Betriebsratswahlen - Aktuelle Entscheidungen

Rechtliche Hinweise von Fachanwältin Anne Weidner

31.01.2014 | Betriebsratswahlen – Aktuelle Entscheidungen Rechtliche Hinweise von Fachanwältin Anne Weidner Die Betriebsratswahlen 2014 stehen unmittelbar bevor. Viele Wahlvorstände sind bereits bestellt und nehmen ihre Arbeit auf. Die ersten wesentlichen Amtshandlungen sind die Erstellung der Wählerliste, des Wahlausschreibens und die Information ausländischer Arbeitnehmer.

Foto: Christian von Polentz/ transitfoto.de

Mitglieder der Wahlvorstände sollten gut informiert sein, um keine Fehler zu begehen, da sie juristisch einer Kontrolle unterliegen können. Daher beleuchtet Fachanwältin Anne Weidner diese drei Themen:

1. Die Wählerliste

In der Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer getrennt nach Geschlechtern aufzuführen. Innerhalb der Geschlechtergruppen werden die Arbeitnehmer dabei in alphabetischer Reihenfolge der Familien- und Vornamen sowie mit Geburtsdatum dargestellt. Im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind in die Wählerliste aufzunehmen und als nicht wählbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kennzeichnen.

Die Wählerliste ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl. In der Wahlordnung wurde festgehalten, dass ausschließlich diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Stimmabgabe zu beteiligen sind bzw. kandidieren können, die in der Wählerliste aufgelistet sind (§ 2 Abs.3 WO). Ohne einen Eintrag in die Wählerliste ist eine Teilnahme an der Betriebsratswahl demzufolge ausgeschlossen.

Da der Wahlvorstand nicht eigenständig über die erforderlichen Informationen zur Erstellung der Wählerliste verfügt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlvorstand ihn im Wege der einstweiligen Verfügung zwingen, die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zu übergeben.

Ein Abdruck (nicht das Original) der auf diesem Wege erstellten Wählerliste wird im Betrieb bekanntgegeben. Allerdings soll dieser Abdruck nicht die Geburtsdaten der Beschäftigten enthalten. Üblicherweise erfolgt der Aushang zusammen mit dem Wahlausschreiben und als Auslage im Büro des Wahlvorstandes. Je nach Größe des Betriebes können die Materialien an mehreren Stellen ausgelegt oder ausgehängt werden, um eine Einsichtnahme durch jeden Arbeitnehmer zu ermöglichen.

2. Wahlausschreiben

Mit dem Aushang des Wahlausschreibens wird die eigentliche Betriebsratswahl eingeleitet. Im Wahlausschreiben werden sämtliche Termine und Fristen aufgeführt und es wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

§ 3 der Wahlordnung enthält detaillierte Angaben zum vorgeschriebenen Inhalt des Schreibens. Fehlerhafte Angaben im Wahlausschreiben oder das Weglassen erforderlicher Informationen berechtigen regelmäßig zur Anfechtung der Betriebsratswahl. Nachträgliche Ergänzungen oder Berichtigungen des Wahlausschreibens sind dabei nur in begrenztem Umfang möglich. Um häufige Fehlerquellen zu vermeiden, bietet die IG Metall hierzu Formulare an, die den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung gerecht werden und eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl unterstützen.

3. Information ausländischer Arbeitnehmer

Letztlich muss der Wahlvorstand dafür Sorge tragen, dass Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über die Betriebsratswahl, das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste und der Wahlvorschläge und auch über den Wahlvorgang und die Stimmabgabe unterrichtet werden. In welcher Form diese Unterrichtung erfolgt, entscheidet der Wahlvorstand. Regelmäßig werden Merkblätter über die Betriebsratswahl in verschiedenen Sprachen erstellt oder eine Betriebsversammlung mit Dolmetscher durchgeführt. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes (vor allem das Wahlausschreiben) in die ausländische Sprache übersetzt werden.

4. Fazit

Bei der Betriebsratswahl sind umfangreiche formale Anforderungen zu beachten und zahlreiche Entscheidungen durch den Wahlvorstand zu treffen. Die IG Metall unterstützt dabei die Arbeit der Wahlvorstände und ist verlässlicher Partner insbesondere durch angebotene Wahlvorstandsschulungen. Diese sind jedem Wahlvorstand zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl anzuraten, wobei der Arbeitgeber die Kosten hierfür zu tragen hat.

Anne Weidner, ist seit November 2013 im Team der Rechtsberatung für die IG Metall Berlin tätig. Seit mehr als fünf Jahren arbeitet sie als Rechtsanwältin und Referentin im Arbeitsrecht, seit 2012 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. Anne Weidner ist ausschließlich im Bereich des Arbeitsrechtes tätig und ist spezialisiert auf die Vertretung und Beratung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie betrieblichen Interessenvertretungen wie Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehinderten- und Frauenvertretungen. Anne Weidner ist Partnerin in der Kanzlei dka | Rechtsanwälte und Fachanwälte - ein Zusammenschluss von 16 Rechts- und Fachanwälten und -anwältinnen, die in den Themengebieten Arbeitsrecht, Sozialrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht spezialisiert sind. Diese Kanzlei vertritt im Arbeitsrecht ausschließlich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Interessenvertretungen (Betriebs- und Personalräte, Mitarbeitervertretungen im kirchlichen Bereich) und Gewerkschaften.

Von: aw

Unsere Social Media Kanäle