Rechtstipp

Verantwortliche Elektrofachkraft? Nur mit Zustimmung!

30.04.2019 | Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können nicht einfach per Anordnung zur Verantwortlichen Elektrofachkraft gemacht werden. Damiano Valgolio von der Kanzlei DKA Rechtsanwälte Fachanwälte erklärt im Rechtstipp die juristischen Hintergründe.

Wenn Unternehmen elektrotechnische Arbeiten ausführen oder solche Anlagen betreiben, müssen sie sicherstellen, dass Sicherheitsvorgaben eingehalten werden. Sie können laut Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verantwortung auch auf einen bestimmten eigenen Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin übertragen. Dieser oder diese ist dann die „verantwortliche Elektrofachkraft“ (VEFK). Die VEFK muss die Einhaltung der Vorschriften überprüfen, Kontrollmechanismen einführen und gegebenenfalls Gefährdungsbeurteilungen durchführen. Werden Vorschriften verletzt, haftet die VEFK unter Umständen persönlich. Auch Ordnungsgelder können direkt gegen die Fachkraft verhängt werden.

Wegen dieser Haftung, weil sie sich nicht ausreichend ausgebildet fühlen oder die Gesamtumstände im Unternehmen die Einhaltung der Vorgaben schwierig machen, reißen sich Beschäftigte in der Regel nicht darum um diese Berufung. Teilweise versuchen Arbeitgeber dann, die Verantwortung einzelnen Beschäftigten aufzudrücken.

Dies ist jedoch unzulässig, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im November 2017 entschieden. Die Bestellung zur VEFK ist nur möglich, wenn Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausdrücklich zustimmen. Der Arbeitgeber kann die Verantwortung nicht einseitig übertragen. Allerdings kann es sein, dass Beschäftigte aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, diese Aufgabe zu übernehmen und der Bestellung zuzustimmen. Dafür muss im Arbeitsvertrag dieser Punkt jedoch relativ konkret enthalten sein. Es genügt nicht, wenn Beschäftigte laut Vertrag verpflichtet sind, Elektroarbeiten auszuführen, Vorschriften zu überprüfen oder Objektverantwortung zu übernehmen. Denn die Übertragung der Verantwortlichkeit geht weit darüber hinaus, weil eine Pflicht des Arbeitgebers übertragen wird und der Arbeitnehmer persönlich haftet (§ 13 Abs. 2 ArbSchG).

Auch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, zum Datenschutzbeauftragten oder zum Immissionsschutzbeauftragten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers möglich.

Damiano Valgolio ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte. Er vertritt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte und Betriebsrätinnen.

 

Von: dv

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