Rechtstipp

Wann dürfen sich Mitglieder des Betriebsrates freistellen?

31.05.2017 | Wann und wie können sich Betriebsratsmitglieder für ihre Betriebsratstätigkeit freistellen? Ist dafür eine Erlaubnis des Arbeitgebers erforderlich? Und was müssen sie für eine ordnungsgemäße Abmeldung beachten? Lukas Middel von der dka Kanzlei kennt die Regeln.

Immer wieder herrscht in der Praxis Unsicherheit darüber, ob und wie sich Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit freistellen können, ob dies etwa der Erlaubnis des Arbeitgebers bedarf oder wie eine ordnungsgemäße Abmeldung erfolgt. Auch ist häufig unklar, welche Regeln in diesem Zusammenhang für voll freigestellte Betriebsratsmitglieder gelten.

Laut Betriebsverfassungsgesetz (§ 37 Abs. 2) sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss der Arbeitsbefreiung nicht zustimmen.

Müssen sich Betriebsratsmitglieder überhaupt zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeit abmelden?

Ja, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich ein Betriebsratsmitglied, das zur Wahrnehmung von Aufgaben seinen Arbeitsplatz verlässt, aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflicht bei seinem Arbeitgeber abzumelden. Ebenso ist es aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt.

Gilt das auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder?
Ja, freigestellte Betriebsratsmitglieder unterliegen zwar keiner Arbeitspflicht, so dass der Arbeitgeber deshalb keine Organisationsmaßnahmen für eine Abwesenheit vom Arbeitsplatz zu treffen hat. Der Arbeitgeber hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und wie lange ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vom Betrieb abwesend ist. Der Arbeitgeber müsse – so das Bundesarbeitsgericht - wissen, dass eines oder mehrere der freigestellten Betriebsratsmitglieder als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten vorübergehend nicht im Betrieb zur Verfügung stünden und wie lange mit ihrer Abwesenheit voraussichtlich zu rechnen sei.

Was gehört in die Abmeldung?
Es genügt, wenn der Arbeitgeber tatsächlich rechtzeitig über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die tatsächliche Beendigung der Abwesenheit des Betriebsratsmitglieds von der Arbeit sowie über den Ort der Betriebsratstätigkeit unterrichtet wird. Aufgrund dieser Angaben ist er in der Lage, die Arbeitsabläufe in geeigneter Weise zu organisieren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. Dagegen ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, durch wen der Arbeitgeber informiert wird.

Kann der Arbeitgeber die Form der Abmeldung vorschreiben?

Nein, der Arbeitgeber kann eine persönliche Meldung des jeweils betroffenen Betriebsratsmitglieds nicht verlangen. Das Betriebsratsmitglied schuldet dem Arbeitgeber die rechtzeitige und auch sonst ordnungsgemäße Ab- und Rückmeldung. Wie es diese bewirkt, ist seine Sache.

Von: lm

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