28.02.2022 | Viele Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im Arbeitsverhältnis sind noch nicht geklärt. Eine davon ist: Behalte ich meinen Urlaubsanspruch, wenn ich während des Urlaubs aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne wegen Sars-Covid-19 muss? Werden mir die durch Quarantäne verlorenen Urlaubstage wieder gutschreiben?
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dazu gibt es nicht. Geregelt ist in § 9 Bundesurlaubsgesetz ausdrücklich nur der Fall, dass Beschäftigte während des Urlaubs arbeitsunfähig erkranken. Dann gehen die Urlaubstage nicht verloren. Notwendig ist dazu der Nachweis durch ein ärztliches Attest.
Lässt sich das auf den Fall der einer angeordneten Quarantäne wegen Sars-CoV-2 übertragen?
Eine einheitliche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gibt es dazu noch nicht. Viele Instanzgerichte (vgl. nur LAG Köln vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21 und LAG Düsseldorf vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21) haben die Gutschrift von Urlaubstagen abgelehnt. Jetzt aber hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urt. v. 27. Januar 2022 – 5 Sa 1030/21) jüngst entschieden, dass dem Urlaubskonto eines Klägers, der aufgrund einer Quarantäneanordnung der Stadt Hagen während seines Urlaubs seine Wohnung ohne Genehmigung nicht verlassen durfte, acht Urlaubstage, die in die Zeit der Quarantäne vielen, dem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden müssen. Den Gang zum Bundesarbeitsgericht nach Erfurt haben alle LAGs zugelassen, da die Frage dringend der höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
Wer bis zu einer Entscheidung des BAGs die Chance wahren will, dass Urlaub, der in die Zeit einer angeordneten Quarantäne fiel, nicht verloren geht, muss zum einen sicherstellen, dass die Quarantäne bzw. deren Anordnung nachgewiesen werden kann. Zum anderen muss der Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage innerhalb der jeweiligen Fristen für die Geltendmachung nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz beim Arbeitgeber geltend gemacht werden.
Lehnt der Arbeitgeber dies ab, muss gegebenenfalls der Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Oder es wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, dass sich der Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage, die in die Zeit der Quarantäneanordnung fallen, nach der zu erwartenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts richtet. Notwendig ist in diesem Fall aber, dass der Arbeitgeber auf Ausschluss- und Verjährungsfristen und Verwirkung verzichtet. Das würde den Gang zum Gericht ersparen.
Micha Heilmann, dka Fachanwälte