Rechtstipp

Fristen rechtzeitig wahren:

Was ist eine Ausschlussfrist?

03.09.2019 | Ausschlussfristen – manchmal auch als Verfallfristen oder Verfallklauseln bezeichnet – sind im Arbeitsleben sehr verbreitet. Sie finden sich in vielen Arbeitsverträgen und in den meisten Tarifverträgen. Ausschlussfristen zwingen den Gläubiger, also denjenigen, der Ansprüche hat, diese Ansprüche frühzeitig geltend zu machen. Wird die Ausschlussfrist nicht eingehalten, erlöschen die Ansprüche – selbst wenn der Gläubiger von der Frist nichts wusste.


Die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg haben eine solche Ausschlussfrist zu beachten. Sie ist in § 15 des Manteltarifvertrags vom 10. Dezember 2018 festgeschrieben:
 
15 Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
15.1      Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
15.2      Sind die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht, so ist innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten nach Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht zu erheben oder die tarifliche Gütestelle anzurufen.
15.3      Die in vorstehenden Ziffern 15.1 und 15.2 vorgesehenen Fristen sind Ausschlussfristen derart, dass mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist das geltend zu machende Recht erlischt.
15.4     Die Ausschlussfristen der  Ziffern 15.1 und 15.2 gelten nicht für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund bewusster Unterschreitungen tariflicher Bestimmungen. Solche Ansprüche sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen.
15.5      Die Ausschlussfristen beginnen bei Entgeltforderungen im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage von dem Zeitpunkt ab zu laufen, zu dem das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig festgestellt wurde.

Durch die Ausschlussfrist wird die Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzt. Ansprüche, die nicht rechtzeitig und/oder nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht werden, erlöschen.

Im Übrigen gelten die Ausschlussfristen nicht nur für die Beschäftigten, sondern auch für den Arbeitgeber. Daher erlöschen auch die Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Beschäftigten, wenn der Arbeitgeber sie nicht rechtzeitig geltend macht.

Wann muss ich meinen Anspruch geltend machen?
Die Ausschlussfrist beginnt jeweils ab Fälligkeit des Anspruchs zu laufen. Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie fordern kann (§ 271 Abs. 1 BGB). Wird beispielsweise das Entgelt nicht oder nicht vollständig gezahlt, so müssen die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg nach § 15.1 des Manteltarifvertrags die Zahlung innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit geltend machen. Die Fälligkeit des Entgelts ist für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg in § 11.4 des Manteltarifvertrags vom 10. Dezember 2018 geregelt:

Die  Entgeltzahlungszeiträume,  Zahlungstage  und die Form der  Entgeltzahlung  werden zwischen den Betriebsparteien durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt. Die  Auszahlung der festen Bestandteile des Monatsentgeltes hat spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu erfolgen. Die variablen Entgeltbestandteile werden spätestens zusammen mit den festen Bestandteilen des Monatsentgeltes des Folgemonats ausgezahlt.

Danach sind beispielsweise die festen Bestandteile des Monatsentgeltes spätestens am letzten Arbeitstag des Monats fällig. Fällt der Monatsletzte also auf einen Samstag oder Sonntag, so ist das Entgelt bereits am vorhergehenden Freitag fällig; fällt der Zahltag auf einen Wochenfeiertag, so ist das Entgelt am vorhergehenden Werktag fällig.

Wie muss ich meinen Anspruch geltend machen?
Zur Wahrung der Ausschlussfrist muss der Anspruch schriftlich geltend gemacht werden.

Die Geltendmachung
Ein Anspruch wird geltend gemacht, wenn die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Hierfür macht die Rechtsprechung relativ strenge Vorgaben. So genügt es nicht, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mitteilt, dass er

Ansprüche für möglich halte,
um Prüfung bitte,
sich die Verfolgung von Ansprüchen vorbehalte,
den Arbeitgeber auffordere, seine Entscheidung schriftlich zu begründen oder noch einmal zu überdenken oder er
mit seiner Vergütung nicht einverstanden sei
(s. hierzu z.B. BAG, Urteil vom 09.10.1996 – 5 AZR 338/95; BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 228/96).

Auch die Formulierung, dass „alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche geltend gemacht werden“ genügt den Vorgaben der Rechtsprechung nicht.

Vielmehr muss der Anspruch so genau wie möglich bezeichnet werden. Es muss erkennbar sein, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Tatsachen sich die Forderung stützt. Die Angabe des konkreten Betrages der Forderung ist hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist der Anspruch dem Grund und der Höhe nach hinreichend deutlich zu bezeichnen. Die Geltendmachung ist rückwirkend für 3 Monate möglich; dies sollte man ausdrücklich klarstellen.

Der Anspruch muss von dem Gläubiger oder einem von ihm beauftragten Vertreter geltend gemacht werden. Ein Schreiben des Betriebsrats genügt nicht, wenn aus dem Schreiben nicht hervorgeht, dass dieser ausdrücklich im Auftrag und im Namen des Arbeitnehmers handelt.

Schriftlich
Die Geltendmachung muss schriftlich erfolgen. Da der oder die Beschäftigte im Streitfall den Zugang der Geltendmachung nachweisen muss, ist es empfehlenswert, den Anspruch per Brief geltend zu machen, diesen persönlich zu übergeben und sich den Empfang auf einer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen zu lassen.

Die Verwendung von „Einschreiben mit Rückschein“ ist nicht erforderlich. Zum einen ist dieser Weg teuer. Zum anderen beweist der Rückschein auch nicht, dass die Geltendmachung zugegangen ist, sondern nur dass „ein Brief“ zugegangen ist.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Anspruch trotz Geltendmachung nicht erfüllt?
Wird der Anspruch trotz Geltendmachung nicht erfüllt, so müssen die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg innerhalb einer weiteren Frist von 3 Monaten nach Geltendmachung Klage beim Arbeitsgericht erheben oder die tarifliche Gütestelle anrufen (§ 15.2 des Manteltarifvertrags). Da es sich hier ebenfalls um eine Ausschlussfrist handelt, gilt auch hier: Erhebt der oder die Beschäftigte innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Geltendmachung nicht Klage beim Arbeitsgericht oder ruft er oder sie nicht die tarifliche Gütestelle an, so erlischt der Anspruch.


Beispiel-Formulierung für die Geltendmachung der Zahlung einer Zulage
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Zulage von X € brutto. In den Monaten X und X habe ich diese Zulage jedoch nicht erhalten.

Aus diesem Grund mache ich hiermit die Zahlung geltend. Daher fordere ich Sie auf, mir die Zulagen in Höhe von insgesamt X € brutto nebst Verzugszinsen auf mein Ihnen bekanntes Konto bis zum XX.XX.XXXX (Datum) zu überweisen.

Rechtsanwältin Dr. Laura Krüger vertritt Beschäftigte und Betriebsräte in allen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten, Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte

 

Von: Dr. Laura Krüger

Unsere Social Media Kanäle