Betriebsratswahlen 2022 - Interview mit Nils Kummert

Aufgepasst: Es gibt ein paar formale Punkte bei der BR-Wahl zu beachten!

03.02.2022 | Die Betriebsratswahlen stehen vor der Tür. Am 1. März geht es los. Die Vorbereitungen laufen schon in vielen Betrieben, diesmal unter Coronabedingungen. Nils Kummert, Fachanwalt bei dka-Anwälte Berlin, berät Betriebsräte und Gewerkschaften zu allen rechtlichen Fragen und insbesondere rund um die Wahlen. Wir haben Nils einige Fragen gestellt:

Nils Kummert, Fachanwalt bei dka-Anwälte Berlin - Foto: Christian von Polentz/transitfoto.de

Nils, wie sieht es aus: Gibt es Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, die für die Betriebsratswahlen wichtig sind?

Politisch wichtig ist beispielsweise die Ausdehnung des vereinfachten (komplizierten) Wahlverfahrens.

Was bedeutet das?

In Betrieben bis 100 Beschäftigte gilt das sogenannte „vereinfachte Wahlverfahren“. An verschiedenen Stellen weicht das Verfahren vom normalen Verfahren ab. Die Regelungen sind nicht einfacher, aber das Verfahren kann innerhalb einer Zeit von zwei Wochen zwischen Aushang des Wahlausschreibens und der Wahlversammlung durchgeführt werden. Im normalen Wahlverfahren muss eine Frist von sechs Wochen eingehalten werden.

Wenn ein Arbeitgeber – was immer häufiger passiert – die Wahl stören oder auf den Ausgang Einfluss nehmen möchte, hat er hierfür im normalen Verfahren mehr Zeit. Im vereinfachten Wahlverfahren findet zudem immer eine Personenwahl statt, das empfinden viele zu Recht als „demokratischer“, weil die/ der Wähler/ -in eine größere Auswahlfreiheit hat und nicht bloß eine Liste wählen kann.

Welche Änderungen sind noch zu beachten?

Im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wurde außerdem die Einschränkung des Anfechtungsrechts für Arbeitgeber infolge falscher bzw. unrichtiger Informationserteilung gegenüber dem Wahlvorstand neu in den § 19 BetrVG aufgenommen. Der Arbeitgeber kann schlicht nicht mehr die mögliche Anfechtung auf Gründe stützen, die er selbst zu verantworten hat. Zudem wurde das Alter für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre herabgesetzt (für die Wählbarkeit bleibt es beim Alter von 18 Jahren) und für kleinere Betriebe bis 100 Beschäftigte wurde die Anzahl der notwendigen Stützunterschriften für Wahlvorschläge auf zwei herabgesetzt bzw. in Kleinstbetrieben bis zu 20 Beschäftigten braucht ein Wahlvorschlag gar keine Stützunterschriften mehr.

Gibt es weitere Änderungen für Wahlvorstandssitzungen, die beachtet werden müssen?

Es gibt auch einige wichtige Änderungen der Wahlordnung, die beachtet werden müssen. Virtuelle Wahlvorstandssitzungen sind möglich, aber nur mit Einschränkungen und auf Basis eines Beschlusses, der in einer Präsenzsitzung gefasst werden muss.

Wie ist es mit dem Fristablauf?

Es gibt die Möglichkeit der Vorverlegung der Uhrzeiten bei der Fristangabe im Wahlausschreiben auf den Zeitpunkt, zu dem die Mehrheit der Beschäftigten voraussichtlich am Tag des Fristablaufs die Arbeit beendet haben wird. Ansonsten müssen alle Wahlvorstandsmitglieder bis 24.00 Uhr ausharren, denn es könnte ja noch eine Vorschlagsliste eingereicht werden, die dann sofort auf ihre Gültigkeit vom Gremium geprüft werden müsste. Im Schichtbetrieb muss aufgepasst werden: Nachtschicht-Beschäftigte, die ihre Schicht an dem Tag des Fristablaufs beginne, zählen nicht mit. Nachtschicht-Beschäftigte, die am Tag des Fristablaufs die Schicht beenden, zählen – wie mobil oder im Home Office tätige Beschäftigte – bei der Berechnung der „Mehrheit“ mit.

Kann die Wählerliste nach der Abgabe noch geändert werden?

Die Wählerliste kann noch am Wahltag geändert werden, wenn frisch Eingestellte, von denen der Wahlvorstand noch nichts wusste, im Wahllokal erscheinen und wählen wollen. Bisher durften diese Beschäftigten nicht wählen, jetzt kann der Wahlvorstand die Wählerliste am Wahltag noch ändern und den Weg frei machen für die Wahrnehmung des Wahlrechts. Das war der IG Metall sehr wichtig, gerade auch weil erfahrungsgemäß viele Leiharbeitnehmer/ -innen am Tag der Wahl im Wahllokal erscheinen und dem Wahlvortand diese nicht als „aktiv wahlberechtigt“ gem. § 7 Satz 2 BetrVG gemeldet worden sind von der Personalabteilung.

Gibt es etwas bei der Wahlausschreibung zu beachten?

Das Formular zur Wahlausschreibung hat sich geändert. Die Wahlvorstände sollten unbedingt das Wahlausschreiben-Formular benutzen, das die IG Metall in ihrer aktuellen Auflage des Wahlleitfadens empfiehlt. Ein paar Passagen haben sich geändert. Die alten Formulare sind seit der Änderung des BetrVG im Sommer 2021 nicht mehr brauchbar.  

Was ist mit der Briefwahl für Beschäftigte?

Extrem wichtig: Die Regelungen zur Briefwahl wurden erweitert. Auch diejenigen bekommen von Amts wegen die Briefwahlunterlagen zugeschickt, die als Dauerabwesende von der Wahl nichts mitbekommen: längerfristig Erkrankte, Elternzeitler/ -innen, Mutterschutz-Beschäftigte, Langzeiturlauber/ -innen etc. (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 WO 2021 in der neuen Fassung). Bedingung ist, dass diese Beschäftigten am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens bis einschließlich zum Tag der Wahl nicht im Betrieb anwesend sind.

In Coronazeiten arbeiten viele Kolleginnen und Kollegen im Home Office. Sie sollten die Möglichkeit bekommen, per Briefwahl an der Wahl teilzunehmen. Nils, kannst Du uns ein paar Hinweise zu dem rechtlichen Rahmen geben?

Die Frage ist, ob durch die mobile Arbeit, das Home Office plötzlich auch bei der Betriebsratswahl ein betriebliches Volk von Briefwählerinnen und Briefwählern entsteht. Das wird vermutlich so sein. Aber Schritt für Schritt: Zunächst gilt weiterhin der alte Grundsatz: „Briefwahl für alle“ ist nicht zulässig. Es muss eine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1, 2 und/ oder 3  der Wahlordnung (WO) gefunden werden.

Und jetzt ist Folgendes wichtig: Nach einer starken Auffassung, die auch von der IG Metall vertreten wird, sind gem. § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO auch im Home Office tätige Beschäftigte wie die eigentlichen Telearbeitnehmer/ -innen von Amts wegen Briefwähler/ -innen, wenn sie die Möglichkeit haben, überwiegend mobil und/oder zuhause zu arbeiten.

Gemäß § 28 b Abs. 4 und 7 Infektionsschutzgesetz ist das jetzt in Pandemiezeiten zumindest bis zum 22.03.2022 (und vermutlich auch darüber hinaus) für Büroarbeitskräfte flächendeckend der Fall. Außerhalb dieser Pandemie-Besonderheiten wird es darauf ankommen, ob der Wahlvorstand von der ernsthaften Möglichkeit ausgehen kann, dass ein/e bestimmte/r Beschäftigte/r am Wahltag nicht im Betrieb anwesend sein wird. Das ist dann der Fall, wenn Beschäftigte nach einer betrieblichen Regelung überwiegend außerhalb des Betriebes arbeiten dürfen und die Beschäftigten auch von dieser Regelung Gebrauch machen.

Hier kann eine Statistik über die Anzahl der Beschäftigten, die regelmäßig außerhalb des Betriebes arbeiten, sehr hilfreich sein. Dem Wahlvorstand steht hier ein gewisser Einschätzungsspielraum zu und der Arbeitgeber ist umfassend auskunftspflichtig. Es gibt einen Artikel, den ich zusammen mit einer Nürnberger Anwaltskollegin Dr. Sandra Carlson zu den Besonderheiten der Briefwahl für die BR-Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ geschrieben habe, in dem wir auch eine wichtige Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zitieren, die aus unserer Sicht wichtig ist (AiB 2022, Seite 35 ff.) (PDF UNTEN IN DER MELDUNG!). Ich empfehle Interessierten, die Einzelheiten nachzulesen. Eines noch: Wenn der Wahlvorstand sicher weiß, dass ein/e ansonsten im Home Office tätige/r Beschäftigte/r am Wahltag im Betrieb anwesend sein wird, dann bekommt diese/r Beschäftigte nicht die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zugeschickt.     

Was ist mit Kollegen/ -innen, die bis zum Wahltag erkrankt sind?

Das muss der Wahlvorstand während des gesamten Wahlverfahrens im Auge behalten: Stellt sich beispielsweise erst wenige Tage vor der Wahl heraus, dass ein/e erkrankte/r Beschäftigte/r bis einschließlich zum Wahltag erkrankt ist, bekommt auch diese/r Beschäftigte von Amts wegen (ggf. mit einem Boten) die Briefahlunterlagen noch zugeschickt. Der Arbeitgeber muss laufend über solche Veränderungen den Wahlvorstand unterrichten. Diese Gruppe der Briefwähler/ -innen bekommt jetzt auch nach dem neuen § 3 Abs. 4 Satz 4 WO 2021 per Post oder Mail auch nach Erlass des Wahlausschreibens dieses zugeschickt, damit diese Beschäftigten auch als mögliche Kandidaten/ -innen sich an der Wahl beteiligen können.

Was ist mit der Anfechtung von Listen?

Ganz allgemein: Das größte Anfechtungsrisiko kommt aus dem Kreis anderer (unterlegener) Listen und Wahlvorschläge, nicht vom Arbeitgeber. Das Anfechtungsrisiko ist dann am größten, wenn eine Vorschlagsliste bzw. ein Wahlvorschlag vom Wahlvorstand als ungültig bewertet und nicht zur Wahl zugelassen wurde. Daher sollte der Wahlvorstand ein ganz besonderes Augenmerk auf die schnelle und rechtssichere Listenprüfung legen. Es gibt hierzu eine sehr gute Checkliste (PDF UNTEN), die Bestandteil der Powerpoint-Präsentation der IG Metall zur BR-Wahl ist (abrufbar über brwahl-portal.de, Zugang mit Passwort, das über die IG Metall erhältlich ist).  

Immer wieder wird das Thema Personenwahl oder Listenwahl diskutiert. Was sagst Du dazu?

Aus meiner Sicht ist die Personenwahl in der Regel besser als die Listenwahl. Zwar ist die Stimmauszählung bei der Personenwahl komplizierter, aber dafür ist sie auch „demokratischer“. Also sollte eine „große Liste für alle“ angestrebt werden. Das geht nicht immer und ist auch politisch nicht immer die beste Lösung, weil manchmal auch die Zuspitzung gewollt ist und arbeitgebernahe Kandidaten/ -innen einfach nicht auf eine der Liste passen, die von Mitgliedern der IG Metall federführend organsiert wird.

Wenn es aber zur Bildung einer „großen gemeinsamen Liste“ kommt, dann müssen die IG Metall-Kandidatinnen und Kandidaten darauf achten, dass sie sich nicht aus Bescheidenheit auf die hinteren Plätze setzen lassen. Denn: Es kann immer sein, dass doch noch eine oder mehrere weitere Listen eingereicht werde und dann die bescheidenen Kandidaten/ -innen nicht in das Gremium über die Liste hineinrutschen. Das sollte verhindert werden. Also: Starke Kandidaten/ -innen sollen immer nach vorn!

Wer darf sich eigentlich IG Metall-Liste nennen?

Wenn „IG Metall“ im Kennwort der Liste auftauchen soll, dann braucht die Liste nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwingend zwei Unterschriften von Beauftragten der Gewerkschaft, ansonsten ist die Führung des Namens der Gewerkschaft im Kennwort irreführend und das Kennwort muss vom Wahlvorstand gestrichen werden und wird durch die Namen der ersten beiden Kandidaten/ -innen auf der Liste ersetzt.

Es können – auch wenn das in der Rechtsprechung aktuell hier und da umstritten ist – auch zwei betriebliche Akteure von einer/einem hierzu nach der Satzung der IG Metall-Berechtigten bevollmächtigt werden, diese „Beauftragtenunterschrift“ zu leisten. Die entsprechenden Vollmachten sollte die/der Listenvertreter/ -in bei Einreichung der Liste dem Wahlvorstand vorlegen, um Nachfragen und Diskussionen zu vermeiden.

Nils, hast Du noch ein paar Hinweise zur Urnenwahl?

Wichtig: Bei der Urnenwahl ist (wie bei den politischen Wahlen auch) kein Wahlumschlag mehr nötig. Das ist aber anders bei der Briefwahl, hier gibt es noch die alten Wahlumschläge.
 
Anstelle des Wahlumschlags ist jetzt zum Schutz des Wahlgeheimnisses die richtige Faltung des Stimmzettels – mit der gekennzeichneten Seite nach innen – getreten. Deshalb ist es ganz wichtig: Die Kolleginnen und Kollegen sollten mit Nachdruck auf das richtige Falten des Stimmzettels im Wahllokal von den Wahlvorständen hingewiesen werden, denn ein nicht bzw. nicht richtig gefalteter Stimmzettel ist ungültig und darf nicht in die Urne gelangen. Einige erinnern sich vielleicht noch an den Laschet-Fall am Bundestagswahlsonntag im September, der zeigt, was nicht passieren darf.

Erklärst Du uns das bitte? Was genau passierte bei Laschet im Wahllokal bei der Bundestagswahl und warum ist das für die Betriebsratswahlen wichtig?

Herr Laschet hatte seinen Stimmzettel falsch gefaltet und er wurde dann so in die Urne geworfen. Das Problem ist: Die Stimme ist ungültig, aber sobald der ungültige Stimmzettel in die Urne geworfen wird, kann er nicht mehr – auch nicht bei der Stimmauszählung – ausgesondert werden und wird  damit gültig. Der Fehler ist also nicht reparabel und er kann zur Wahlanfechtung führen, wenn Auswirkungen auf das Stimmergebnis nicht ausgeschlossen werden können.

Bei der Betriebsratswahl gilt das gleiche, was auch bei der Bundestagswahl im „Fall Laschet“ hätte passieren müssen: Der Wahlvorstand muss bei Überwachung des Einwurfschlitzes verhindern, dass der nicht oder falsch gefaltete Stimmzettel in die Wahlurne gelangt und muss die/den Briefwähler/ -in auffordern, den falsch oder gar nicht gefalteten Stimmzettel vor seinen Augen zu vernichten. Die/der Wähler/ -in bekommt angeboten, einen neuen Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.   

Was ist bei der Bearbeitung der Briefwahlstimmen zu beachten?

Die Bearbeitung der Briefwahlstimmen erfolgt jetzt – anders als früher nach der alten Rechtslage – gem. § 26 Abs. 1 WO 2021 in der Sitzung zur Stimmauszählung und nicht mehr kurz vor Schließung des Wahllokals (früher: „unmittelbar vor Ende der Stimmabgabe“).

Bei der Bearbeitung der Briefwahlstimmen müssen jetzt die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel müssen in die Urne geworfen werden, weil ja bei der Urnenwahl keine Wahlumschläge mehr benutzt werden und in der Urne sich am Ende nur Stimmen befinden dürfen, die äußerlich gleich sein müssen.

Der Wahlvorstand muss – und das ist jetzt neu und sehr wichtig – bei der Bearbeitung der Briefwahlumschläge zunächst diese öffnen und die persönliche Erklärung der Briefwähler/ -innen prüfen, einen Stimmabgabevermerk anfertigen und die (ungeöffneten) Wahlumschläge auf einen gesonderten Haufen legen, ggf. noch einmal durchmischen.

Warum ist das so wichtig?

Wenn die/der Briefwähler/ -in den Stimmzettel falsch gefaltet haben sollte, wäre diese Stimme wegen Bruchs des Wahlgeheimnisses ungültig, wenn dem Wahlvorsand bei Öffnen eines Wahlumschlags der falsch gefaltete Stimmzettel in die Hände fällt und die persönliche Erklärung und der Freiumschlag mit dem Absender gleich daneben liegt. Das muss und kann verhindert werden, indem die im Gesetzeswortlaut angelegte Trennung der beiden Arbeitsschritte streng beachtet und in der Wahlniederschrift auch festgehalten wird. Ansonsten müssten – und die Briefwähler/ -innen falten nach allen Erfahrungen durchaus häufig die Stimmzettel mit der gekennzeichneten Seite nach außen – die in den Wahlumschlägen falsch gefalteten Stimmzettel für ungültig erklärt werden, was unglücklich wäre und politisch ungünstig wäre.  

Denn das ist ja wichtig:  eine hohe Wahlbeteiligung, möglichst viele gültige Stimmen und die starke IG-Metall-Mehrheiten in den Betriebsratsgremien!   

Herzlichen Dank, Nils!

Wenn Ihr Fragen zu den Betriebsratswahlen habt, schreibt uns, ruft uns an. Wir unterstützen Euch!

 

Von: aw

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