Rechtstipp

Neues Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin

Rechtstipp: Antrag auf Gleichstellung genügt

04.01.2018 | Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) soll gemeinsam mit dem Betriebsrat dafür sorgen, dass die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer im Betrieb ausreichend berücksichtigt werden. Sie ist zu wählen, wenn mindestens fünf Beschäftigte schwerbehindert sind.

Ihre Hauptaufgabe ist es, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die besonderen Schutzvorschriften zugunsten der schwerbehinderten Menschen einhält. Außerdem ist die SBV Ansprechpartner und Berater im Betrieb. Sie unterstützt etwa bei Anträgen und kann Kollegen zu Personalgesprächen oder bei der Einsichtnahme in die Personalakte begleiten. Die Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben einen Anspruch auf Freistellung, damit sie ihre besonderen Aufgaben während der Arbeitszeit erfüllen können. Außerdem sind sie ordentlich unkündbar, ähnlich wie Mitglieder des Betriebsrates.

Gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX muss der Arbeitgeber die SBV informieren und anhören, wenn einzelne Schwerbehinderte oder schwerbehinderte Menschen als Gruppe von einer Maßnahme besonders betroffen sind. Das ist der Fall, wenn etwa ein schwerbehinderter Kollege versetzt werden soll, eine Abmahnung erhält oder neu eingruppiert wird. Eine besondere Betroffenheit liegt auch vor, wenn eine Maßnahme sich zwar an alle Beschäftigten richtet, für Schwerbehinderte aber besondere Auswirkungen hat. Das kann etwa bei einer neuen Regelung für Dienstreisen oder einem neuen System der Leistungsbeurteilung gegeben sein.

Die SBV ist genauso auch für Arbeitnehmer zuständig, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Das Arbeitsgericht Berlin hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber die SBV auch gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX informieren und anhören muss, wenn der betroffene Arbeitnehmer noch nicht gleichgestellt ist, aber bereits einen Antrag auf Gleichstellung eingereicht hat. Soll dieser Kollege beispielsweise versetzt werden, ist die SBV zu beteiligen (ArbG Berlin vom 17.10.2017, 16 BV 16895/15).   

Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte. Er vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte.
 

Von: dv

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