Rechtstipp

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Weiter arbeiten trotz Lohnrückstand?

01.10.2018 | Müssen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen weiterarbeiten, wenn ihre Firma mit der Bezahlung im Rückstand ist? Müssen sie nicht. Mehr noch, diese Zeiten muss der Arbeitgeber im Zweifel ebenfalls bezahlen. Mehr dazu, weiß Damiano Valgolio von der Kanzlei dka Rechtsanwälte / Fachanwälte.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten ihre Bezahlung meist erst am Monatsende. Deshalb tragen sie das Risiko, „umsonst gearbeitet“ zu haben, wenn Arbeitgeber am Ende nicht zahlen. Ist das Unternehmen allerdings mit 1,5 Monatsverdiensten im Rückstand, brauchen sie nicht weiter zu arbeiten. Denn dann haben Arbeitnehmer das so genannte Zurückbehaltungsrecht.
Sie können die Arbeit verweigern und müssen trotzdem weiter bezahlt werden. Teilweise genügt schon der Rückstand um ein Monatsverdienst. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Zahlungsschwierigkeiten nicht verschuldet hat. Denn der Grund für den Rückstand ist egal. Auch auf einen möglichen späteren Anspruch auf Insolvenzgeld muss sich der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmerin nicht verweisen lassen.

Das Zurückbehaltungsrecht darf nur dann nicht ausgeübt werden, wenn dem Unternehmen durch den Arbeitsausfall ein unverhältnismäßiger Schaden entsteht. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn Arbeitnehmer eine unverzichtbare Schlüsselposition innehaben. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer das Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber ausüben und den Grund dabei nennen.

Ein Zurückbehaltungsrecht mit Anspruch auf Bezahlung kann übrigens auch bestehen, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, der im Hinblick auf Gesundheitsgefahren zumutbar ist. Hier sollte man sich aber vor der Ausübung des Rechtes gut beraten lassen. Denn der Arbeitnehmer muss die Gesundheitsgefahren im Zweifel beweisen und eine unberechtigte Zurückbehaltung kann als Arbeitsverweigerung sogar zur außerordentlichen Kündigung führen.

Rechtsanwalt Damiano Valgolio vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen rechtlichen Angelegenheiten, Partner Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte

 

Von: dv

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