IG Metall Berlin
09.03.2022 | Der tarifliche Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, der an die Stelle des Anspruchs auf ein Zusatzgeld nach dem Tarifvertrag T-ZUG tritt, wird nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer am Freistellungstag krank ist. Der Arbeitgeber muss die Freistellung - wie einen Urlaubstag - erneut an einem anderen Tag gewähren.
Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23. Februar 2022 entschieden. (Aktenzeichen: 10 AZR 99/21).
"Das Urteil schafft eine dringend erforderliche Klarstellung für unsere Betriebsräte. Mich erreichen in jüngster Vergangenheit vermehrt Anfragen, weil die Arbeitgeber aufgrund von Krankheit die Gewährung von Freistellungstagen ablehnen", so Regina Katerndahl, Zweite Bevollmächtigte der IG Metall Berlin. Das ist jetzt nicht mehr möglich.
Das BAG legt die tariflichen Freistellungstage nach den Grundsätzen aus, die auch für die Gewährung und den Verfall von Urlaub gelten. Bei einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist der Urlaubsanspruch nicht erfüllt, sondern an einem anderen Tag erneut zu gewähren (§ 9 Bundesurlaubsgesetz). Das gilt jetzt auch für die zusätzlichen freien Tage, die bestimmte Arbeitnehmer durch die Umwandlung nach dem Tarifvertrag T-ZUG erhalten.
Erst wenn die Gewährung im ganzen Kalenderjahr nicht möglich ist, etwa wegen langer Krankheit, wird aus dem Freistellungsanspruch wieder ein Zahlungsanspruch. Dann werden die nicht genommenen freien Tage wieder zum ursprünglichen Zusatzgeld und werden ausgezahlt.
Von: Damiano Valgolio/aw
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