Rechtstipp

Neue Rechtsprechung

Urteile des Landesarbeitsgerichts zu betriebsbedingten Kündigungen und Zeitzuschlägen

23.02.2015 | Im Februar wurden zwei neue Urteile des Landesarbeitsgerichts bekannt gemacht. Ein Urteil wurde zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Betriebsvereinbarung gesprochen und eines zur Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge.

Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen durch Betriebsvereinbarung – betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Eine Betriebsvereinbarung, die ordentliche betriebsbedingte Kündigungen ausschließt, darf Beschäftigte nicht ausnehmen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger widersprochen haben. Eine solche Regelung verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist rechtsunwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden

Hintergrund: Eine Bank in Berlin hatte mit einem Personalübertragungsvertrag einen Geschäftsbereich auf ein anderes Kreditinstitut übertragen. Mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan geschlossen, der den Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen vorsah. Nicht ausgeschlossen werden, sollten Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Geschäftsbereichs widersprochen hatten. Die Bank kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung – ebenso wie das Arbeitsgericht – für rechtsunwirksam gehalten. „Die Klägerin könne sich trotz ihres Widerspruchs auf den durch den Sozialplan geregelten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung berufen. Es verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz BetrVG), nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen“, so das Landesarbeitsgericht.

Urteil vom 10. Februar 2015, Aktenzeichen 7 Sa 1619/14

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Unpfändbarkeit von Ansprüchen auf Zeitzuschläge

Ansprüche eines Beschäftigten auf Schichtzulagen und Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar und können nicht abgetreten werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Geklagt hatte ein Angestellter beim Landkreis. Im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens trat er seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab. Mit der Begründung, die Zuschläge seinen unpfändbar, hatte der Kläger seine Zuschläge gefordert.

Hintergrund: Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) sind „Schmutz- und Erschwerniszulagen“ unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 Sa 1335/14

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Von: aw

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