Wohngeld Antragsfristen

Wohngeld: Diese Entlastungen gibt es seit 1. Januar 2023

27.01.2023 | Fast ein Drittel ihres Einkommens zahlen Mieter/-innen in Deutschland durchschnittlich jeden Monat für Miete und Nebenkosten. Explodieren die Energiepreise wie aktuell in Folge des Kriegs in der Ukraine, stehen viele vor existenziellen Problemen. Seit 1. Januar 2023 haben deutlich mehr Mieterinnen und Mieter Anspruch auf Wohngeld. Damit der Anspruch auf Wohngeld für den Januar 2023 nicht verfällt, muss der Antrag bis zum 31. Januar 2023 bei der Wohngeldstelle eingegangen sein.

Mieterinnen und Mieter mit geringen Einkommen, die ihre Ansprüche noch nicht geprüft und noch keinen Antrag gestellt haben, sollten das jetzt schleunigst nachholen. Ansonsten verfallen ihre Ansprüche für diesen Monat. 

Fast ein Drittel der Menschen haben keine Reserven für solche unerwarteten Ausgaben. Damit nicht Millionen von Haushalten die Kündigung des Mietvertrages oder die Sperrung von Strom oder Gas drohen, fordert der DGB einen sofortigen und wirksamen Schutz von Mieter*innen. Das ausgeweitete Wohngeld ist dabei ein wichtiger Baustein.

Informationen zum Wohngeld und den Anträgen darauf bietet der DGB: Einfach hier klicken:

Die Grafik zeigt die Einkommensgrenzen zur Orientierung, bis zu welchem Einkommen ein Wohngeldanspruch besteht. Bis zu einer Warmmiete von 570 Euro besteht voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von mindestens 50 Euro bis zu einem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts von 1.450 Euro (Single). Bis zu einer Warmmiete von 700 Euro besteht voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von mindestens 50 Euro bis zu einem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts von 2.040 Euro (Alleinerziehende*r mit Kind). Bis zu einer Warmmiete von 700 Euro besteht voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von mindestens 50 Euro bis zu einem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts von 2.250 Euro (Paar ohne Kind). Bis zu einer Warmmiete von 830 Euro besteht voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von mindestens 50 Euro bis zu einem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts von 2.620 Euro (Paar mit einem Kind). Bis zu einer Warmmiete von 970 Euro besteht voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von mindestens 50 Euro bis zu einem Netto-Gesamteinkommen des Haushalts von 3.270 Euro (Paar  mit zwei Kindern).

Von: DGB

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