Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie

Warnstreiks, unser gutes Recht!

27.01.2015 | Mit den Warnstreiks beteiligen sich die Beschäftigten aktiv an den Tarifverhandlungen. Sie stärken und stützen nicht nur die Position der IG Metall, sondern üben auch öffentlich Druck auf die Arbeitgeber aus. Doch was können die Aktionen bewirken? Sind sie rechtlich überhaupt zulässig? Die IG Metall beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Warnstreik.

Foto: IG Metall

Was ist ein Warnstreik?

Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Damit wollen IG Metall und die Beschäftigten die Arbeitgeber zu einem Angebot bewegen oder gegen ein zu geringes Angebot protestieren. Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen. Sobald die Friedenspflicht endet, kann die IG Metall zum Warnstreik aufrufen.

Was ist eine Friedenspflicht?

<link http: www.igmetall.de view_tarifglossar-friedenspflicht-536.htm _blank>Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines gültigen Tarifvertrags keine Arbeitskampfmaßnahmen durchgeführt werden dürfen. Nach Ende der Friedenspflicht kann die IG Metall zu Warnstreiks aufrufen. Das tut sie in der Regel auch, um den Verhandlungs- und Einigungsdruck auf die Arbeitgeber zu erhöhen.

Beginn des Warnstreiks

In der Metall- und Elektroindustrie endet die Friedenspflicht vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags und zwar am 28. Januar um 24 Uhr. Danach sind sofort Warnstreiks möglich.

Sind Warnstreiks erlaubt?

Ja. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der "Koalitions- und Vereinsfreiheit", das im Grundgesetz verankert ist (Artikel 9 Absatz 3). Darum darf sich jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer an einem Warnstreik beteiligen - ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Arbeitgeber dürfen Warnstreikende nicht maßregeln und weder während noch nach der Arbeitsniederlegung kündigen.

Wie sieht es mit Azubis aus?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Schließlich fordert die IG Metall auch für sie mehr Geld und bessere Arbeitsbedingungen. Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks beteiligen.

Und Leihbeschäftigte?

Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich aus den <link http: www.igmetall-zoom.de pdf tarifvertraegesammlung_leiharbeit_2014.pdf _blank link>DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit (PDF). Sie besitzen außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht. Das regelt <link http: www.gesetze-im-internet.de a_g __11.html _blank link>Paragraf 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes: "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist."

Der Verleiher muss den Beschäftigten auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinweisen. Umgekehrt muss der Leihbeschäftigte seinen Arbeitgeber (Verleiher) dann darüber informieren, wenn er vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Der Verleiher kann die Beschäftigten dann zwar in anderen Betrieben einsetzen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, dürfen die Leiharbeitnehmer aber nicht daran gehindert werden, sich an den Aktionen der IG Metall zu beteiligen.

<link http: www.igmetall.de internet metall-tarifrunde-warnstreiks-fragen-und-antworten-9869.htm _blank external-link-new-window externen link in neuem>Video und weitere Informationen:

Von: igm

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