28.11.2022 | Es ist soweit: Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in Deutschland kann sich auf Weihnachtsgeld freuen. Doch wem steht die Jahressonderzahlung zu und in welcher Höhe? Hier die wichtigsten Infos.
Mit dem Novemberentgelt kommt das Weihnachtsgeld. Allerdings können sich nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf das zusätzliche Entgeltplus freuen. Denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
Mit 54 Prozent erhalten mehr als die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland die sogenannte Jahressonderzahlung des Arbeitgebers. Das zeigt die aktuelle Online-Befragung von lohnspiegel.de, die vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) betreut wird.
Die Chancen auf Weihnachtsgeld sind unterschiedlich. Am besten sind Beschäftigte dran, wenn ihr Betrieb tarifgebunden ist – von ihnen bekommen in diesem Jahr 79 Prozent Weihnachtsgeld, von denen ohne Tarifvertrag nur 42 Prozent. Zudem haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in tarifgebundenen Betrieben durch den Tarifvertrag in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Dagegen zahlt der Arbeitgeber in Betrieben ohne Tarifvertrag das Weihnachtsgeld oft nur freiwillig, das er unter Umständen jederzeit wieder streichen kann.
Frauen erhalten seltener Weihnachtsgeld als Männer. Bei den Frauen sind es 52 Prozent, bei den Männern 55 Prozent. Auch hier spielt die Tarifbindung eine wichtige Rolle: Frauen arbeiten häufiger als Männer in Branchen wie zum Beispiel dem Einzelhandel, wo die Tarifbindung in den letzten Jahren stark zurückgegangen ist.
Grundsätzlich steht Beschäftigten Weihnachtsgeld zu, wenn es im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgeschrieben ist. Im letzteren Fall gehört die Firma einem Arbeitgeberverband an und muss sich an die vereinbarten Tarifverträge halten. Das gilt auch für Betriebe, die zwar nicht Mitglied im Verband sind, sich aber am Branchentarif orientieren. Dann steht im Arbeitsvertrag, dass sich das Weihnachtsgeld nach demTarif richtet.
Besteht nur ein individueller Arbeitsvertrag, in dem ein Weihnachtsgeld in Aussicht gestellt wird, kann der Chef jährlich neu entscheiden, ob er Weihnachtsgeld zahlt. Hat er es jedoch drei Jahre nacheinander vorbehaltlos gewährt, kann er es nicht plötzlich verweigern. Die Belegschaft kann sich dann auf das Gewohnheitsrecht berufen, was Juristen betriebliche Übung nennen.
Selbst wenn all diese Kriterien zutreffen, können Beschäftigte leer ausgehen oder weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen bekommen – etwa bei längerer Krankheit, Elternzeit oder Kündigung. Der Arbeitgeber kann aber nicht eigenmächtig das Weihnachtsgeld kürzen, sondern nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist.
In der Metall- und Elektroindustrie haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Langzeiterkrankung einen ungekürzten Anspruch auf tariflich abgesichertes Weihnachtsgeld. Das ist regional und in den einzelnen Branchen unterschiedlich geregelt.
Das Weihnachtsgeld wird in den meisten Branchen als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet. So erhalten Beschäftigte in der Metall- und Elektroindustrie 55 Prozent und in der westfälischen Textilindustrie ein vergleichsweise hohes Weihnachtsgeld von 100 Prozent des durchschnittlichen Monatsentgelts. In der Eisen- und Stahlindustrie ist das Weihnachtsgeld mit dem Urlaubsgeld zu einer Sonderzahlung von 110 Prozent zusammengefasst.
Auf das tarifliche Weihnachtsgeld haben in der Regel nur diejenigen Anspruch, die schon sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Auch die Höhe des Weihnachtsgelds ist oft an die Betriebszugehörigkeit gekoppelt – der volle Anspruch besteht meist nach 36 Monaten.
Falls das Arbeitsverhältnis nach dem Auszahlungsstichtag endet, sind Beschäftigte nach den Tarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie nicht verpflichtet, das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen. Häufig gibt es aber einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln. Auch in Betriebsvereinbarungen können solche Regelungen festgeschrieben sein. Es gilt also: Rückzahlungsklauseln müssen vereinbart sein.
Weihnachtsgeld gehört wie das Urlaubsgeld zu den Sonderzahlungen. Für alle gilt: Der Arbeitgeber darf nicht ohne sachlichen Grund einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen ausschließen oder schlechter stellen, Arbeiterinnen und Arbeiter nicht schlechter behandeln als Angestellte. Teilzeitbeschäftigten steht der Anteil zu, der ihrer Arbeitszeit entspricht.
Jahressonderzahlungen unterliegen der Einkommensteuer. Der Steuerabzug wird aber nach der Jahrestabelle ermittelt, so dass die Steuerprogression im Auszahlungsmonat nicht voll zum Tragen kommt.