Rechtstipp

Unbezahlte Überstunden?

01.03.2026 | 2024 sind in Deutschland über 1 Milliarde Überstunden geleistet worden. Mehr als die Hälfte davon unbezahlt. Wie kann man sicher gehen, dass die Überstunden auch wirklich bezahlt werden? Damiano Valgolio von DKA Rechtsanwälte gibt Auskunft.

Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte - Foto: Privat

Von Überstunden oder Mehrarbeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer mehr arbeitet, als vertraglich vereinbart ist. Davon zu unterscheiden sind längere Arbeitszeiten an einzelnen Tagen, weil die Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Tage oder Wochen verteilt worden ist. Für die Metall- und Elektroindustrie in Berlin ist dies beispielsweise in den Ziffern 2.4 und 6 des Manteltarifvertrages geregelt.

Liegen tatsächlich Überstunden vor, so sind diese vom Arbeitgeber auch zusätzlich zu bezahlen. Klauseln im Arbeitsvertrag, nach denen Überstunden schon mit der normalen Vergütung abgegolten sind, sind nur wirksam, wenn der Umfang dieser „Gratis-Überstunden“ genau definiert ist. Zum Beispiel „4 Überstunden pro Woche“. Außerdem dürfen es nicht zu viele Überstunden sein, die Grenze dürfte bei maximal 10-20 % der vereinbarten Arbeitszeit liegen.

Überstunden müssen vom Arbeitgeber außerdem nur dann bezahlt werden, wenn der diese angeordnet, geduldet oder genehmigt hat.

Eine Anordnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich aufgefordert hat, länger zu bleiben oder etwas „noch zu Ende zu machen.“ Möglich ist aber auch eine konkludente Anordnung. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber so viel Arbeit zuteilt, dass es gar nicht möglich ist, diese bis zur gesetzten Frist innerhalb der normalen Arbeitszeit zu bewältigen (Bundesarbeitsgericht vom 10.04.2013, Az.: 5 AZR 122/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 10.09.2012 – 15 Ta 1766/12).

Der Arbeitgeber muss Überstunden auch dann bezahlen, wenn er diese geduldet hat. Eine Duldung liegt vor, wenn der Arbeitgeber weiß, dass Überstunden geleistet werden und nichts dagegen unternimmt. Diese Kenntnis muss vorher vorliegen. Unter Umständen genügt es schon, wenn der Vorgesetzte bei dem Ableisten der Überstunden dabei ist. Dem Arbeitgeber muss aber klar sein, dass die Normalarbeitszeit schon aufgebraucht ist. Eine Duldung kann schon dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber weiß, dass bei bestimmten Arbeiten oder Projekten in der Vergangenheit Überstunden angefallen sind. Eine solche Kenntnis kann man unterstellen, wenn die Überstunden in den vorherigen Stundenaufstellungen deutlich als solche markiert waren.

Auch die nachträgliche Genehmigung von Überstunden ist möglich. Zeichnet ein Vorgesetzter einen Stundenzettel ab, ist darin aber nur dann eine Genehmigung der Überstunden zu sehen, wenn diese dort klar markiert und als Überstunden bezeichnet worden sind.

Von: Damiano Valgolio (DKA Rechtsanwälte)

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