Mindestlohn

14.05.2005 | Die Delegiertenversammlung stimmte am 13.09.05 einem Antrag des Handwerksausschusses zum Mindestlohn zu.

In diesem Antrag wird der Vorstand der IG Metall aufgefordert, sich für Mindestlöhne auf Basis des Entsendegesetzes, dessen Geltungsbereich auf alle Branchen ausgedehnt werden soll und auf Basis eines zu beschließenden Gesetzes über den gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland einzusetzen.

Zur Ausgestaltung der Mindestlöhne wird empfohlen, folgende Grundsätze zu beachten:

  • der jeweils höchste Mindestlohn (Mindestlohn auf Basis des Entsendegesetzes oder gesetzlicher Mindestlohn) kommt zur Anwendung
  • die Mindestlöhne sollen nicht nach Ost und West unterschieden werden
  • neben einem Mindestlohn für Tätigkeiten, die eine geringe Qualifikation erfordern, soll es einen Mindestlohn für Tätigkeiten geben, die eine Berufsausbildung erfordern
  • in Branchen ohne Tarifvertrag soll es keinen Mindestlohn auf Basis des Entsendegesetzes geben
  • der gesetzliche Mindestlohn soll 50 % des Durchschnittslohns (8,75 € je Stunde) bei seiner Einführung (Basis 2005) betragen
  • der gesetzliche Mindestlohn soll jährlich dynamisiert werden.

Der Gesetzgeber hat dazu u.a. die Tarifvertragsparteien zu konsultieren und mindestens den Preisindex zu beachten. Es sind wirksame Kontrollmechanismen und Sanktionsmöglichkeiten zur Durchsetzung der Mindestlöhne zu schaffen.

Aus der Begründung: Mit abnehmender tariflicher Deckungsrate (30% der Beschäftigten in Westdeutschland und 45% der Beschäftigten in Ostdeutschland unterliegen nach dem WSI keiner Tarifbindung) und einer Ausbreitung des Niedriglohnsektors fallen die Löhne ins Bodenlose. Bisher arbeiten in Deutschland 3,4 Millionen Menschen für 8,75 € je Stunde oder darunter. Mit Mindestlöhnen soll die Abwärtsspirale in diesen Bereichen gestoppt werden.

Neben einem Mindestlohn auf tariflicher Basis nach dem Entsendegesetz sind gesetzliche Mindestlöhne unverzichtbar, weil sonst tariflose Bereiche von einem Mindestlohn nicht erfasst werden. Die Absicht, für diese Bereiche einen Mindestlohn auf Basis der Tarifverträge der Zeitarbeit einzuführen greift nicht, wenn diese Branche in einen tariflosen Zustand gerät.

Darüber hinaus kann ein gesetzlicher Mindestlohn verhindern, dass Tarifverträge unter dessen Niveau abgeschlossen werden (Tarifliche Beispiele: Landwirtschaftliche Hilfskräfte 4,64 € je Stunde in West/4,32 € je Stun-de in Ost; Wachpersonal 5,60 € je Stunde/4,32 € je Stunde).

Nach dem Muster des Bauwesens sollten Mindestlöhne nicht nur das Niveau der untersten Entgeltgruppe erreichen, sondern für Fachkräfte höher als für Hilfskräfte sein (10,01 € je Stunde und 12,47 € je Stunde). Dieses Prinzip ist auch für gesetzliche Mindestlöhne, entsprechend dem Beispiel von Luxemburg (1467 € je Monat und 1760 € je Monat), anzuwenden. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Löhne für Tätigkeiten, die eine Berufsausbildung erfordern, nicht auf das Niveau der Löhne für Hilfsarbeiten abrutschen.

Der gesetzliche Mindestlohn soll vom Gesetzgeber verabschiedet werden. Die Konsultierung der Tarifparteien ist leider nicht ein Garant für eine stetige dynamische Entwicklung des Mindestlohns. Aus diesem Grund soll gesetzlich verankert werden, dass der Mindestlohn mindestens in dem Maße wie die Preisentwicklung steigt. Hier kann zusätzlich auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden, dies ist jedoch bedenklich, wenn in vielen Bereichen keine wachsenden Löhne zu erwarten sind.

Die Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes soll nicht unter 8,75 € je Stunde (Basis 2005), für Tätigkeiten, die eine Berufsausbildung erfordern, 10,50 € je Stunde, liegen.

Im europäischen Rahmen wurde keine Sogwirkung des Mindestlohnes auf das darüber liegende Lohngefüge festgestellt, im Gegenteil, es gibt eine produktive Rückendeckung der Tarifpolitik durch den Mindestlohn wie bei anderen gesetzlichen Mindestnormen ( Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland ).

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