Sonderzahlung Weihnachtsgeld:

Zum Glück alle Jahre wieder: der Geldsegen vor Weihnachten

30.11.2020 | Auf das Konto vieler Beschäftigter fließt jetzt wieder das Weihnachtsgeld. Diese Sonderzahlung nach Tarifvertrag verbinden Arbeitgeber oft mit einer Stichtagsregelung oder Rückzahlungsklausel. Wir geben einen Überblick, welche Regelungen erlaubt sind.

Jahresabschlussvergütung, Weihnachtsgeld, Weihnachtsgratifikation, tarifliche Sonderzahlung, freiwillige Sonderzahlung, Jahresprämie, Erfolgs- oder Leistungsbonus: Die Bezeichnungen für Sonderzahlungen sind vielfältig. Rechtlich erheblich sind die Begriffe in aller Regel aber nicht.

Für IG Metall-Mitglieder, die in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, gilt: Sie haben unabdingbare Ansprüche auf Sonderzahlungen, wenn sie die tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, hat aber arbeitsvertraglich Sonderzahlungen zugesagt oder sind in den letzten drei Jahren stets vorbehaltlose Zahlungen erfolgt, ist er auch daran gebunden.

„Betriebliche Übung – nach billigem Ermessen“
Im letzteren Fall spricht man von einer sogenannten „betrieblichen Übung“, die der Arbeitgeber nicht einfach beenden kann. Sie gilt auch dann, wenn die Zahlungshöhe in der Vergangenheit unterschiedlich war.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Höhe „nach billigem Ermessen“ bestimmen und das im Streitfall vor Gericht auch darstellen können. Dabei sind einerseits die betrieblichen finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers und andererseits die berechtigten Erwartungen der Beschäftigten zu berücksichtigen.
 
Alles freiwillig?
Mit sogenannten „Freiwilligkeitsvorbehalten“ will sich der Arbeitgeber Spielraum bei der Entscheidung verschaffen, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe er Geld zur Verfügung stellt. Sie werden in vielen Fällen von den Gerichten nicht anerkannt.

Hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit bei der Auszahlung stets unmissverständlich schriftlich darauf hingewiesen, dass aus der jeweiligen Zahlung keine Rechtsansprüche für die Zukunft entstehen, haben Beschäftigte keinen Anspruch.

Noch im Betrieb tätig
Ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis am allgemeinen betrieblichen Auszahlungstag Voraussetzung für eine Sonderzahlung und dies so in einem Tarifvertrag geregelt, haben Beschäftigte, die bereits aus dem Betrieb ausgeschieden sind, keinen Anspruch darauf.

Bei einer nur im Arbeitsvertrag enthaltenen Stichtagsregelung besteht aber in den meisten Fällen ein anteiliger Anspruch auf die Sonderzahlung. Es wird dann gezwölftelt, je nach Dauer der Beschäftigungsmonate im jeweiligen Austrittsjahr.

Geld zurückzahlen?
In diesem Zusammenhang möchten wir auf eventuelle Rückzahlungsansprüche von Sonderzahlungen hinweisen. Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie sehen überhaupt keine Rückzahlungspflicht vor, wenn ein Gewerkschaftsmitglied im Laufe des Folgejahrs aus dem Betrieb ausscheidet.

Stützt sich ein Anspruch nur auf einen Arbeitsvertrag, ist es nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig, in bestimmen zeitlichen Grenzen, die sich nach der Höhe der Zahlung richten, Rückzahlungspflichten vorzusehen. Das gilt aber nicht, wenn die Sonderzahlung entweder ausschließlich oder zumindest teilweise Entgeltcharakter hat.
 
Wir beraten
Gewerkschaftsmitglieder können bei ihrer IG Metall vor Ort prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf eine Sonderzahlung haben und wie sie diese durchsetzen können.

Warum die Bescherung mit Tarifvertrag größer ausfällt, leset Ihr hier.
 

 

Von: IG Metall-Vorstand

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