Rechtstipp

Guter Rat

Warnstreik und Streik: unser gutes Recht!

19.02.2015 | Mit den Warnstreiks machen die Beschäftigten während der Tarifverhandlungen Druck. Doch was können die Aktionen bewirken? Sind sie rechtlich überhaupt zulässig? Damiano Valgolio berät in der IG Metall Rechtsberatung unsere Mitglieder. Er beantwortet die wichtigsten Fragen rund um den Warnstreik und einen möglichen Streik.

Was ist ein Warnstreik?

Warnstreiks sind befristete Arbeitsniederlegungen von einigen Stunden. Warnstreiks sind ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards für Mitglieder durchzusetzen. Sie zeigen, dass alle Räder stillstehen können, wenn die Beschäftigten es wollen. Sobald die Friedenspflicht endet, kann die IG Metall zum Warnstreik aufrufen.

Sind Warnstreiks erlaubt?                                          

Ja. Warnstreiks sind wie Vollstreiks verfassungsrechtlich als Grundrecht garantiert. Das Streikrecht leitet sich ab von der „Koalitionsfreiheit“ in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes.  Damit ist das Recht auf gewerkschaftliche Betätigung gemeint. Das Streikrecht ist das zentrale Recht der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder. Das Bundesarbeitsgericht hat schon 1980 festgestellt: „Tarifverhandlungen ohne das Recht zum Streik wären nicht mehr als kollektives Betteln.“ Streiken ist übrigens auch ein Grundrecht jedes einzelnen Beschäftigten.

Also dürfen Arbeitgeber nicht gegen Arbeitnehmer vorgehen, die die Arbeit niederlegen?

Genau! Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer darf sich an einem Streik beteiligen - ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht. Allerdings erhalten natürlich nur Gewerkschaftsmitglieder Streikgeld und gewerkschaftlichen Rechtsschutz, falls es Probleme geben sollte. Wer an einem Warnstreik teilnimmt, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen befürchten. Es gilt das so genannte Maßregelungsverbot. Das bedeutet, wer sich an einem Streik der IG Metall beteiligt, darf weder abgemahnt, noch gekündigt, noch sonst wie benachteiligt werden.

Wie sieht es mit Auszubildenden aus?

Außerhalb des Berufsschulunterrichts dürfen sich auch alle Auszubildenden am Warnstreik beteiligen. Betriebsratsmitglieder dürfen sich in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglieder an Warnstreiks beteiligen.

Und Leihbeschäftigte?

Entleiher dürfen Leiharbeitnehmer nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich aus den <link http: www.igmetall-zoom.de pdf tarifvertraegesammlung_leiharbeit_2014.pdf>DGB-Tarifverträgen zur Leiharbeit. Sie besitzen außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht. Das regelt <link http: www.gesetze-im-internet.de a_g __11.html>Paragraf 11 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG): "Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist." Der Verleiher muss den Beschäftigten auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinweisen. Umgekehrt muss der Leihbeschäftigte seinen Arbeitgeber (Verleiher) dann darüber informieren, wenn er vom Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Der Verleiher kann die Beschäftigten dann zwar in anderen Betrieben einsetzen. Macht er hiervon keinen Gebrauch, dürfen die Leiharbeitnehmer aber nicht daran gehindert werden, sich an den Aktionen der IG Metall zu beteiligen.

Damiano Valgolio, Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte

Rechtsanwalt Damiano Valgolio aus der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte vertritt Arbeitnehmer, Betriebsräte und Gewerkschaften. Er ist seit 2012 im Team der Rechtsberatung für die IG Metall Berlin tätig.

<link http: www.igmetall.de internet metall-tarifrunde-warnstreiks-fragen-und-antworten-9869.htm _blank external-link-new-window externen link in neuem>Mehr Infos:

Von: aw/dv

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