Kurzarbeit vor Abmeldung oder gar Kündigung

Leihbeschäftigte profitieren von Neuregelung

18.03.2020 | Auch Leihbeschäftigte profitieren von den am Freitag, den 13. März 2020, beschlossenen Neuregelungen des Bundestags zur Kurzarbeit. Die gelten angesichts der Corona-Krise auch für sie. Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen Leihbeschäftigte zudem nicht abgemeldet werden. Sie können parallel dazu in die Kurzarbeit gehen.

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Wenn Unternehmen ihre Produktion oder andere Bereiche herunterfahren, trennen sie sich in der Regel als erstes von ihren Leihbeschäftigten. Insofern bangen diese Kolleginnen und Kollegen aus gutem Grund um ihre Arbeit und Existenz.

Die Entscheidung des Bundestages vom Freitag, den 13. März 2020, ist für sie insofern ein Lichtblick. Denn das veränderte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und das verabschiedete Arbeit-von-morgen-Gesetz gilt explizit auch für Leihbeschäftigte.

Leihbeschäftigte, Verleiher und Betriebsräte schnell informieren

„Aufgrund der Gesetzesänderungen müssen Leihbeschäftigte bei betrieblichen Problemen in Folge der Krise weder abgemeldet noch gekündigt werden“, sagt Birgit Dietze, Erste Bevollmächtigte der IG Metall Berlin. Vielmehr kann der Verleiher als Arbeitgeber für die Leihbeschäftigten Kurzarbeit beantragen. Zudem greifen auch für diese die veränderten Regelungen zur Kurzarbeit: Das Zugangsquorum wurde auf 10 Prozent reduziert, sprich wenn zehn Prozent - zuvor waren es 33 Prozent - der Belegschaft aufgrund von Auftragsschwankungen keine Arbeit hat, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen und eine vollständige oder teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge erhalten.

Die weitere Ausgestaltung der Kurzarbeit erfolgt durch die Verordnung. So sollen zum Beispiel keine Arbeitszeitsalden ins Minus gehen, bevor Kurzarbeit genehmigt wird. Derzeit liegt die Verordnung noch nicht in gedruckter Fassung vor.

„Uns ist wichtig, dass alle mit der Materie befassten Verleiher, Betriebsräte und Beschäftigten über diese neue Möglichkeit schnell Bescheid wissen“, sagt Birgit Dietze. Auch für sie muss gelten: Kurzarbeit vor Abmeldung oder gar Kündigung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn parallel für die Stammbeschäftigten Kurzarbeit eingeführt wird. Es ist für die Beantragung von Kurzarbeit nicht notwendig, Leihbeschäftigte abzumelden, sie können parallel dazu in Kurzarbeit gehen!

Sobald die schriftliche Regelung vorliegt und analysiert wurde, vermelden wir etwaige weitere wichtigen Punkte.

 

Von: Michael Netzhammer

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