Schutz der JAV

Das Amt eines JAV-Mitgliedes bringt es mit sich, dass es die Interessen seiner Kollegen auch gegenüber dem Arbeitgeber vertreten muss. Aus diesem Grund unterliegen JAV-Mitglieder einem besonderen Kündigungsschutz. Zudem müssen JAV-Mitglieder im Anschluss an eine Ausbildung in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen werden.

Kündigungs- und Übernahmeschutz vor Willkür:


Besonderer Kündigungsschutz (§ 15 KSchG):

Der besondere Kündigungsschutz beruht auf § 15 Kündigungsschutzgesetz und besagt, dass die Kündigung eines JAV-Mitgliedes (adäquat eines BR-Mitgliedes) unter normalen Umständen nicht zulässig ist. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt auch noch bis ein Jahr nach Ende der Amtszeit.

Übernahme von JAV-Mitgliedern (§ 78a BetrVG):

Nach § 78a Betriebsverfassungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein auslernendes JAV-Mitglied im Anschluss an seine Ausbildung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen.

Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das betreffende JAV-Mitglied innerhalb der letzten drei Monate seiner Ausbildung unter Berufung auf § 78a BetrVG schriftlich seine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangt. Erst dadurch entsteht ein Übernahmeanspruch.

Unterstützung und Vorlagen für einen Antrag auf unbefristete Übernahme bekommt Ihr von eurem zuständigen Jugendsekretär.

Will das Unternehmen das JAV-Mitglied nicht übernehmen, muss es ihm das spätestens drei Monate vor dem Ende seiner Ausbildung mitteilen. In diesem Fall sollte sich das JAV-Mitglied unbedingt die Unterstützung des Betriebsrates und der IG Metall (Jugendsekretär) organisieren.

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