29.07.2022 | Wenn im Juli und August das Thermometer die 30-Grad-Marke reißt, wird die Arbeit im Büro oder in der Werkshalle für viele zur Qual. Tipps und Tricks für heiße Tage im Betrieb.
Hitze am Arbeitsplatz kann nicht nur unerträglich sein. Sie belastet auch die Gesundheit. Bei hohen Temperaturen im Büro oder an der Werkbank leiden viele Menschen unter Kopfschmerzen und Übelkeit. Konzentration und Leistungsfähigkeit lassen nach und die Unfallgefahr steigt.
Unter welchen Voraussetzungen bei der Arbeit geschwitzt werden darf, regelt Paragraf 3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Danach muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Die ASR A3.5 unterscheidet zwei Arten von Temperatur:
Was grundsätzlich gilt
Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Eine Raumtemperatur von mehr als 26 Grad ist nur zulässig, wenn
Drei Stufen
Die ASR A3.5 kennt bei der Lufttemperatur drei Temperaturschwellen, bei deren Überschreitung jeweils Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu treffen sind: 26, 30 und 35 Grad. Trotz dieser Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch etwa auf klimatisierte Räume oder hitzefrei. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden.
Für Abkühlung muss der Arbeitgeber bereits bei Raumtemperaturen über 26 Grad sorgen. Klettert das Thermometer auf über 30 Grad, muss er die klimatische Belastungen weiter verringern. Dazu zählen Maßnahmen wie die effektive
Steuerung des Sonnenschutzes etwa, wenn Jalousien auch nach der Arbeitszeit zu bleiben, die Lüftung nachts durchläuft oder in den frühen Morgenstunden gelüftet, Wärmequellen wie Drucker und Kopierer aus den Räumen entfernt oder die Nutzung eingeschränkt, die Gleitzeitregelung ausgedehnt oder die Kleiderordnung gelockert wird sowie Getränke bereitgestellt werden.
In Räumen mit über 35 Grad kann nicht gearbeitet werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber bietet Hilfsmittel an. Dazu gehören unter anderem Luftduschen und Hitzepausen, wie sie bei sogenannten Hitzearbeitsplätzen, etwa am Hochofen, vorgeschrieben sind. Mangelt es an Hilfsmitteln, heißt das aber nicht automatisch, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf.
Arbeiten im Freien
Wer häufig im Freien arbeitet, der sollte sich im Sommer unbedingt gegen die Sonne schützen. Denn zu viel ultraviolette (UV) Strahlung kann nicht nur die Haut verbrennen, sie kann auch zu hellem Hautkrebs führen. Besonders gefährdet ist die Haut auf den sogenannten Sonnenterrassen wie Stirn, Ohrmuscheln, Nasenrücken und Lippen. Ebenfalls häufig betroffen sind Handrücken, Unterarme und der Bereich des Dekolletés.
Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die im Freien arbeiten, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Bei den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), kann man von Folgendem ausgehen: Alles, was eindeutig zur PSA gehört, etwa spezielle Kleidung, die exponierte Körperstellen bedeckt, Kopfschutz oder Sonnenschutzbrillen, muss der Arbeitgeber bezahlen und zur Verfügung stellen.
Bei dem Thema „Sonnencreme“ ist die Rechtsauslegung leider nicht so eindeutig. Es gibt Arbeitgeber, die Sonnenschutzcremes genauso handhaben wie normale Hautschutzmittel und sie kostenlos zur Verfügung stellen, andere tun dies nicht. Hier lohnt es sich auf jeden Fall, den Arbeitgeber anzusprechen und ihn zu bitten, geeignete Sonnenschutzmittel bereitzustellen.
Technische Maßnahmen können spezielle Beschattungssystem sein, die vor UV-Strahlen schützen. Die Verlegung der Arbeit in Zeiten nicht so intensiver Sonneneinstrahlung zählt zu den organisatorischen Maßnahmen.
Die Faustformel lautet: In der Sonne nicht aus-, sondern anziehen. Lange Hosen, Shirts mit langen Ärmeln, Kopfbedeckung mit breiter Krempe oder mit Schirm, Ohren- und Nackenschutz sowie eine UV-undurchlässige Sonnenschutzbrille sind Bedingung. Dicht gewebter, dunkler Stoff schützt am besten. Sinnvoll sind unter Umständen auch spezielle Sonnenschutz Textilien mit hohem UV-Schutzfaktor. Bei Sonnenbrillen auf die Europäischen Normen EN 166 oder EN 172 sowie ausreichenden Schutz gegen seitliche Einstrahlung achten.
Mit Betriebsrat und IG Metall
Ob in der Werkhalle oder am Schreibtisch: Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, bestimmt er beim Arbeitsschutz mit und kann Regelungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit mit der Geschäftsleitung treffen. Gibt es keinen Betriebsrat, sollten Beschäftigte das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Wenn bestimmte Abteilungen oder Teams unter schlechtem Raumklima zu leiden haben, dann am besten gemeinsam. Vor dem dem Gespräch beim Chef, sollte sich die Gruppe eine gemeinsame Lösung überlegen und dann vorschlagen.
Bei mangelndem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb sollten Metallerinnen und Metaller auch ihre IG Metall vor Ort darüber informieren. Die Gewerkschaft berät Betroffene und kann entsprechende Maßnahmen einleiten. Informationen werden natürlich vertraulich behandelt.
Das können Beschäftigte tun