wegen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllten Urlaubsanspruchs besteht nur, wenn sowohl die Dauer und die Lage durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Anders ausgedrückt: Ohne Attest besteht kein Nachgewährungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes steht. Denn diese Regelungen erfassen meist nur die Arbeitsunfähigkeitszeiten außerhalb von Urlauben.

Wichtig ist auch, dass das ärztliches Attest ausdrücklich auf die Arbeitsunfähigkeit und nicht nur auf die Krankheit eingeht. Denn nicht jede Erkrankung führt zur Arbeitsunfähigkeit. Es gilt der gleiche Maßstab wie im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Durch die Krankheit muss der Arbeitnehmer gehindert sein, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Dies weiß nicht jeder (ausländische) Arzt, sodass Arbeitnehmer hierauf achten sollten.

3. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zügig beim Arbeitgeber einreichen
Bezüglich der Frist zur Vorlage eines Attestes bestehen keine Besonderheiten. Das Attest sollte aber am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber sein. Andernfalls kann dieser (bis zur Vorlage) nicht nur die Nachgewährung des Urlaubs verweigern, sondern vorläufig auch die Entgeltfortzahlung (vgl. § 7 EFZG) Daher sollte das Attest zeitnah beim Arbeitgeber eingereicht werden, gegebenenfalls vorab per E-Mail oder Fax.

4. Besonderheiten bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland
Tritt die Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so sind die Anzeigepflichten der Arbeitnehmer an zwei Punkten erweitert: Zum einen muss die Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nicht nur unverzüglich, sondern sogar schnellstmöglich erfolgen. Die Kosten hierfür trägt gegebenenfalls der Arbeitgeber. Zum anderen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich die Urlaubsanschrift mitzuteilen. Beides soll einem Missbrauch vorbeugen und dem Arbeitgeber ermöglichen, die attestierte Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen.
Die Arbeitsunfähigkeit muss zusätzlich auch der Krankenkasse angezeigt werden. Auch die Rückkehr ins Inland muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse angezeigt werden –unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist. Es ist zudem sinnvoll, sich vor dem Urlaub oder im Fall der Erkrankung bei der eigenen Krankenkasse zu erkundigen, welche Kosten im Ausland übernommen werden.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche von einem Arzt außerhalb Deutschlands und auch der EU ausgestellt wird, hat den gleichen Beweiswert wie eine inländische Bescheinigung. Sie kann dem Arbeitgeber in der Originalfassung, also auch in der örtlichen Landessprache überreicht werden. Den Beweiswert kann der Arbeitgeber nur erschüttern bei der Darstellung und dem Nachweis von ersthaften Zweifeln oder gar dem Gegenbeweis. Dies dürfte beispielsweise der Fall sein, wenn die Umbuchung des Rückflugs vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Fazit: Werden einige wenige Besonderheiten beachtet, können Arbeitnehmer ihren Urlaub retten. Die Regelung des Wiederauflebens des Urlaubs gilt sogar dann, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Er erhält in diesem Fall jedoch eventuell keine Vergütung. Denn die Entgeltfortzahlung regelt sich weiterhin nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Hier sollte Rechtsrat eingeholt werden.

Von: mnk

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