Bundesarbeitsgericht hebt Urteil auf

Niederlage für christliche Gewerkschaft

09.07.2018 | Die christliche Gewerkschaft „DHV – die Berufsgewerkschaft“ (DHV) ist bei Arbeitgebern beliebt, denn sie schließt Gefälligkeitstarifverträge zulasten der Arbeitnehmer ab. Seit 2013 klagen DGB-Gewerkschaften sowie die Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, um die Tarifunfähigkeit der DHV gerichtlich festzustellen. Ende Juni haben sie vor dem Bundesarbeitsgericht einen wichtigen Erfolg erzielt.

Die IG Metall kann Forderungen durchsetzen, weil sie in den Betrieben gut organisiert ist. Das Bild zeigt Warnstreikende bei Mercedes in Berlin Anfang Februar 2018. Foto: Christian von Polentz/transitfoto.de

Ob eine Gewerkschaft tariffähig ist oder nicht, hat weitreichende Folgen für Arbeitnehmer. Die Kolleginnen und Kollegen in der textilen Reinigungsbranche können davon ein Lied singen. Dort hat die DHV einen Tarifvertrag vereinbart, der die Löhne deutlich absenkte. Zuschläge, Urlaubsgeld und Sonderzahlungen wurden abgeschafft, die Arbeitszeit von 37 auf 40 Stunden pro Woche erhöht. Das freute die Arbeitgeber, entspricht aber nicht der Idee der Tarifautonomie. Diese setzt voraus, dass Gewerkschaften im Sinne der Arbeitnehmer auf Augenhöhe mit den Arbeitgebern verhandeln und das auch können.

Solche Vereinbarungen sind der Grund, warum 2013 die DGB-Gewerkschaften, zu denen zum Beispiel IG Metall und ver.di gehören, zusammen mit den Ländern Berlin und Nordrhein-Westfalen vor dem Arbeitsgericht klagten. Ziel war und ist es, das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV festzustellen, damit sie künftig keine Tarifverträge mehr verhandeln kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in Erfurt festgestellt, dass „die DHV ihre soziale Mächtigkeit nicht auf ihre langjährige Teilnahme am Tarifgeschehen stützen kann“. Ferner argumentiert das Gericht, dass Tarifverträge nur schließen kann, wer „über Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite und eine leistungsfähige Organisation verfügt“.

Sie hob damit ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg auf und verwies den Fall erneut an diese Instanz zurück. Das Landesarbeitsgericht Hamburg müsse nun den Organisationsgrad überprüfen und dabei insbesondere die Mitgliederzahl berücksichtigen. Die IG Metall begrüßt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, denn im abschließenden Verfahren muss die DHV nun endgültig ihre Mitgliederzahl offenlegen, um ihre Leistungsfähigkeit zu belegen. Damit ist es nicht weit her. Die DHV nennt 75.000 Mitglieder, die Zahl dürften allerdings eher bei 10.000 liegen. Zum Vergleich: Allein in der IG Metall haben sich über 2,2 Millionen Beschäftigte organisiert.

 

Von: mn

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