Rechtstipp

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Arbeit auf Abruf?

07.03.2024 | Flexibilität hat ihre Grenzen. Auch wenn in einem Arbeitsvertrag keine feste Wochenstundenzahl vereinbart ist, haben Arbeitnehmer_innen Rechte, die sie vor totaler Entgrenzung schützen.

Eigentlich soll im Arbeitsvertrag eine feste Stundenzahl pro Woche vereinbart werden, damit Arbeitnehmer ihre Zeit im Voraus planen können und ein regelmäßiges Einkommen haben, auf das sie sich verlassen können. Manche Arbeitgeber versuchen aber, ihre Beschäftigten ganz flexibel nur nach Bedarf einzusetzen und nur die Stunden zu bezahlen, die tatsächlich gearbeitet wurden. Solche „Arbeit auf Abruf“ ist grundsätzlich zulässig – aber nur in engen Grenzen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist entweder eine Höchst- oder eine Mindeststundenzahl für die wöchentliche Arbeit festzulegen. Ist eine Höchststundenzahl vereinbart, darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent weniger abrufen. Ist eine Mindeststundenzahl vereinbart, darf der Arbeitgeber nur 25 Prozent darüber hinausgehen. Auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Geschieht dies nicht, gilt eine tägliche Mindestarbeitszeit von drei Stunden als vereinbart. Gemäß § 12 Abs. 3 TzBfG muss der Arbeitgeber außerdem bei „Arbeit auf Abruf“ mindestens vier Tagen im Voraus mitteilen, dass gearbeitet werden soll und wie die genauen Arbeitszeiten sind.

Besonders wichtig: Wenn im Arbeitsvertrag keine Höchst- oder Mindeststundenzahl vereinbart ist, gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden. Diese muss der Arbeitgeber bezahlen – auch wenn der Beschäftigte weniger eingesetzt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Urteil (BAG vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23) entschieden, dass die Stundenzahl ausdrücklich im Vertrag stehen muss. Auch wenn jemand über einen längeren Zeitraum mehr oder weniger als 20 Stunden wöchentlich eingesetzt worden ist, gilt das in der Regel nicht als konkludente Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstarbeitszeit.

Von der „Arbeit auf Abruf“ zu unterscheiden sind übrigens Arbeitszeitkonten. Auch mit Hilfe solcher Konten kann die Arbeitszeit zwischen den Wochen ungleich verteilt werden. Die Monatsvergütung des Arbeitnehmers muss jedoch konstant bleiben.

 

Damiano Valgolio (DKA Rechtsanwälte), Fachanwalt für Arbeitsrecht

Von: Damiano Valgolio

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