Ein Gesetz als Sicherungsnetz

Unterstützung bei Kündigungsschutzklagen

12.08.2020 | Das deutsche Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gibt es seit 1951. Es wurde eingeführt, um den Schutz vor willkürlichen Entlassungen auszuweiten. Der Kündigungsschutz verhindert seither ungerechtfertigte Kündigungen, hilft in der Krise und macht Mitbestimmung überhaupt erst möglich.

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Kündigungen begründen Arbeitgeber durch Sachverhalte, die in der Person oder dem Verhalten der ArbeitnehmerInnen liegen oder wenn Arbeitsplätze betriebsbedingt wegfallen. Vor allem letzterer Aspekt könnte in den kommenden Monaten an Relevanz gewinnen und sich negativ auf ArbeitnehmerInnen auswirken. Der durch COVID-19 verursachte Konjunktureinbruch führt vielerorts dazu, dass Unternehmen in strukturelle Schwierigkeiten geraten, die im schlimmsten Falle ihre Existenz bedrohen können. In der Regel wird diesem Szenario dann mit der Einsparung von Lohnkosten entgegengesteuert, die sich zumeist als betriebsbedingte Kündigungen niederschlagen. Hier kann es für viele kritisch werden.

Denn ein Kündigungsverbot gilt nur gegenüber Schwangeren, ArbeitnehmerInnen in Elternzeit und Schwerbehinderten. Sie unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz. Auch Betriebsräte, Jugend- und AuszubildendenvertreterInnen, Wahlvorstände oder Kandidaten für die Wahl einer betrieblichen Interessenvertretung stehen unter einem besonderen Schutz.

Kompetenter und zuverlässiger Rechtsschutz für MetallerInnen bei Kündigungsschutzklagen

Für alle anderen ArbeitnehmerInnen, die nicht von einem besonderen Kündigungsschutz profitieren, gibt es den Rechtsschutz der Gewerkschaften. Mitglieder der IG Metall haben einen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz für eine Prozessvertretung ab einer Mitgliedschaft von drei Monaten.

Kündigungsschutzklagen sind häufig komplizierte rechtliche Prozesse, die ArbeitnehmerInnen ungern allein bestreiten. Zunächst muss Klage eingereicht und danach ein Gütetermin bestritten werden, um auszuloten, ob nicht eine gütliche Einigung erzielt werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss die Kündigungsschutzklage in einem Kammertermin verhandelt werden. Hier liegt die Beweislast zunächst alleinig beim Arbeitgeber. Er muss die Rechtmäßigkeit der Kündigung begründen, was in der Regel eine relativ hohe Hürde für ihn darstellt. Zur Verteidigung der Interessen der Gewerkschaftsmitglieder helfen dann oft die gewerkschaftlichen Kontakte zu den Betriebsrät*innen, um an Informationen zu kommen, die der Begründung des Arbeitgebers entgegenwirken.

Bei Kündigungsschutzklagen ist es häufig so, dass Verfahren vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich und nicht durch ein Urteil beendet werden. Das ist oft sinnvoll, weil die KlägerInnen so schneller an ihr Geld kommen – das hilft bei der Überbrückung bis hin zu einer neuen Anstellung. Bei Kündigungsschutzklagen entscheidet das Gericht nämlich nur, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Eine Abfindung bekommen ArbeitnehmerInnen nur in einem Vergleich. Je nach Ausgangslage ist es so aber auch möglich, dass sich diese erfolgreich wieder in ihren Betrieb einklagen.

Für einen Termin zur Beratung bei Kündigungsschutzklagen können sich Mitglieder der IG Metall Berlin mit Jeanette Krug oder Franziska Weißbach im Rechtsbereich in Verbindung setzen.

Von: Sören Lieske

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