Freistellung

Damit Auszubildende, junge Arbeitnehmer und JAV-Mitglieder an den Seminaren teilnehmen können, müssen sie von der Arbeit freigestellt werden. Dafür gibt es – je nach Seminar und Funktion der Teilnehmer/innen - unterschiedliche Freistellungsregelungen:

  • Für unsere Azubi-Seminare kann man den gesetzlichen Bildungsurlaub in Anspruch nehmen.
  • Für die JAV-Seminare erfolgt die Freistellung nach § 37 (6) BetrVG oder § 37 (7) BetrVG durch Beschluss der JAV und des Betriebsrates.
  • In einigen wenigen Fällen erfolgt die Freistellung nach den Richtlinien der IG Metall.


Bildungsurlaub

Grundsätzliches:
Bildungsurlaub bedeutet Freistellung von der Arbeit, um sich in dazu anerkannten Veranstaltungen politisch oder beruflich weiterzubilden. Auszubildende haben lediglich das Recht auf politische Bildung, denn berufliches Wissen muss ja während der eigentlichen Ausbildung vermittelt werden. Während der Zeit des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber den Lohn bzw. die Ausbildungsvergütung weiter.

Anspruchsvoraussetzungen:
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsurlaub haben alle Arbeitnehmer/innen (dazu zählen auch Auszubildende), soweit sie mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr erhälst du 10 Tage Bildungsurlaub im Jahr. Bist du 25 Jahre oder älter, hast du Anspruch auf 5 Tage/Jahr oder auf 10 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

Beantragung von Bildungsurlaub:
Die Beantragung des Bildungsurlaubs muss so schnell wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor Beginn des Bildungsurlaubs beim Arbeitgeber erfolgen. Wie gehe ich konkret vor:

  1. Der erste Schritt ist, sich auf der Grundlage der eigenen Bildungsplanung aus dem Angebot der IG Metall (siehe Übersicht, Bildungsprogramme etc.) das betreffende Seminar heraus zu suchen.
  2. Man meldet sich (ggf. auch andere Interessierte) bei „Arbeit und Leben im IG Metall-Haus“ schriftlich (Brief, Fax, eMail) an. Für einzelne Teilnehmer/innen kann die Anmeldung auch online auf der Internetseite von „Arbeit und Leben“ (www.berlin.arbeitundleben.de) vorgenommen werden, bei Gruppenanmeldungen empfiehlt sich ein vorheriger Anruf.
  3. „Arbeit und Leben“ schickt dann eine Anmeldebestätigung und rechtzeitig vor dem Seminar den Bescheid über die Anerkennung des Seminars als Bildungsurlaubsveranstaltung zu.
  4. Dem Arbeitgeber ist so frühzeitig wie möglich, mindestens aber 6 Wochen vor der Freistellung, formlos und am besten schriftlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt man beabsichtigt, Bildungsurlaub zu nehmen. Dem Arbeitgeber ist der Anerkennungsbescheid der Senatsverwaltung auf Verlangen vorzulegen; dieser Bescheid kann aber auch nachgereicht werden, wenn man ihn zum Zeitpunkt der Mitteilung an den AG noch nicht parat hat. Wenn man gleich in ganzen Gruppen zum Seminar fährt, reicht häufig ein Anerkennungsbescheid aus, den die JAV und/oder der Betriebsrat dann von „Arbeit und Leben“ erhält. Ansonsten kann man sich wegen des Anerkennungsbescheides nach seiner Anmeldung an „Arbeit und Leben“ wenden und bekommt ihn dann zugeschickt.

Wenn der Arbeitgeber Stress macht:
Will der Arbeitgeber dem Bildungsurlaub ablehnen, so muß er dies innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung an ihn unter Darlegung der Gründe schriftlich mitteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Arbeitnehmer/innen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. In diesen Fällen ist der Bildungsurlaub innerhalb eines Jahres nach Antragstellung bevorzugt zu gewähren.

Um es noch einmal deutlich herauszustellen: Der Arbeitgeber hat den Bildungsurlaub nicht zu „genehmigen“, er kann ihn nur in wenigen Ausnahmefällen ablehnen. Und: Die Auszubildenden entscheiden bei politischer Weiterbildung ganz allein, welches als Bildungsurlaub anerkannte Seminar sie besuchen wollen.

Obwohl auch den Arbeitgebern an qualifizierteren und bewußteren Beschäftigten gelegen sein sollte, wissen wir dass viele Arbeitgeber dem Bildungsurlaub ablehnend gegenüberstehen und deshalb Schwierigkeiten bereiten. Wenn dann vielleicht noch die Sorge um die Übernahme hinzukommt, überlegt man vielleicht doch, auf den Bildungsurlaub zu verzichten. Das Bildungsurlaubsgesetz sagt hierzu eindeutig, dass den Beschäftigten aus der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub keine Nachteile entstehen dürfen. Man sollte also auf sein Recht nicht verzichten und notfalls mit Hilfe des Betriebsrates und der Gewerkschaft sein Recht suchen.

Wichtig ist dabei auch: Alles was im Seminar unter den Teilnehmer/innen und Teamer/innen besprochen wird, bleibt auch im Seminar. Weder der Arbeitgeber, der Ausbilder oder sonst wer erfährt, was im Seminar von wem gesagt wurde. Hier gilt der absolute Vertrauensschutz für die Teilnehmer/innen.


Freistellung von JAV-Mitgliedern nach § 37 (6) oder § 37 (7) BetrVG

Grundsätzliches:
Für Seminare die Kenntnisse vermitteln, welche unmittelbar für die JAV-Arbeit erforderlich sind, muss der Betrieb die ordentlichen JAV-Mitglieder nach § 37 (6) BetrVG unbegrenzt freistellen. Dazu gehören insbesondere die JAV-Seminare (Grundlagen- und Aufbauseminare). Der Betrieb muss in diesem Fall das Entgelt bzw. die Ausbildungsvergütung weiterzahlen und auch die Fahrtkosten sowie die Kosten für das Seminar übernehmen.

Für Seminare, die die JAV-Mitglieder besuchen wollen, um sich zusätzliches Wissen für ihre JAV-Arbeit anzueignen, gibt es die Möglichkeit der Freistellung nach § 37 (7) BetrVG. Hiernach steht jedem JAV-Mitglied innerhalb der zweijährigen Amtsperiode ein zusätzlicher Bildungsanspruch von insgesamt drei Wochen, innerhalb der ersten Wahlperiode sogar von vier Wochen zu. In diesem Falle muss der Betrieb die Vergütung weiterzahlen, nicht aber die Fahrt- und Seminarkosten. Letztere werden dann für ihre Mitglieder durch die IG Metall getragen.

Die Vorgehensweise ist folgende:

  1. Auf einer JAV-Sitzung wird beschlossen, welches Seminar wann von wem besucht werden soll. Dieser Beschluss wird schriftlich festgehalten (Protokoll) und als Antrag an den Betriebsrat gestellt.
  2. Der Betriebsrat stimmt dem Antrag zu und fasst auf der Grundlage der Seminarausschreibung einen entsprechenden schriftlichen Entsendebeschluss.
  3. Auf der Grundlage des Entsendebeschlusses des BR kann die Anmeldung der Teilnehmer bei „Arbeit und Leben“ erfolgen. Für einzelne Teilnehmer/innen kann die Anmeldung auch online auf der Internetseite von „Arbeit und Leben“ (www.berlin.arbeitundleben.de) vorgenommen werden, bei Gruppenanmeldungen empfiehlt sich ein vorheriger Anruf. Die erforderlichen Unterlagen gehen dann den Teilnehmern zusammen mit der Anmeldebestätigung zu.
  4. Außerdem muss der Vorgesetzte bzw. Ausbilder rechtzeitig über die Abwesenheit informiert werden.
  5. Nach Beendigung der Bildungsmaßnahme meldet sich der JAVi beim Vorgesetzten bzw. Ausbilder einfach wieder zurück.

Wenn es zu diesem Verfahren Nachfragen gibt oder Probleme auftauchen sollten, dann bitte bei „Arbeit und Leben“ im IG Metall-Haus melden. Wir versuchen gerne, bei der Lösung von Problemen und offenen Fragen weiter zu helfen.


Freistellung von IG Metall-Mitglieder nach IG Metall-Regelung

Grundsätzliches:
Die IG Metall bietet auch Seminare an, für die es keine Freistellung nach dem Berliner Bildungsurlaubsgesetz oder nach dem Betriebsverfassungesetz gibt. In diesen Fällen kommt – soweit dies ausdrücklich so angegeben ist – die sogenannte „IG Metall-Regelung“ zur Anwendung.

Diese Regelung besagt, dass Mitglieder der IG Metall in diesen Fällen eine Verdienstausfallentschädigung nach den Richtlinien der IG Metall erhalten. Voraussetzung ist dafür jedoch:

  1. die satzungsgemäße Bezahlung des Mitgliedsbeitrages,
  2. kein Anspruch auf bezahlte Freistellung.

 Zwei Möglichkeiten sind hierbei vorgesehen:

  1. Der Arbeitgeber bezahlt den Lohn bzw. die Vergütung an das IG Metall-Mitglied weiter und berechnet der IG Metall die weitergezahlten Bezüge (Rechnung).
  2. Der Arbeitgeber bezahlt keinen Lohn bzw. Vergütung an das IG Metall-Mitglied und stellt eine Verdienstausfallbescheinigung aus (Formular gibt es bei „Arbeit und Leben“).

 Verfahren:

  1. Die Freistellung von der Arbeit / Ausbildung ist rechtzeitig beim Arbeitgeber zu beantragen; falls Lohn- oder Vergütungsausfall entsteht, auch die Ausstellung einer entsprechenden Verdienstausfallbescheinigung.
  2. Die Bescheinigung bzw. Rechnung wird vom Arbeitgeber ausgestellt und unterschrieben. Anschließend bescheinigt das Mitglied seinen satzgemäßen Beitrag bzw. die satzungsgemäße Anpassung des Beitrages. Die Verwaltungsstelle prüft und bestätigt die Beitragsleistung und berechnet den zu erstattenden Verdienstausfall.
  3. Für die Berechnung der Entschädigung wird die vom Arbeitgeber bescheinigte Ausfallzeit zugrunde gelegt. Der Stundenverdienst ergibt sich aus der Bescheinigung. Die Verdienstausfallentschädigung ist eine Brutto-Entschädigung, auf die Versteuerungspflicht und die Sozialabgabenpflichtigkeit wird hingewiesen. Auszubildende erhalten grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Ausfalls ihrer Ausbildungsvergütung.

Bei konkreten Fragen zur IG Metall-Regelung kann man sich jederzeit an die IG Metall-Geschäftsstelle wenden.

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