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Rechtstipp: Krankmelden - Was ist zu beachten?

28.12.2022 | Wer krank ist, muss seine Chefin oder seinen Chef informieren. Aber darf der Arzttermin abgewartet werden? Und was ist, wenn sich die Krankschreibung verlängert? Damiano Valgolio von DKA Rechtsanwälte erklärt, wie alles richtig gemacht wird.

Gefühlt jede zweite Kollegin und jeder zweite Kollege ist im Moment krank. Worauf müssen wir achten, wenn wir krankheitsbedingt nicht zur Arbeit gehen können?

Arbeitnehmer/-innen haben die so genannte Anzeigepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EntGFzG. Das bedeutet, sie müssen den Arbeitgeber informieren, sobald sie von ihrer Krankheit wissen. Das geht beispielsweise per E-Mail, besser noch per Telefon.

Mit der Information darf nicht bis zum ersten Fehltag gewartet werden. Bescheid gegeben werden muss, sobald man von der Krankheit weiß, selbst wenn man an diesem Tag noch gar nicht arbeiten müsste. Dies ist insbesondere bei Erkrankungen nach dem Urlaub, Folgeerkrankungen oder dazwischen liegenden Wochenenden zu beachten. Auch wenn jemand sich morgens nicht gut fühlt und sich entscheidet, zum Arzt zu gehen, sollte zuvor der Arbeitgeber angerufen werden. Auch dann, wenn unklar ist, ob eine Krankschreibung erfolgt.

Bei der Krankmeldung ist auch die voraussichtliche Dauer mitzuteilen. Vor dem Arztbesuch besteht diese Pflicht selbstverständlich nur, wenn Arbeitnehmer/-innen die erwartete Dauer selbst einschätzen können. Wenn der Arzt die Einschätzung mitteilt, muss auch diese schnell an den Vorgesetzten weitergegeben werden. Woran Arbeitnehmer/-innen erkrankt sind, brauchten sie dem Arbeitgeber nicht mitzuteilen. Fragt dieser nach, darf der Beschäftigte lügen.

Von dieser Anzeigepflicht zu trennen, ist die Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese so genannte Krankschreibung muss dem Arbeitgeber laut Gesetz erst ab dem vierten Krankheitstag vorliegen. Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann die Vorlage ohne nähere Begründung von einzelnen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen aber auch schon früher verlangt werden. Will der Arbeitgeber jedoch allgemeine Regelungen aufstellen, wann die strengere Kontrolle greift, ist dies nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Reicht ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 1 EntGFzG zurückhalten, bis ihm die Bescheinigung vorliegt.

Während der Arbeitsunfähigkeit muss ein Arbeitnehmer sich nicht vollständig im Bett verkriechen. Verlängert sich allerdings die Erkrankung dadurch, dass ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin seine/ihre Genesung massiv behindert, kann er/sie für die zusätzliche Zeit den Entgeltfortzahlungsanspruch verlieren.

Von: Damiano Valgolio

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