Der Rechtstipp:

Abmahnung – und nun?

12.01.2021 | Wenn Arbeitnehmer*innen eine Abmahnung erhalten, ist die Verunsicherung groß: Welche Bedeutung hat die Abmahnung? Wie kann ich mich dagegen wehren? Besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte? Diese Fragen klärt Laura Krüger von der Kanzlei dka Rechtsanwälte Fachanwälte.

Laura Krüger ist Rechtsanwältin in der Sozietät dka Rechtsanwälte

Über Abmahnungen kursieren viele Mythen, etwa: „Drei Abmahnungen, dann Kündigung“ oder: „Nach zwei Jahren muss die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt werden.“ Beides ist falsch. Der folgende Beitrag soll über die Abmahnung, deren rechtliche Konsequenzen und die Möglichkeiten der Arbeitnehmer*innen, sich gegen die Abmahnung zu wehren, aufklären.

Welche Bedeutung hat die Abmahnung?
Die Abmahnung dient dazu, den/ die Beschäftigte darauf hinzuweisen, die arbeitsvertraglichen Pflichten wie zum Beispiel Verspätungen oder verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit verletzt zu haben. Außerdem soll sie Beschäftigte vor dem Wiederholungsfall warnen, da dieser weitere rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung nach sich ziehen kann. Deswegen befindet sich in Abmahnungen in der Regel der Hinweis, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

Dies bedeutet auch, dass mit der Abmahnung ein konkretes Verhalten abgemahnt werden muss. Denn nur so können die Beschäftigten wissen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen müssen. Pauschale Behauptungen oder Vorwürfe reichen also nicht aus.

Da eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel eine Abmahnung voraussetzt, kann es auch sein, dass der Arbeitgeber mit der Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung vorbereiten will. Da eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung aber voraussetzt, dass der Arbeitnehmer wegen des gleichen oder eines gleich gelagerten Sachverhalts schon einmal abgemahnt wurde, reicht eine Abmahnung (oder auch drei) wegen irgendeines Verhaltens für eine Kündigung nicht aus. Eben deswegen wird in Abmahnungen  für den Fall der Wiederholung des konkreten, abgemahnten Verhaltens die Kündigung angedroht.

Das heißt: Wer schon einmal wegen eines bestimmten Verhaltens abgemahnt worden ist, sollte vermeiden, dieses Verhalten nochmal an den Tag zu legen. Aber: Weder bei einer – noch bei drei Abmahnungen – kann „automatisch“ eine Kündigung folgen.

Besteht ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte?
Beschäftigte können die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung:
•    inhaltlich unbestimmt ist
•    unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält
•    auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Beschäftigten  beruht
•    den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Auch im Fall einer zu Recht erteilten Abmahnung kann ein Anspruch auf Entfernung bestehen, wenn die Abmahnung ihre Warnfunktion verloren hat und der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse mehr an deren Verbleib in der Personalakte hat.
Es gibt also keine fest bemessene Frist, zu welchem Zeitpunkt eine zu Recht erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwere des gerügten Fehlverhaltens. Je schwerer eine Pflichtverletzung wiegt, desto länger kann die Abmahnung für die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitnehmers von Bedeutung sein – und in der Personalakte verbleiben.

Wie kann ich mich gegen die Abmahnung wehren?
Es ist stets sinnvoll, eine Gegendarstellung zur Abmahnung zu verfassen, auch wenn die Abmahnung zu Recht erteilt wurde. Idealerweise werden dabei tatsächliche und rechtliche Umstände vorgetragen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Abmahnung ergibt. Selbst wenn der Vorwurf an sich rechtmäßig ist, können Beschäftigte die Gegendarstellung nutzen, um ihr Verhalten zu erklären, zu entschuldigen oder ihre Sicht des Sachverhalts darzulegen.

Der Arbeitgeber muss die Gegendarstellung in die Personalakte aufnehmen. Selbst wenn die Gegendarstellung nicht dazu führt, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, kann sie im Falle eines Kündigungsschutzprozesses hilfreich sein. Denn wenn der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung ausspricht, muss er dem Betriebsrat nicht nur die Abmahnung vorlegen, sondern auch die Gegendarstellung. Andernfalls ist die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam.

Gegen die Abmahnung zu klagen, empfiehlt sich in der Regel nicht. Denn dadurch haben Beschäftigte in der Regel keinen Vorteil. Sollte der Arbeitgeber zu einem späteren Zeitpunkt eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, so wird es im Kündigungsschutzprozess ohnehin um die (Un-)Wirksamkeit der zuvor erteilten Abmahnung gehen.

Beschäftigte schneiden sich also keine Argumente ab, wenn sie zuvor nicht gegen die Abmahnung geklagt haben. Dafür entgehen sie aber dem Risiko, dass ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Abmahnung feststellt. Zudem wird das laufende Arbeitsverhältnis nicht unnötig durch einen Prozess belastet.

Fazit: Wer eine Abmahnung erhält, sollte erstmal Ruhe bewahren – und eine gute Gegendarstellung zur Abmahnung fertigen.

 

Von: Dr. Laura Krüger

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