Rechtstipp

Smartphone für Betriebsrätinnen und Betriebsräte?

30.06.2017 | In vielen Unternehmen ist mobiles Arbeiten selbstverständlich. Aber hat auch der Betriebsrat einen Anspruch, für seine Arbeit Laptop und Smartphone zur Verfügung gestellt zu bekommen? Häufig zieren sich die Unternehmen. Doch die Landesarbeitsgerichte in Hessen und Köln haben nun für Smartphones und Laptops wegweisend geurteilt.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 40 Abs. 2) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat Sachmittel stellen, die für die Betriebsrat-Arbeit erforderlich sind. Das sind beispielsweise Büroräume. Im Jahr 2001 ist in das Gesetz ausdrücklich aufgenommen worden, dass zu den Sachmitteln auch erforderliche Informations- und Kommunikationsmittel zählen.

Seit langem ist anerkannt, dass ein PC mit Internetzugang und ein Mail-Postfach für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Ob auch Anspruch auf einen Laptop besteht, ist eine Einzelfallfrage. Der Betriebsrat hat einen solchen Anspruch in der Regel jedenfalls, wenn solche Geräte im Betrieb üblich sind und der Betriebsratsvorsitzende häufig außerhalb des BR-Büros tätig ist und den mobilen Zugang zu seinen Daten deshalb benötigt. Die Ortsabwesenheit kann bei einem nicht komplett frei gestellten BR-Vorsitzenden auch auf die sonstige berufliche Tätigkeit zurückgehen.

Jetzt hat das Hessische Landesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung vom März 2017 klargestellt, dass auch ein Smartphone für den Betriebsrat erforderlich ist. Zumindest wenn ein Gremium mehrere auseinanderliegende Betriebsstätten betreut und der BR-Vorsitzende deshalb unterwegs ist, muss er auch mobil erreichbar sein. Das Mobiltelefon muss außerdem internetfähig sein und den Zugriff auf den Kalender und das E-Mail-Postfach ermöglichen.

Der Arbeitgeber darf nicht darauf verweisen, dass auch in den anderen Betriebsstätten PC vorhanden seien, die der Betriebsrat dort nutzen könne. Die Betriebsratsmitglieder brauchen auch ihre privaten Telefone oder Computer nicht für die BR-Arbeit zu nutzen, denn die Technik muss der Arbeitgeber stellen. Ein weiteres Argument des Landesarbeitsgerichtes: Weil im Betrieb nicht nur während der normalen Arbeitszeiten des BR-Vorsitzenden gearbeitet wird, dieser aber für alle Schichtarbeiter erreichbar sein will, muss er über ein Handy mit E-Mail und Kalenderfunktion verfügen.

Diese Entscheidung lässt sich nach unserer Einschätzung übertragen: Immer dann, wenn Smartphones im Betrieb üblich sind und der Vorsitzende häufig außerhalb des Gebäudes zu tun hat, in dem sich das BR-Büro befindet, oder er für Schichtarbeiter erreichbar sein will, dürfte ein Anspruch auf ein Smartphone bestehen.

Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei <link http: www.dka-kanzlei.de home.html external-link-new-window external link in new>dka Rechtsanwälte | Fachanwälte. Er vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten.

Die Entscheidungen:
Hessisches Landesarbeitsgericht, 13.03.2017, Az: 16 TaBV 212/16 (Smartphone)
Landesarbeitsgericht Köln, 13.12.2011, Az: 11 TaBV 59/11 (Laptop)

Von: dv

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