Rechtstipp

Der Rechtstipp:

Elternzeit und Urlaubsanspruch

02.07.2020 | Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit kürzen. Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Erst muss der Arbeitgeber eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Was das genau bedeutet, erklärt Laura Krüger von der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte.

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet (§ 17 Abs. 1 S. 2 BEEG).

Möchte der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch machen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Die Kürzung kann also mündlich oder schriftlich, per Mail oder Brief erfolgen.

Der Urlaub darf nur für volle Monate der Elternzeit gekürzt werden, nicht für solche, die nur anteilig in die Elternzeit fallen. Beginnt die Elternzeit also am 15.06.2020 und endet am 31.12.2020, kann der Arbeitgeber den Urlaub nur für die sechs vollen Monate von Juli bis Dezember 2020 kürzen. Für den Monat Juni bleibt es bei dem Urlaubsanspruch.

Der Arbeitgeber kann die Kürzung vor, während oder sogar nach der Elternzeit erklären - nicht aber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist (BAG, Urt. v. 19.5.2015 – 9 AZR 725/13). Hat der Arbeitgeber den Urlaub für den Zeitraum der Elternzeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses also nicht gekürzt und konnte der Urlaub dann wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so hat der oder die Arbeitnehmer*in Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Dadurch kann gerade bei längeren Elternzeiten ein Zahlungsanspruch in nicht unerheblicher Höhe entstehen: Ist der oder die Arbeitnehmer*in mit einem jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen für zwölf Monate in Elternzeit und wechselt dann im Anschluss an die Elternzeit den Arbeitgeber, so dass der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, so hat er/sie Anspruch auf Abgeltung von 30 Urlaubstagen – das ist mehr als ein Monatsgehalt.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt etwaigen Ausschlussfristen. Er sollte daher zeitnah nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden.

Von: Laura Krüger

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