17.03.2020 | Auszubildende und dual Studierende haben viele Fragen rund um das Coronavirus. Hier findet Ihr aktuelle Infos aus dem IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg-Sachsen zu häufig gestellten Fragen. Diese Meldung wird regelmäßig aktualisiert und mit neuen Fragen und Antworten gefüllt. Gibt es weitere Fragen? Dann wendet Euch bitte an Euren Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung und Eure IG Metall vor Ort.
Was ist eigentlich Corona/ CoV?
Die verschiedenen Begriffe im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus sorgen teilweise für Verwirrung. Mit Sars-CoV-2 wird das Virus bezeichnet. Covid-19 ist die dadurch ausgelöste Krankheit. Das Virus Sars-CoV-2 wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft mit den Begriffen “Corona”, “Coronavirus” oder “neuartiges Coronavirus” gleichgesetzt. Die von Sars-CoV-2 ausgelöste Lungenkrankheit heißt “coronavirus disease 2019”, kurz: Covid-19. Diesen offiziellen Namen hat sie am 11. Februar von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erhalten.
Berufs- und Hochschulen zu? Was nun?
Um das Coronavirus einzudämmen, sollen auch viele Berufsschulen und Universitäten ab Montag, den 16. März 2020 vorerst geschlossen bleiben. Findet kein Unterricht an Berufsschule und Universität statt, müssen die Auszubildenden und Dual Studierenden im Betrieb erscheinen. Hintergrund ist, dass der Betrieb die Auszubildenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BBiG für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der betrieblichen Ausbildung freistellt. Da viele Unternehmen derzeit aber individuelle Regelungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus treffen, sollten sich Azubis vorab bei ihrem Arbeitgeber und ihrer JAV erkundigen. Da durch den Berufsschulausfall mehr Auszubildende als üblich im Betrieb sein werden, sollte sich die JAV schnellstmöglich mit der Ausbildungsleitung in Verbindung setzen, um alternative Ausbildungsinhalte zu vereinbaren. Es kann Lehrstoff nachgeholt oder vorgezogen werden oder Schulungen wie beispielsweise Produktschulungen, Schulungen zu Soft-Skills oder interkulturelle Trainings können durchgeführt werden.
Bietet deine Berufsschule alternativen Unterricht, z.B. online an, muss der Betrieb dafür freistellen (§15 BBiG). Die Schule muss dir die Mittel (Programme, Endgeräte, …) zur Verfügung stellen um am Unterricht teilnehmen zu können. Im Zweifel kann jedoch auch der Ausbildungsbetrieb gefragt werden, ob die notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden können.
Achtung Dualis: Diese Regelung gilt für die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge und auch dort nur für die Regelungen zum Praxis- bzw. Ausbildungsteil. Praxisintegrierte duale Studiengänge unterliegen anderen Verträgen. Bitte fragt im Einzelfall bei eurer JAV, euren Betriebsräten und der IG Metall vor Ort nach.
Keine Kinderbetreuung?
Für Auszubildende und dual Studierende, die bereits Eltern sind, kommt erschwerend hinzu, dass Kindertagesstätten, Kindergärten und Schulen ebenso von Schließungen betroffen sind. Für sie stellt sich die Frage nach einer Betreuung für ihre Kinder. Die Bundesländer versuchen derzeit Notbetreuungen zur Verfügung zu stellen. Es geht dabei vor allem darum, dass Eltern in sogenannten kritischen Berufen, wie beispielsweise Polizei, Feuerwehr, Krankenpflege oder Rettungsdienst weiterhin zur Arbeit gehen können. Für alle Beschäftigten mit Kindern ist es wichtig, schon frühzeitig Regelungen für diesen Fall mit dem Arbeitgeber bzw. der Ausbildungsleitung abzustimmen. Einige Tarifverträge enthalten für diesen Fall auch spezielle Regelungen.
Wer sein Kind durch Partner oder Familienangehörige betreuen lassen kann, muss zur Arbeit gehen. Wem nachweislich keine dieser Möglichkeiten zur Verfügung steht, kann von dem Recht zur Leistungsverweigerung Gebrauch machen (§ 275 Abs. 3 BGB). Dadurch erlischt jedoch der Entgeltanspruch.
Nach § 45 SGB V kann Krankengeld bezogen werden, wenn ein Kind unter 12 Jahre wegen Erkrankung betreuungsbedürftig ist und eine andere Betreuungsmöglichkeit im Haushalt nicht zur Verfügung steht. Dieses muss ärztlich bescheinigt werden.
Kann eine Betreuung nicht sichergestellt werden oder erkrankt das Kind, gilt ebenfalls §19 BBiG. Die Ausbildungsvergütung wird bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Jedoch ist darauf zu achten, dass die Auslegung der „unverschuldet“ fehlenden Kinderbetreuung umstritten sein kann.
Betroffene sollten sich direkt an den Betriebsrat, die JAV oder die Gewerkschaft wenden, denn Arbeits- und Tarifverträge können abweichende Regelungen zu der Gesetzeslage beinhalten. Ebenfalls empfiehlt sich Kontakt mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder aufzunehmen um eine Lösung zu finden.
Ich wurde nach Hause geschickt, weil es keine Arbeit mehr gibt. Was passiert mit meiner Ausbildung?
Der Betrieb verzichtet in diesem Fall auf deine Ausbildungsleitung/Arbeitskraft. Dafür darf der Betrieb keine Minusstunden berechnen. Ebenfalls liegt die Beantragung von Urlaub und dem Abbau von Arbeitszeitkonten bei den Auszubildenden und darf nicht ohne weiteres angeordnet werden. Betriebsvereinbarungen können diese Regelung allerdings außer Kraft setzen. Informationen dazu gibt es bei deinem Betriebsrat.
Die Ausbildungsvergütung muss in diesem Fall weitergezahlt werden, da sie Ausbildung ohne eigenes Verschulden ausfällt. (§19 BBiG) Es gibt jedoch andere Möglichkeiten die Ausbildung fortzusetzen. Ausbilderinnen und Ausbilder können angesprochen werden, wie nach §14 BBiG eine Ausbildung sichergestellt werden kann.
Sollte der Betrieb die Auszubildenden trotzdem nach Hause schicken, besteht sechs Wochen Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung. Weiteres unter dem Punkt „Kurzarbeit“.
Kurzarbeit in der Ausbildung? Was ist erlaubt?
Soll im Betrieb Kurzarbeit beantragt werden, sollten JAVis besonders hellhörig sein. Da Kurzarbeit nicht für Auszubildende gilt, ist die Ausbildung so umzuorganisieren, dass weiterhin ausgebildet werden kann. Denn der Ausbildende hat nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG eine Ausbildungspflicht. Das bedeutet auch, dass Ausbilderinnen und Ausbilder zu jeder Zeit zur Verfügung stehen müssen und nicht alle gleichzeitig zu Hause bleiben können. Weiterhin ergibt sich, dass Ausbildungsvergütung für die Azubis nicht gekürzt werden darf. Die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, auch wenn Kurzarbeit für den Auszubildenden angeordnet wurde.
Geht allerdings trotz besten Bemühungen zur Umorganisation gar nichts mehr und sind alle Maßnahmen ausgeschöpft, dürfen in ganz wenigen Ausnahmefällen auch Azubis nach Hause geschickt werden. Aber selbst dann muss die Vergütung weitergezahlt werden (Annahmeverzug des Arbeitgebers). Sobald die Berufsschulen wieder geöffnet haben, sind die Azubis verpflichtet diese wieder regelmäßig zu besuchen (§ 13 Nr. 2 BBiG).
Mitunter bietet auch die regionale IHK ein Ersatzangebot an. Insgesamt müssen sich die Azubis jederzeit für die Fortsetzung der Ausbildung im Betrieb bereithalten, d.h. es handelt sich nicht um „Urlaub“.
Da der Arbeitgeber (bzw. Ausbildungsverantwortliche) das Ausbildungsrisiko trägt, hat dieser sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden und vom Azubi innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erlernt werden können. Werden Auszubildende nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgebildet, hat der oder die Auszubildende einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb.
Der Ausbildungsbetrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel auszuschöpfen, um die Ausbildung zu gewährleisten. Hierbei hat er beispielsweise folgende Möglichkeiten: Die Umstellung des Ausbildungsplans durch Vorziehen anderer Ausbildungsinhalte, die Versetzung in eine andere, arbeitende Abteilung, die Rückversetzung in die Ausbildungswerkstatt oder die Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen (z. B. interkulturelle Schulungen). Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit auch für Auszubildende in Frage kommen. Diese Option ist allerdings als letztes Mittel zu betrachten. Sollte Auszubildenden gegenüber Kurzarbeit angeordnet werden, haben sie Anspruch auf Zahlung der vollen Ausbildungsvergütung für mindestens sechs Wochen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Abweichend von der gesetzlichen Mindestdauer können Ausbildungs- und Tarifverträge längere Fristen vorsehen.
Dazu Willmann, Felser in der AiB 3/2009: |
Kurzarbeit für Auszubildende |
Nach herrschender Meinung kann keine Kurzarbeit für Azubis eingeführt werden, die Ausbildungspflicht wird auch bei Auftragsmangel nicht suspendiert. Wegen der Pflicht des ausbildenden Unternehmens zur Sicherstellung der Ausbildung kann auch keine Kurzarbeit für die Ausbilder angeordnet werden. Den Auszubildenden ist die Ausbildungsvergütung auch in der Kurzarbeitsperiode in voller Höhe weiter zu zahlen. Wird die Ausbildung in unzulässiger Weise durch die Kurzarbeit im Betrieb beeinträchtigt, können sich sogar Schadensersatzansprüche der Auszubildenden ergeben. |
Nach Ablauf der 6 Wochen hat der Auszubildende keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wie sich auch aus dem Antrag der Agentur für Arbeit zur Kurzarbeit ergibt (https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf, Hinweise auf Seite 2).
Nach den 6 Wochen mit Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber könnte man auf einen Fall des § 615 BGB abstellen. Denn der Arbeitgeber (bzw. Ausbilder) stellt die Ausbildung nicht sicher, obwohl der Auszubildende seine Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungswilligkeit aufrechterhält. Damit gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und kann einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung geltend machen. Dabei handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Schadensersatz sondern um einen Erfüllungsanspruch. Der Vergütungsanspruch steht dem Auszubildenden zu, ohne dass er zur Nachleistung verpflichtet ist. Das Risiko der Ausbildung trägt der Arbeitgeber.
Betroffene sollten sich direkt mit ihrem Betriebsrat und der IG Metall vor Ort in Verbindung setzen.
Muss trotzdem weiterhin das Berichtsheft geführt werden?
Ja, denn das Berichtsheft muss bei der Prüfung vollständig geführt vorgelegt werden um zur Prüfung zugelassen zu werden. Es dient als Nachweis für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die du während der Ausbildung erworben hast. Hierbei gilt wahrheitsgemäß zu vermerken, was den Tag über geleistet wurde. Auch ausgefallene Ausbildungsinhalte sind im Berichtsheft zu vermerken. Bei Ausgefallenen Lerninhalten schützt dich dein Berichtsheft und dient als Beweis.
Was, wenn die Ausbildungseignung des Betriebs durch langfristige Schließung entfällt?
Sollte sich aus einer anhaltenden Krise ergeben, dass der Betrieb über längere Zeit zum Erliegen kommt, kann die Ausbildungseignung des Betriebs entfallen. In dem Fall ist der Arbeitgeber zusammen mit der IHK bzw. der Handwerkskammer und der Arbeitsagentur verpflichtet, sich rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den betroffenen Azubi zu bemühen.
Was passiert mit den bereits vereinbarten Prüfungsterminen? Was wenn meine Ausbildungsvertrag vor der Prüfung ausläuft?
Die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern teilten mit, dass Prüfungstermine für Abschluss- und Zwischenprüfungen verschoben werden sollen. Die Prüfungen werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Aktuell geht z.B. die IHK München davon aus, dass die Prüfungen zu Ende April fortgesetzt werden. Auszubildende sollten sich jetzt regelmäßig auf der Homepage der zuständigen Kammer über die aktuelle Entwicklung des Prüfungswesens informieren.
Mit Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vorgesehenen Zeit endet das Berufsausbildungsverhältnis automatisch, auch wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung noch nicht abgelegt oder noch nicht bestanden hat. Dasselbe gilt, wenn der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen wird oder er sie gar nicht mehr ablegen will (allgA). Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich auch dann nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet (BAG 13.3.2007 – 9 AZR 494/06, AP BBiG § 14 Nr. 13).[1]
Findet die Abschlussprüfung nach dem vereinbarten Ende der Ausbildungszeit statt und wird die Ausbildung im Hinblick auf die Prüfung tatsächlich fortgesetzt, gilt eine entsprechende Verlängerung der Ausbildungszeit in der Regel als stillschweigend vereinbart (ErfK/Schlachter Rn. 2; SPV/Preis Rn. 512). Außerdem kann der Auszubildende in entsprechender Anwendung des § 21 Absatz 3 BBiG die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen (BAG 14.1.2009 – 3 AZR 427/07, NZA 2009, 738).
Was passiert mit meiner Übernahme?
Die bestehenden tarifvertraglichen Regelungen zur Übernahme bleiben weiter bestehen, solange keine neue Vereinbarung im Betrieb getroffen wurde. Bitte erkundige dich hierfür bei deinem Betriebsrat.
Wenn eine Übernahmevereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der Ausbildung geschlossen wurde (§12 Abs. 1 Satz 2 BBiG), behält diese ihre Wirksamkeit. Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam, jedoch wird empfohlen diese Vereinbarung schriftlich zu schließen. Diese Vereinbarung kann nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden.
Wende dich bei Fragen an deine IG Metall vor Ort.
Ist Anwesenheit im Betrieb trotz einer Pandemie Pflicht?
Grundsätzlich müssen Auszubildende auch in Pandemie Zeiten zur Ausbildung erscheinen. Ein Recht zur Arbeitsverweigerung besteht nur dann, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr zu befürchten ist. Eine Ausnahme ist zugunsten von Risikogruppen zu machen, beispielsweise bei Auszubildenden mit Vorerkrankungen.
Was ist im Betrieb zu beachten?
Da Auszubildende in der Regel auch nicht von zu Hause arbeiten können, müssen im Betrieb Vorkehrungen getroffen werden. Die JAV sollte sich daher unbedingt dafür einsetzen, dass in der Ausbildungswerkstatt Hygienemaßnahmen verstärkt werden. JAVis sollten Auszubildenden außerdem zu einem vorsichtigen Verhalten auffordern und beim Arbeitgeber erfragen, ob ausreichend Räumlichkeiten zum Aufenthalt und zur Durchführung von Hygienemaßnahmen zur Verfügung stehen. Diese sollten mit ausreichend mit Handtücher und Seife ausgestattet sein, denn das ergibt sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.
Dazu gehört auch das Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln, und das Bekanntmachen der von allgemeinen Hygienevorschriften. Ferner sollten alle zusammen darauf achten häufiger als sonst die Hände wäscht und übergroße körperliche Anstrengungen zu meiden. In Zeiten des erhöhten Ansteckungsrisikos sollten größere Versammlungen vermieden werden. Schulungen sollten mit einer minimalen Anzahl von Auszubildendendurchgeführt werden. Im Zweifel sollten Gruppen aufgeteilt werden und mehrere Schulungen in Kleingruppen parallel stattfinden.
Findet dann die JA-Versammlung statt?
Jugend- und Auszubildendenversammlungen sollten derzeit nicht durchgeführt werden. Besser ist es, die Termine vorerst zu verschieben und sie zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen.
Was, wenn eine Kollegin oder ein Kollege betroffen ist?
Sollte dennoch ein Corona-Fall in der Ausbildungswerkstatt auftreten, muss der Arbeitgeber darüber informieren. Der Name des Betroffenen darf aber in keinem Fall genannt werden. Das würde in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingreifen. Das zuständige Gesundheitsamt wird über eine Quarantäne der Kontaktpersonen entscheiden. Sollte eine Quarantäne tatsächlich notwendig werden, wird die Ausbildungsvergütung durch den Ausbildungsbetrieb in jedem Fall weiterbezahlt. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber die gezahlte Ausbildungsvergütung dann vom zuständigen Gesundheitsamt ersetzen lassen kann.
Wohin wende ich mich bei Fragen?
Die ersten Ansprechpersonen im Betrieb sind die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Ebenfalls sind die Betriebsräte und die IG Metall vor Ort jederzeit für Fragen erreichbar und helfen bei Problemen.
Achtung Dualis!
Die oben aufgeführten Regelungen, welche sich auf das BBiG beziehen greifen nur in den Praxisphasen der ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge. Bitte wendet euch an eure JAV, den Betriebsrat oder die IG Metall bei Fragen und Problemen.
Im Kürze folgen Informationen für Studierende.
Aktualisiert: 19.03.2020 13:00 Uhr