Rechtstipp

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Recht auf Stundenerhöhung?

01.08.2016 | Beschäftigte haben ein Recht auf Teilzeit. Was aber, wenn sie ihre Stunden wieder aufstocken wollen? Damiano Valgolio, Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte/ Fachanwälte, erläutert die Rechtslage.

Beschäftigte haben ein Recht auf Teilzeit. Sie können fordern, dass ihre Stundenzahl reduziert und die verbleibende Zeit auf eine bestimmte Weise auf die Wochentage verteilt wird. Das Unternehmen kann dies gemäß § 8, Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nur verweigern, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dabei sind die Anforderungen jedoch relativ hoch. Es muss organisatorisch hoch kompliziert oder unverhältnismäßig teuer sein, wenn die Stunden reduziert werden. Was aber sagt das Recht, wenn Beschäftigte ihre Stunden wieder aufstocken wollen?

Das regelt § 9 TzBfG. Danach haben Beschäftigten in Teilzeit Vorrang bei der Besetzung von freien Stellen. Externe Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn es keine gleich geeigneten Internen gibt, die aufstocken wollen.

Die Teilzeitkräfte müssen ihren Wunsch nach Stundenerhöhung dem Arbeitgeber allerdings vorher mitteilen. Das geht formlos, zum Beispiel per E-Mail. Liegt eine solche Anzeige vor, muss der Arbeitgeber über alle freien Stellen in allen Betrieben des Unternehmens informieren, die besetzt werden sollen. Das gilt nicht nur für Vollzeitstellen, sondern auch für andere Teilzeitstellen, die dem Beschäftigten erlauben, seine Stundenzahl zu erhöhen.

Weiß der Arbeitgeber, dass Beschäftigte aufstocken wollen, muss er sich auch bemühen, dass neue Stellen eine ausreichende Stundenzahl haben. Stellt ein Unternehmen grundsätzlich nur in Teilzeit ein und verhindert so, dass aufgestockt werden kann, müssen hierfür „arbeitsplatzbezogene Sachgründe“ vorliegen. Es genügt nicht, dass für das Unternehmen die Personalplanung mit vielen Teilzeitkräften praktischer ist. Der Aufstockungswunsch geht dann vor, das Unternehmen muss eine Stelle mit mehr Stunden schaffen, statt vieler Stellen mit wenigen Stunden.

Was kann der Betriebsrat tun? Der Arbeitgeber muss vor jeder Einstellung die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Dieser kann gemäß § 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn ein Kollege in Teilzeit für die Stelle ebenfalls geeignet ist. Deshalb ist es wichtig, den Wunsch nach Erhöhung der Stundenzahl nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem Betriebsrat mitzuteilen. Auch wenn der Betriebsrat meint, dass der Arbeitgeber nur Teilzeit-Stellen schafft und so die Stundenerhöhung verhindert, ohne dass hierfür ausreichende Sachgründe vorliegen, kann er die Zustimmung zur Einstellung neuer Beschäftigter in Teilzeit widersprechen.

Damiano Valgolio, Fachanwalt für Arbeitsrecht, vertritt Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, er ist Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte (link)

Von: dv

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